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Vorbeugender Brandschutz

Prüfungsvorbereitung

Prüfungsvorbereitung


Kartei Details

Karten 32
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 27.01.2015 / 24.10.2018
Lizenzierung Keine Angabe
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Nennen Sie die im ThBKG grundsätzlich festgelegten Verhaltensweisen, die für jedermann beim Umgang mit Feuer und sonstigen gefährlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten zu beachten sind!

Jedermann hat sich dabei so zu verhalten,

 

- dass Menschen und

- erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden

- bestehende Gefahren hat er, soweit zumutbar, zu beseitigen.

Welche Verpflichtungen können vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von zuständigen Behörden nach ThBKG (32) den Eigentümern, Besitzern und Betreibern von baulichen Anlagen zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen ausgesprochen werden? 

  • erforderliche Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  • für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
  • alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
    • betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufstellen und fortschreiben,
    • die mit den behördlichen Plänen abgestimmt sind,
    • Übungen durchführen,
    • Beteiligung an Übungen der Aufgabenträger des Brand- und KatS, die einen
    • Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben,
  • eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten

Welche Pflichten haben Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau nach ThBKG zu erfüllen? 

  • die Gefahrenverhütungsschau zu dulden,
  • den mit der Durchführung Beauftragten tagsüber Zutritt zu allen Räumen zu gestatten,
  • die mit der Gefahrenverhütungsschau im Zusammenhang stehenden erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  • Einsicht in Unterlagen zu gewähren,
  • Sie sind auf Anordnung verpflichtet, festgestellte Mängel zu beseitigen.

Nennen Sie die Ziele des vorbeugenden Brandschutzes und die hauptsächlichsten Maßnahmenkomplexe, die die Erreichung der Ziele verfolgen!

Ziele des vorbeugenden Brandschutzes:

 

  • Verhinderung der Entstehung von Bränden
  • Wahrnahme, Meldung und Alarmierung verbessern
  • Brandausweitung begrenzen
  • Rettung von Personen aus baulichen Anlagen verbessern
  • Vorbereitung und Verbesserung der Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen
  • Umweltschutzmaßnahmen vorbereiten

 

Maßnahmekomplexe:

 

  • bauliche
  • anlagentechnische
  • organisatorische
  • ökologische

Welcher Sachverhalt begründet die Notwendigkeit der Durchführung von Sicherheitswachen nach ThBKG? 

Veranstaltungen, bei denen Brandgefahr oder andere Gefahren drohen.

Nennen Sie die wesentlichsten Inhalte der Thüringer VO zur Brandsicherheitswache in kurzer Form! 

Wesentliche Inhalte der o.g. VO:

 

  • Grundsätze
  • Erforderlichkeit
  • Organisation
  • Durchführung
  • Befugnisse
  • Muster des Berichtes über Brandsicherheitswache

Welche Maßnahmen sind von der Brandsicherheitswache sofort einzuleiten, wenn Brandgefahren wahrgenommen oder gemeldet werden? 

  • sofort die Alarmierung der Feuerwehr veranlassen,
  • erforderliche Maßnahmen zur Evakuierung von Personen einleiten,
  • erforderliche Maßnahmen zur ersten Brandbekämpfung einleiten.

Nennen Sie kurz die wesentlichsten Prüfungsinhalte, die bei der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau entsprechend der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung festzustellen sind!

Insbesondere ist festzustellen, ob:

 

  • die Zugänglichkeit zur baulichen Anlage möglich ist,
  • die Einsatzbereitschaft vorhandener Rettungsgeräte der Feuerwehr besteht,
  • die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  • die Nachbarschaft im Gefahrfalle gefährdet wird,
  • die Rettungswege benutzbar und gekennzeichnet sind,
  • die vorhandenen Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen betriebsbereit sind,
  • behördlich vorgeschriebene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt sind,
  • Zugänge zu Lager- und Verarbeitungsräumen, mit besonderen Gefahren, gekennzeichnet sind,
  • bei abweichender Nutzung des Objektes eine Gefahr von Bränden, Explosionen besteht.