Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.


Armaghan Hooshmand
Diese Lernkarten behandeln grundlegende Konzepte des Wirtschaftsrechts auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf zentrale Themen wie Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, Schuldverhältnisse und die verschiedenen Arten von Kaufleuten. Besonders hervorgehoben werden die Anfechtung von Willenserklärungen, die Geschäftsfähigkeit und die Auslegung von Rechtsobjekten. Das Lernset eignet sich für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Bereich Wirtschaftsrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
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Allemand
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Université
Créé / Mis à jour
16.12.2013 / 17.12.2013

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Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt

Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?

- Subjektiver , innerer Tatbestand :

  • Handlungsbewusstsein
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille



- Objektiver, äußerer Tatbestand:

  • Kundgabe der inneren Willens nach Außen durch ausdrückliche Erklärung oder jedes sonstige Verhalten das konkludent auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung!

Erläutern Sie die Subjekte innerer Tatbestand einer Willenserklärung!

Handlungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein / Wille eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung


Erklärungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein/Wille (irgend-)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
  • -> Beim Fehlen: maßgeblich ist das Empfänger-Horizont. Willenerklärung ist zwar vorhanden aber anfechtbar.
     

- Geschäftswille:

  • Das Bewusstsein/Wille eine ganz bestimmte Rechtfolge herbei zu ziehen.
  • -> Beim Fehlen: Willenserklärung ist zwar vorhanden aber eventuell anfechtbar.

Wie werden Willenserklärungen wirksam?

- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist die Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Wirksam mit Abgabe! (WiE wurde vom Erklärenden in die Welt gesetzt)

 

- Epfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist der Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Wirksam mit Zugang §130 I 1 BGB.
  • Empfänger der WiE hat unter normalen Umständen die Möglichkeit vom Inhalt der WiE Kenntnis zu nehmen.

Wie kommt es zur Auslegung von WiE?

Nicht empfangsbedürftige WiE:

  • Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Auslegung gem. §133 BGB
  • Maßgeblich ist der wirkliche  Wille des Erklärenden
     

Empfangsbedürftige WiE:

  • ist Regelfall,  Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
  • maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte §242 BGB
  • ⇒Auslegung nach Empfänger-Horizon.

Was ist ein Anspruch?

Ein Anspruch ist das Recht, von einem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

§194 I BGB

 

- Wer will?
- Was?
- Von wem?
- Woraus?

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Ein Gesetz, das einem elaubt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

Welche Formvorschriften gibt es für WiE?

- muss nicht in einer bestimmten Form abgeben werden, um wirksam zu sein.

- Eine Mündliche oder schlüssige / Konkludente Erklärung der WiE reicht aus.
-> Ausnahme: Das Gesetz §126 BGB oder
eine Vereinbarung der Beteiligten §127 BGB schreiben die Einhaltung einer besonderen Form vor.
-> Verstoß ⇒ Nichtigkeit §125 BGB:

  • Schriftform §126 BGB
    -> Textform §126b BGB
    -> Elektronische Form  §126a BGB
  • Notarielle Beurkundung §128 BGB
  • Öffentliche Beglaubigung §129 BGB

Was sind Rechtsobjekte?

Können sein:

- natürliche Personen

  • rechtsfähig
  • handlungsfähig
  • geschäftsfähig

- Personenverbände

- Juristische Personen

Geschäftsfähig- und unfähigkeit

- Geschäftsunfähig:

  • 0-7 Jahre
  • §104 Nr.1 BGB


- Beschränkt geschäftsfähig:

  • 7-18 Jahre
  • §106 BGB
  • Sonderfälle:
    -> Erweiterung: §§ 107,110,112, 113 BGB
    -> Einschränkung: §§ 111 BGB


- geschäftsfähig:

  • ab 18 Jahre
  • §2 BGB
  • Einschränkung:
    -> §104 Nr. 2 BGB
    -> aber §105a BGB

Geschäftsfähigkeit (Sonderfälle)

  • §107 BGB - lediglich rechtlicher Vorteil
     
  • §110 BGB - Taschengeldgeschäfte
     
  • §111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte
     
  • §112 BGB Selbständige Betrieb eines Erwebsgeschäfts aber Ermächtigung mit Genehmigung der Familiengerichts
     
  • §113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis aber Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.

Welche Art von Kaufleuten gibt es?

