Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
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Armaghan Hooshmand
Armaghan Hooshmand
Diese Lernkarten behandeln grundlegende Konzepte des Wirtschaftsrechts auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf zentrale Themen wie Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, Schuldverhältnisse und die verschiedenen Arten von Kaufleuten. Besonders hervorgehoben werden die Anfechtung von Willenserklärungen, die Geschäftsfähigkeit und die Auslegung von Rechtsobjekten. Das Lernset eignet sich für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich Wirtschaftsrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Karten
19
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
16.12.2013 / 17.12.2013
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Lernkarten
Was ist ein Schuldverhältnis?
Eine Rechtsbeziehung zwische Gläubiger und Schuldner einer Forderung ( -> §241 Abs 1 BGB)
1. Vertraglisches Schuldverhältnis
- entsteht durch 2 übereinstimmende WiE von Gläubiger und Schuldner der vereinbarten vertraglichen Leistung §311 Abs.1 BGB
- Bsp: K+V schließen einen Vertrag ab -> Vertragliches Schuldverhältnis gemäß §433 BGB
2. Gesetzliches Schuldverhältnis:
- entsteht durch das tatsächliche Erfüllen eines gesetzlichesn Tatbestands (Kein Rechtsgeschäft erforderlich)
- Bsp:Bei Unfall verletzt Autofahrer einen Fußgänger=gesetzlich Schuldverhältnis gem, §823 Abs.1 BGB
Was versteht man unter natürliche Personen?
Jeder Mensch, der rechtsfähig, handlungsfähig und geschäftsfähig ist, wird als natürliche Person bezeichnet.
Rechtsfähigkeit:
- beginnt mit der Vollendung der Geburt und geht bis zum 7. Lebensjahr (§1 BGB) - 0bis7 J.
- ist Träger von Rechten und Pflichten
Handlungsfähigkeit:
- beginnt mit der 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. (7-18 J.)
- man ist fähig, das eigene Verhalten bewusst zu steuern.
Geschäftsfähigkeit:
- ab 18. Lebensjahr.
- fähig rechtlich verantwortlich zu handeln , insbesondere WiE abzugeben.
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit
Welche Gründe gibt es zur Anfechtung vonn WiE?
Fehlerfreie Willensbildung:
- Irrtum über Verkehrwesentlich Eigenschaft §119 II BGB
Freier Entschluss zwischen Bildung und Äußerung der Willensbildung:
- Arglistige Täuschung §123 I 1.Fall BGB
- Widerrechtliche Drohung §123 I 2.Fall BGB
Fehlerfreie Willensäußerung:
- Inhaltsirrtum §119 I 1.Fall BGB
- Erklärungsirrtum §119 I 2.Fall BGB
- Falsche Übermittlung §120 BGB