Wirtschaftsrecht
12 Gesetze
12 Gesetze
Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.09.2014 / 02.11.2014 |
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Recht wird unterteilt in 3 Bereiche
Privatrecht
Öffentliches Recht
Strafrecht
Wo ist das Privatrecht geregelt?
ZGB/OR
Wie entstehen Obligationen?
Vertrag (OR 97):
Unerlaubte Handlung (OR 41):
Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62)
Nennen Sie 4 Wirtschaftsgrundrechte
n Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
n Eigentumsgarantie (BV 26)
n Koalitionsfreiheit (BV 28)
n Niederlassungsfreiheit (BV 24)
Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
Hüterin einer privatwirtschaftlichen Ordnung
n Vertragsfreiheit
n Privatautonomie
n Berufswahlfreiheit
n Freier Wettbewerb
Eigentumsgarantie (BV 26)
n Institutsgarantie
n Bestandesgarantie
n Wertgarantie
Einschränkung von Grundrechten (BV 36):
n Gesetzliche Grundlage
n Öffentliches Interesse
n Verhältnismässigkeit
n Wahrung des Kerngehalts
Europarecht
n Unterteilung in Primär- und Sekundärrecht
n Typen von Sekundärrecht
§ Verordnung
§ Richtlinie
§ Beschluss
§ Empfehlungen
Charakteristika des Unionsrechts
Z.T. unmittelbare Wirkung
n Vorrang des Unionsrechts
Wichtigste Verfahren vor dem EuGH
- Vertragsverletzungsverfahren
- Nichtigkeitsklage
- Vorabentscheidungsverfahren
Bilaterale Abkommen
- Freihandelsabkommen CH-EWG, 1972
- Sektorielle bilaterale Abkommen nach Ablehnung des EWR Abkommens
Bilaterale I
Sieben Abkommen in den Bereichen Inkrafttreten 2002
Personenverkehr,
Forschung,
öffentliches Beschaffungswesen,
technische
Handelshemmnisse,
Landwirtschaft,
Luftverkehr,
Landverkehr
Bilaterale II
Acht Abkommen in den Bereichen Kein Paketcharakter
Schengen/Dublin,
Zinsbesteuerung,
Landwirtschaftsprodukte,
Media,
Umwelt,
Statistik,
Betrugsbekämpfung,
Ruhegehälter,
Bildung
Auswirkungen des EU-Rechts auf die Schweizer Gesetzgebung
- Europakompabilitätsprüfung
- Autonomer Nachvollzug des Europarechts
Möglichkeiten der Regelung des Wettbewerbs. (Lauterkeitsrecht)
- Staat kann Wettbewerbsverfälschungen selber aktiv bekämpfen (z.B.
durch eigens dafür geschaffene Wettbewerbsbehörde): Typ
Kartellrecht
- Vorbehalt der staatlichen Aufsicht über bestimmte Wirtschaftszweige:
Typ Banken- und Börsenaufsicht
- Gesetzliche Instrumente für Betroffene, damit diese sich zur Wehr setzen
können: Typ UWG
Geltungsbereich UWG
Sachlich
Persönlich
Räumlich
Abgrenzung UWG - KG
UWG schützt Qualität des Wettbewerbs
KG schützt Quantität
Spezialtatbestände (Unlauterer Wettbewerb)
(UWG 3-8)
Was droht bei einer UWG Verletzung?
- Zivilrechtliche Klage
- Strafrechtliche Anzeige
- Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission
Zivilrechtlicher Rechtsschutz
Jedermann, der durch unlauteren Wettbewerb in seinen
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist (Art. 9 Abs. 1 UWG),
kann verlangen:
- eine drohende Verletzung zu verbieten;
- eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich dieseweiterhin störend auswirkt
- Schadenersatz nach OR
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