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Wirtschaft & Geselschaft

Leasing und Miete

Leasing und Miete


Kartei Details

Karten 10
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 08.09.2014 / 01.04.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Miete

Durch den Mietvertrag überläst der Vermieter dem Mieter eine Sache bef. oder unbef. zum Gebrauch.

Mieter

Der Mieter leistet dafür einen Mietzins. Der Mieter wird zur Besitzer der Sache und ist zuständig für kleinere Reperaturen, Reinigun (laufender Unterhalt). Er kann meist nich zum Eigentümer werden. Und er kann Gesetzlich nicht zurücktreten.

Vermieter

Der Vermieter ist der Eigentümer der Sache. Er ist zuständig für grössere Mängel, Ersatz und Erneuerungen (geht über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus.

Mietvertrag

Ist formfrei. Verwendet aber meist Standardverträge.

Leasing

Durch den Leasingvertrag überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache für eine bestimmte Dauer zum Gebrauch.

Leasingnehmer

Zahlt dafür eine Leasingrate. Und übernimmt meist alle Kosten bzw. alle Reperaturen, Er kann zum Eigentümer werden.

Konsumgüterleasing

Im Zusammenhang mit Leasingsachen spricht man von Konsumgüterleasing. olche Verträge sind zum sdchutz vom Leasingnhemer. Man schützt ihn von Überschulden im Konsumskreditgesetz. Weil bei Austritt sehr hohe Kosten anfallen.

Leasinggeber

Der Leasinggeber sollte die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers überprüfen. Die Prüfung geht dann an die schwizerische Informationsstelle für Konsumkredit, Sollte der es Komplikationen geben, könnte es sein, dass der Vertrag nicht ausgeführt wird.