IST-Kaufmann:

  • §1 HGB
  • Gewerbe + kaufmännisches Geschäftsbetrieb


Kann-Kaufmann:

  • §§ 2, 3 HGB
  • Kleingewerblich / land- oder fortwirtschlaftliches Betrieb + Eintragung


Form-Kaufmann:

  • §6 Abs. 1 HGB: OHG, KG
  • §6 Abs. 3 HGB: GmbH
  • (§13 Abs. 3 GmbHG) AG (§3AktG)


Fiktiv-Kaufmann:

  • §5 HGB
  • Kaufmann kraft Eintragung , kein Anwendungsfall


Schein-Kaufmann:

  • Kaufmännisches Auftreten

Welche Eigenschaften hat ein Gewerbe?

  • Nach Außen gerichtete Tätigkeit
  • Planmäßig auf Dauer angelegt
  • Selbständig
  • erlaubt (Str)
  • Zum Zweck der Gewinnerzielung
  • Kein freier Beruf

Was können Gegenstände des Rechts sein?

Sachen: (Körperliche Gegenstände) §90 BGB

  • beweglich
  • unbeweglich


Tiere: Sonderstellung §90 BGB

  • "Sachen sui generis"


Rechte: (nicht körperliche Gegenstände)

  • Absolute
  • relative


Sonstige Gegenstädne

  • alles , was weder Sache,noch Recht ist ; z.B. Energie

Was versteht man unter beweglichen Sachen (Mobilien)? (auch bei Immobilien?)

- vertretbare


- unvertretbare:

  • Bestandteile (§§93-96 BGB)
    - wesentliche
    - einfache
     
  • Zubehör (§§97,98 BGB)
    - dient dem wirtschaftlichen Hauptzweck der Sache
     
  • Früchte / Nutzung (§§99 ff BGB)
    - Erzeugnisse
    - Gebrauchsvorteile

Was ist ein Rechtsgeschäft?

- Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung bestimmten Rechtsfolgen knüpft.

- Dieser Tatbestand kann außer WiE auch andere Merkmale haben.

 

- Bei einseitigem Rechtsgeschäft reicht die WiE einer Person aus, um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Kündigung eines Vertrages.

- Bei Mehrseitigem Rechtsgeschäft sind die WiE mehrerer Personen erforderlich um eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Bsp: Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme

Was ist ein Schuldverhältnis?

Eine Rechtsbeziehung zwische Gläubiger und Schuldner einer Forderung ( -> §241 Abs 1 BGB)
 


1. Vertraglisches Schuldverhältnis

  • entsteht durch 2 übereinstimmende WiE von Gläubiger und Schuldner der vereinbarten vertraglichen Leistung §311 Abs.1 BGB
  • Bsp: K+V schließen einen Vertrag ab -> Vertragliches Schuldverhältnis gemäß §433 BGB


2. Gesetzliches Schuldverhältnis:

  • entsteht durch das tatsächliche Erfüllen eines gesetzlichesn Tatbestands (Kein Rechtsgeschäft erforderlich)
  • Bsp:Bei Unfall verletzt Autofahrer einen Fußgänger=gesetzlich Schuldverhältnis gem, §823 Abs.1 BGB

Was versteht man unter natürliche Personen?

Jeder Mensch, der rechtsfähig, handlungsfähig und geschäftsfähig ist, wird als natürliche Person bezeichnet.

Rechtsfähigkeit:

  • beginnt mit der Vollendung der Geburt und geht bis zum 7. Lebensjahr (§1 BGB) - 0bis7 J.
  • ist Träger von Rechten und Pflichten


Handlungsfähigkeit:

  • beginnt mit der 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. (7-18 J.)
  • man ist fähig, das eigene Verhalten bewusst zu steuern.


Geschäftsfähigkeit:

  • ab 18. Lebensjahr.
  • fähig rechtlich verantwortlich zu handeln , insbesondere WiE abzugeben.
  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit

Welche Gründe gibt es zur Anfechtung vonn WiE?

Fehlerfreie Willensbildung:

  • Irrtum über Verkehrwesentlich Eigenschaft §119 II BGB
     

Freier Entschluss zwischen Bildung und Äußerung der Willensbildung:

  • Arglistige Täuschung §123 I 1.Fall BGB
  • Widerrechtliche Drohung §123 I 2.Fall BGB
     

Fehlerfreie Willensäußerung:

  • Inhaltsirrtum §119 I 1.Fall BGB
  • Erklärungsirrtum §119 I 2.Fall BGB
  • Falsche Übermittlung §120 BGB

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