Wirtschaft und Gesellschaft Band 1
Kapitel 8: Personenrecht
Kapitel 8: Personenrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 20 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 06.11.2013 / 06.03.2020 |
Lien de web |
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Allgemeine Rechtsgrundsätze des ZGB
Artikel 1 bis 10 ZGB; enthalten Rechtsgrundsätze, die auf grosse Teile des übrigen Rechts anwendbar sind.
Gewohnheitsrecht
'Gewohnheiten', d.h. Vorschriften, die auch ohne schriftliche Fixierung von den Gerichten anerkannt werden (wird auch als 'Übung' oder 'Ortsgebrauch' bezeichnet).
Richterliches Ermessen
Finden einer angemessenen Lösung in einem konkreten Fall durch den Ermessensspielraum des Gerichts.
Handeln nach Treu und Glauben
Faires, korrektes und anständiges Verhalten bei Verhandlungen und Absprachen; z.B. Pflicht, offen auf Fragen der anderen Vertragspartei zu antworten. (Entspricht vereinfacht gesagt einer 'Anweisung', wie man sich verhalten soll.)
Schutz des guten Glaubens
Vermutung, dass sich eine Person in einer bstimmten Situation rechtlich korrekt verhält, auch wenn ein Rechtsmangel besteht.
Regeln zur Beweislast
Diejenige Person hat einen Sachverhalt zu beweisen, die daraus Rechte ableitet.
Personenrecht
Beschreibt Rechte und Pflichten der Menschen (Erster Teil, erstes Kapitel des ZGB).
Rechtssubjekt
Mensch; für alle Menschen bestehen in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Natürliche Personen
Menschen aus Fleisch und Blut.
Juristische Personen
Künstliche Gebilde, sind wie die natürlichen Personen (Menschen) Träger von Rechten und Pflichten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Künstliche Gebilde mit staatlichen Aufgaben; Rechtsgrundlagen im Bundes- (oder Kantons-) Gesetzen, z.B. Schweizerische Nationalbank.
Juristische Personen des Privatrechts
Künstliche Gebilde in Form von Personenverbindungen (AG, GmbH, Verein) oder Vermögenszuwendungen (Stiftungen); Rechtsgrundlagen sind das ZGB und das OR.
Rechtsobjekt
Eine "Sache", dem menschlichen Zugriff ausgesetzt; kann durch bestimmte Gesetze geschützt werden; z.B. Denkmalschutz-, Gewässer- oder Tiergesetze.
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit der Rechtssubjekte, Rechte und Pflichten zu haben (steht grundsätzlich allen Menschen zu).
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.
Urteilsfähigkeit
Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Einschränkungen der Handlungsfähigkeit
Einschränkung Handlungsfähigkeit infolge fehlender Volljährigkeit oder durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts (infolge psychischer Störungen oder Geisteskrankheiten).
Beschränkt handlungsunfähig
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die urteilsfähig aber noch nicht volljährig sind; können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen.
Vollständig handlungsunfähig
Personen, die nicht urteilsfähig sind, können mit ihren Handlungen keine rechtlichen Wirkungen erzielen.
Umfassende Beistandschaft
Strengste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts; wird bei Personen eingerichtet, die dauernd urteilsunfähig und aufgrund einer psychischen oder geistigen Behinderung ausgeprägt hilfsbedürftig sind.
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