Wirtschaft und soziales
wirtschaftliche grundbegriffe
wirtschaftliche grundbegriffe
Set of flashcards Details
Flashcards | 22 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Career Studies |
Level | Other |
Created / Updated | 21.01.2014 / 14.03.2021 |
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Ökonomisches Prinzip
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach dem eine Verschwendung/Misswirtschaft vermieden wird durch ein optimales Verhältnis von Mitteleinsatz und Aufgabenerfüllung.
- Minimalprinzip: Ein vorgegebener Erfolg soll mit einem möglichst geringen Einsatz an Mitteln erreicht werden.
- Maximalprinzip: Mit den gegebenen Mitteln soll ein möglichst großer Erfolg erreicht werden.
Betriebliche Produktionsfaktoren
Betriebliche Produktionsfaktoren:
Die Entstehung neuer Produkte/Leistungen erfolgt durch die sinnvolle Kombination von Elementarfaktoren. Dieser Vorgang wird durch dispositiven Faktor gesteuert.
- Elementarfaktoren: umfassen die Einsatzgüter ausführende Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe.
- Dispositiver Faktor: ist die leitende menschliche (ausführende) Arbeit, Planung, Organisation und Kontrolle. -> Steuerung des Produktionsprozesses
Kaufvertrag
Willenserklärung: ist eine Äußerung des Willens, die auf eine rechtliche Wirkung gerichtet sind.
Antrag: Zeitlich ist der Antrag die erste Willenserklärung. Der Antrag enthält alle wesentlichen Vertragselemente (Art, Menge, Preis oder Leistung).
Annahme: ist die zweite Willenserklärung.
Angebot: Das Angebot ist kein bindendes Angebot im Sinne einer Willenserklärung. (Schaufenster = Anpreisung)
Anfrage: ist rechtlich unverbindlich und ist eine Bitte um Abgabe eines Angebots.
Zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt es, wenn Antrag und Annahme erfolgt sind. Aus dem Abschluss ergibt sich ein Verpflichtungsgeschäft.
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Die Voraussetzung, dass ein Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft überhaupt zustande kommen kann, ist ein Rechtsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man sich zur Erfüllung einer Leistung verpflichtet (Käufer: Zahlung und Warenabnahme, Verkäufer: Eigentumsübertragung, rechtzeitige/mangelfreie Übergabe).
Das Erfüllungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man die vertraglich zugesicherte Leistung erfüllt.
Bsp.: Personen A und B schließen einen Kaufvertrag. Das ist das Verpflichtungsgeschäft.
A übergibt die versprochene Sache B und beide sind sich darüber einig, dass dadurch das Eigentum an der Sache auf B übergehen soll. B wiederum übergibt A den vereinbarten Kaufpreis. Das sind die Erfüllungsgeschäfte
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Die Voraussetzung, dass ein Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft überhaupt zustande kommen kann, ist ein Rechtsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man sich zur Erfüllung einer Leistung verpflichtet (Käufer: Zahlung und Warenabnahme, Verkäufer: Eigentumsübertragung, rechtzeitige/mangelfreie Übergabe).
Das Erfüllungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, mit dem man die vertraglich zugesicherte Leistung erfüllt.
Bsp.: Personen A und B schließen einen Kaufvertrag. Das ist das Verpflichtungsgeschäft.
A übergibt die versprochene Sache B und beide sind sich darüber einig, dass dadurch das Eigentum an der Sache auf B übergehen soll. B wiederum übergibt A den vereinbarten Kaufpreis. Das sind die Erfüllungsgeschäfte
Vertragsarten
- Kaufvertrag: Erwerb einer Sache. Eine Sache wird übereignet und der Empfänger wird Eigentümer.
- Mietvertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt.
- Pachtvertrag: Gebrauch von Sachen gegen Entgelt. Der Ertrag steht einem zu. Rückgabe derselben Sache.
- Leihvertrag: unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
- Darlehensvertrag: Verbrauch von Sachen entgeltlich oder unentgeltlich. Rückgabe gleichartiger Sachen.
- Werkvertrag: Herstellung eines Werkes aus Material des Kunden gegen Entgelt.
- Werklieferungsvertrag: Herstellung eines Werkes aus Material des Herstellers.
- Dienstvertrag: Leistung von Diensten gegen Entgelt. (Bsp. Arbeitsvertrag)
Einseitiges Rechtsgeschäft
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird nur eine Willenserklärung einer Partei benötigt. Bsp.: Kündigung, Testament, Mahnung.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft sind mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig (Antrag + Annahme = Vertrag). Bsp.: Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Bürgschaft.
Vertragsgestaltung
Grundsätzlich herrscht eine Freiheit bei der Vertragsgestaltung vor jedoch nicht, wenn es sich um nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte handelt. Nichtig sind z.B.: Formverstoße, Gesetzesverstoße, Scheingeschäfte, WE geschäftsunfähiger. Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind z.B.: arglistige Täuschung, Irrtümer und widerrechtliche Drohungen.
Besitz und Eigentum
- Eigentümer einer Sache ist, wem sie gehört, wer die rechtliche Gewalt über sie hat
- Besitzer einer Sache ist, wer sie hat, wer die tatsächliche Gewalt über sie ausübtEigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen nur über eine notariell beurkundete Einigung und Eintragung im Grundbuch.
Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe zwischen Käufer und Verkäufer. Bei einem gutgläubigen Eigentumserwerb wird der Käufer zwar Eigentümer, da er davon ausgeht, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist, jedoch ist die ausgeschlossen, bei gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen.
Bei einem Kaufvertrag behält sich der Lieferer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vor.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben. Das Maß der Geschäftsfähigkeit hängt dabei vom Alter sowie von der körperlichen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit ab.
Rechtsobjekte
Rechte, Sachen, sonstige Gegenstände (Licht, Energie) und Tiere sind Rechtsobjekte. Sie haben keine eigenen Rechte und Pflichten. Sie sind Gegenstand von Rechtshandlungen und Rechtssubjekte können über Rechtsobjekte verfügen.
Sachen:
- bewegliche Sachen (Mobilien, Möbel, Auto)
- bewegliche Sachen werden nochmals unterschieden in vertretbare (Sachen gleicher Beschaffenheit, ersetzbar) und nicht vertretbare (Sachen individueller Beschaffenheit, nicht ersetzbar) Sachen
- unbewegliche Sachen (Immobilien, Grundstücke)
Rechte:
- Forderungsrechte
- Sachenrechte
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
- Werden rechtsfähig durch staatliche Verleihung und verlieren die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden)
- Personenkörperschaften (Träger der Sozialversicherung, Universitäten, IHKs) Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Privatrechts
- Rechtsfähigkeit entsteht durch Eintragung im Handels-, Genossenschafts- bzw. Vereinsregister und erlischt durch Löschung im Register
- Eingetragene Vereine
- Kapitalgesellschaften
Natürliche Personen
- Alle Menschen sind natürliche Personen
- Alle natürlichen Personen sind rechtsfähig
- Rechtsfähigkeit besteht ab der Geburt bis zum Tod
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten (Eigentumsrecht) und Pflichten (Zahlungspflicht) zu sein.
Bedürfnisse, Bedarf, Markt
Aus den verschiedenen Wünschen die ein Mensch hat, entsteht ein Bedürfnis. Daraus entwickelt sich ein Bedarf an einem Gut das mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist. Unternehmen/Staat mit seinen marktfähigen Gütern produzieren diese nachgefragten Güter. Daraus entwickelt sich der Markt. Ein Ort an dem Angebot und Nachfrage von einem Gut zusammen treffen. Ein Markt besteht aus allen tatsächlichen und potenziellen Abnehmern mit einem spezifischen Bedürfnis, welches die Unternehmung mit ihrem Produkt zu befriedigen versucht.
Da die Güter begrenzt sind und nicht jeder Bedarf durch ein Gut gedeckt werden kann (Entwicklung etc.) entsteht ein Spannungsverhältnis
Arbeitszeugnis - Arten
Zeugnisarten:
- Zwischenzeugnis: Anspruch bei Wechsel des Vorgesetzten, anderweitiger Bewerbung, Elternzeit, Versetzung, Beförderung, wesentliche Änderungen im Aufgabengebiet
- Einfaches Zeugnis: befasst sich nur mit der Art und der Dauer der ausgeübten Beschäftigung
- Qualifiziertes Zeugnis: gibt neben Art und Dauer auch Auskunft über Leistung und Führung des Arbeitnehmers (Leistung: Qualität der Leistung, Arbeitsweise, das Können, Belastbarkeit, Arbeitsbereitschaft Führung: Sozialverhalten, Verantwortungsbereitschaft, Führungsqualitäten, betriebliches Engagement)
ausbildungsordnung
Ausbildungsberufe werden nach den Ausbildungsordnungen beschrieben. Die wesentlichen Inhalte sind in § 5 BBiG geregelt.
ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan enthält als Anhang der Ausbildungsordnung eine zeitliche und sachliche Gliederung der betrieblichen Ausbildungsinhalte und dient dem Ausbilder und dem Auszubildenden als Vorgabe für den betrieblichen Ausbildungsplan.
Berufsausbildungsvertrag
Einzelheiten der Berufsausbildung werden im Berufsausbildungsvertrag festgehalten. Dieser wird zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden geschlossen. Die wesentlichen Vertragsinhalte sind schriftlich niederzulegen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Die wesentlichen Inhalte sind in § 11 BBiG geregelt. Der Vertrag ist bei der zuständigen Kammer/Behörde einzutragen. Die Eintragung ist Voraussetzung um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
Kündigung Ausbildungsverhältnis
Während der Probezeit kann der Auszubildende ohne Angabe von Gründen kündigen. Scheint der Auszubildende für die Ausübung der Berufstätigkeit nicht geeignet zu sein, so kann der Ausbildende ebenfalls den Vertrag auflösen. Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen eine ordentliche Kündigung einreichen. Wenn ein wichtiger Grund (Diebstahl, Unpünktlichkeit, Fernbleiben vom Berufsschulunterricht, Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung,..) vorliegt, können beide Vertragsparteien eine fristlose Kündigung abgeben. Im gemeinsamen Einvernehmen ist eine Kündigung stets möglich.
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