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Wirtschaftrecht

wichtige Gesetzesartikel

wichtige Gesetzesartikel


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Flashcards 14
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 06.03.2015 / 06.03.2015
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die einfache Gesellschaft

Art. 530 OR

 

A. Begriff

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.

die Kollektivgesellschaft

Art. 552 OR

 

A. Kaufmännische Gesellschaft

1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

die Kommanditgesellschaft

Art. 594 OR

 

A. Kaufmännische Gesellschaft

1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.

2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.

3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

die Aktiengesellschaft

Art. 620 OR

 

A. Begriff

1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital1) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

die Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 660 OR

 

A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil

I. Im Allgemeinen

1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.

3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.

die Generalversammlung (GV) der AG

Art. 698 OR

 

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

 

1.

die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.

die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;

3.1

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.2

der Verwaltungsrat (VR) der AG

Art. 707 OR

 

I. Im Allgemeinen

1. Wählbarkeit1

1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.2

2 …3

3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

die Auflösung der AG

Art. 736 OR

 

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.

nach Massgabe der Statuten;

2.

durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;

3.

durch die Eröffnung des Konkurses;

4.1

durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;

5.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.