Wirtschaft und soziales
wirtschaftliche grundbegriffe
wirtschaftliche grundbegriffe
Fichier Détails
Cartes-fiches | 22 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.01.2014 / 14.03.2021 |
Attribution de licence | Non précisé |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/wirtschaft_und_soziales
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/wirtschaft_und_soziales/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Ökonomisches Prinzip
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach dem eine Verschwendung/Misswirtschaft vermieden wird durch ein optimales Verhältnis von Mitteleinsatz und Aufgabenerfüllung.
- Minimalprinzip: Ein vorgegebener Erfolg soll mit einem möglichst geringen Einsatz an Mitteln erreicht werden.
- Maximalprinzip: Mit den gegebenen Mitteln soll ein möglichst großer Erfolg erreicht werden.
Betriebliche Produktionsfaktoren
Betriebliche Produktionsfaktoren:
Die Entstehung neuer Produkte/Leistungen erfolgt durch die sinnvolle Kombination von Elementarfaktoren. Dieser Vorgang wird durch dispositiven Faktor gesteuert.
- Elementarfaktoren: umfassen die Einsatzgüter ausführende Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe.
- Dispositiver Faktor: ist die leitende menschliche (ausführende) Arbeit, Planung, Organisation und Kontrolle. -> Steuerung des Produktionsprozesses
Kaufvertrag
Willenserklärung: ist eine Äußerung des Willens, die auf eine rechtliche Wirkung gerichtet sind.
Antrag: Zeitlich ist der Antrag die erste Willenserklärung. Der Antrag enthält alle wesentlichen Vertragselemente (Art, Menge, Preis oder Leistung).
Annahme: ist die zweite Willenserklärung.
Angebot: Das Angebot ist kein bindendes Angebot im Sinne einer Willenserklärung. (Schaufenster = Anpreisung)
Anfrage: ist rechtlich unverbindlich und ist eine Bitte um Abgabe eines Angebots.
Zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt es, wenn Antrag und Annahme erfolgt sind. Aus dem Abschluss ergibt sich ein Verpflichtungsgeschäft.
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Die Voraussetzung, dass ein Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft überhaupt zustande kommen kann, ist ein Rechtsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man sich zur Erfüllung einer Leistung verpflichtet (Käufer: Zahlung und Warenabnahme, Verkäufer: Eigentumsübertragung, rechtzeitige/mangelfreie Übergabe).
Das Erfüllungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man die vertraglich zugesicherte Leistung erfüllt.
Bsp.: Personen A und B schließen einen Kaufvertrag. Das ist das Verpflichtungsgeschäft.
A übergibt die versprochene Sache B und beide sind sich darüber einig, dass dadurch das Eigentum an der Sache auf B übergehen soll. B wiederum übergibt A den vereinbarten Kaufpreis. Das sind die Erfüllungsgeschäfte
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Die Voraussetzung, dass ein Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft überhaupt zustande kommen kann, ist ein Rechtsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man sich zur Erfüllung einer Leistung verpflichtet (Käufer: Zahlung und Warenabnahme, Verkäufer: Eigentumsübertragung, rechtzeitige/mangelfreie Übergabe).
Das Erfüllungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man die vertraglich zugesicherte Leistung erfüllt.
Bsp.: Personen A und B schließen einen Kaufvertrag. Das ist das Verpflichtungsgeschäft.
A übergibt die versprochene Sache B und beide sind sich darüber einig, dass dadurch das Eigentum an der Sache auf B übergehen soll. B wiederum übergibt A den vereinbarten Kaufpreis. Das sind die Erfüllungsgeschäfte
Vertragsarten
- Kaufvertrag: Erwerb einer Sache. Eine Sache wird übereignet und der Empfänger wird Eigentümer.
- Mietvertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt.
- Pachtvertrag: Gebrauch von Sachen gegen Entgelt. Der Ertrag steht einem zu. Rückgabe derselben Sache.
- Leihvertrag: unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
- Darlehensvertrag: Verbrauch von Sachen entgeltlich oder unentgeltlich. Rückgabe gleichartiger Sachen.
- Werkvertrag: Herstellung eines Werkes aus Material des Kunden gegen Entgelt.
- Werklieferungsvertrag: Herstellung eines Werkes aus Material des Herstellers.
- Dienstvertrag: Leistung von Diensten gegen Entgelt. (Bsp. Arbeitsvertrag)
Einseitiges Rechtsgeschäft
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird nur eine Willenserklärung einer Partei benötigt. Bsp.: Kündigung, Testament, Mahnung.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft sind mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig (Antrag + Annahme = Vertrag). Bsp.: Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Bürgschaft.