Wirtschaftrecht
wichtige Gesetzesartikel
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Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 06.03.2015 / 06.03.2015 |
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die einfache Gesellschaft
Art. 530 OR
A. Begriff
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
die Kollektivgesellschaft
Art. 552 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
die Kommanditgesellschaft
Art. 594 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
die Aktiengesellschaft
Art. 620 OR
A. Begriff
1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital1) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.
3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.
die Rechte und Pflichten der Aktionäre
Art. 660 OR
A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil
I. Im Allgemeinen
1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.
3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.
die Generalversammlung (GV) der AG
Art. 698 OR
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3.1
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.2
der Verwaltungsrat (VR) der AG
Art. 707 OR
I. Im Allgemeinen
1. Wählbarkeit1
1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.2
2 …3
3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
die Auflösung der AG
Art. 736 OR
A. Auflösung im Allgemeinen
I. Gründe
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1.
nach Massgabe der Statuten;
2.
durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3.
durch die Eröffnung des Konkurses;
4.1
durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;
5.
in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
die GmbH
Art. 772 OR
A. Begriff
1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.
die Genossenschaft
Art. 828 OR
A. Genossenschaft des Obligationenrechts
1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.
2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
das Handelsregister
Art. 927 OR
A. Zweck und Einrichtung
I. Im Allgemeinen
1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.
2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.
3 Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
die Firma
Art. 944 OR
A. Grundsätze der Firmenbildung
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung
Art. 957 OR
A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2.
juristische Personen.
2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2.
diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3.
Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB1 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
die Wertpapiere
Art. 965 OR
A. Begriff des Wertpapiers
Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
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