Verträge

Verschiedene Verträge: Werkvertrag Kaufvertrag u.s.w

Verschiedene Verträge: Werkvertrag Kaufvertrag u.s.w


Sven Friedrich
Diese Lernkarten behandeln vertragliche Pflichten und Rechte im Handelsrecht, insbesondere für Berufslehrlinge. Sie decken Themen wie Frachtverträge, Lagerdokumente, Mängelgewährleistung, Garantie und Kaufverträge ab, wobei Pflichten des Frachtführers, Absenders, Einlagerers und Lagerhalters im Fokus stehen. Auch Leistungsstörungen wie Verzug und Unmöglichkeit werden erläutert. Ideal für Auszubildende im kaufmännischen Bereich, die vertragliche Regelungen und deren praktische Anwendung verstehen müssen.
Flashcards
19
Students
6
Language
German
Category
Micro-Economics
Created / Updated
04.10.2013 / 24.01.2022

Flashcards

Besondere Formen der Kaufverträge

- Kauf auf Probe

- Kauf nach Probe

- Kauf zur Probe

- Kauf nach besicht ("wie besehen")

- Kauf auf Abruf

- Spezifikationskauf

- Fixgeschäft

Pflichten eines Verkäufers?

- Übergabe der Sache

- Verschaffung das Eigentums

- Verschaffung einer mangelfreien Sache

- Kosten der Übergabe tragen

Pflichten eines Käufers

- Abnahme der Sache

- vereinbartes Entgelt zahlen

- Prüfung der gelieferten Sache

- Kosten der Übernahme tragen 

(Schlechtleistung) Mängelarten

Sachmängel:

Beschaffenheitsmängel:

- Fehlerhafte Ware

- Ware enspricht nicht der Werbeaussage

Montagefehler:

- Montagefehler

- Mangelhafte Montageanleitung

Falschlieferung:

- Mangel in der Art

Minderlieferung:

- Mangel in der Menge

 

Rechtsmangel:

- Verkäufer ist nicht Eigentümer

- Ware ist nicht mit Pfandrecht belastet

Leistungsstörungen

Unmöglichkeit:

Unmöglichkeit:

- Leistung ist unmöglich für Schuldner und jedermann

- faktische Unmöglichkeit.. zu hohe Aufwendungen für Schuldner

- persönliche Unmöglichkeit... Leistung nicht zumutbar nach Abwägung der Interessen

Leistungsstörungen

Verzug:

Leistung wird verspätet oder nicht erbracht.

Voraussetzung (Schuldner):

- Fälligkeit

- fruchtlose Mahnungen

- Schuldner hat Leistungsverzögerung zu Vertreten

Vorausetzung (Gläubiger)

- Annahmeverzug §§ 293 BGB, §373 HGB

Leistungsstörungen

Sachmangel

Vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder vertraglich voraus - gesetzt oder übliche Verwendung nicht möglich.

Beschaffenheit:

- vereinbarte, erwartete und angekündigte Eigenschaft fehlt

- Montage

unsachgemäße Montage

mengelhafte Montageanleitung

- Lieferung

Lieferung einer anderen Sache

Lieferung einer zu geringen Menge

Rechte des Käufers bei Mängel

Mängelgewährleistungsrecht §§ 437, 442 BGB

- Nacherfüllung

- Rücktritt

- Minderung

- Schadenersatz

- Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Vorteile Nachteile bzw. Gefahren von AGB´s

Vorteile:

Viele Vertragsbestandteile müssen nicht aufwendig einzeln ausgehandelt werden. Der Vertragsabschluss kann schneller und einfacher erfolgen.

Nachteil / Gefahren:

Die AGB benachteiligen die wirtschaftliche schwächeren bzw. die juristisch nicht so versierten Vertragsparteien, z.B. die Konsumenten

Was versteht man unter Gewährleistung

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Darunter versteht man der die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zu Zeitpunkt der Verkaufs bestanden haben.#Die Gewährleistungfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gerbauchtwaren per AGB oder Vereinbarunge zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden.

Was versteht man unter Garatie

Die Garantie ist zusätzlich der gesetzlichen Gewährleistung freiwillig.

Diese Garantie bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware bei der übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

- Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleitung zu.

- Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Pflichten des Lagerhalters

- Sicherung von Schadensersatzanspüchen des Einlagerers gegenüber Dritten (HGB §470)

- dem Einlagerer Zugang zu seinen Gütern während der Geschäftszeiten gewähren (HGB §471)

- Versicherung der gelagerten Güter auf Verlangen (HGB §472)

- Beobachten der eingelagerten Güter, Veränderungen anzeigen und Weisungen einholen (HGB §471)

- Schäden von den eingelagerten Gütern abwenden (HGB §471)

- Einlagerer ist Verbraucher (HGB §468)

(a) gefährliche Güter, soweit erforderlich, verpacken und kennzeichnen

(b) den Einlagerer über zu beachtetnde Vorschriften und amtiliche Bhandlungen des Gutes unterrichten

Pflichten des Einlagerers

- Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu Verpacken und zu kennzeichnen und Urkunde zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zu erfüllen seiner Pflichten benötigt.

- Der Einlagerer hat, auch wenn Ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung

2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes und

3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unterrichtung der in §413 Abs. 1 genannten Urkuunden oder Auskünfte.

Nenne und Beschreibe die Lagerdokumente

Lagerempfangsschein:

Legitimationspapier über den Empfang einer genau Bezeichneten Ware mit Angaben von Lagerkosten, Versicherung und Vertragsklauseln (ADSp)

Lagerschein:

Wertpapier, in dem der Lagerhalter verspricht dem Inhaber die gelagerten Güter herauszugeben. Jeder rechtmäßige Inhaber kann die Herausgabe der Güter gegen Rückgabe des Lagescheins verlangen. Der Lagerschein ist durch Indossament (Ein Indossament  ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, durch den die Rechte aus dem Orderpapier ganz oder teilweise auf einen neuen Begünstigten übertragen werden.) übertragbar.

Nenne die Inhalte eines Lagerscheins (HGB §475c)

1. Ort und tag der Ausstellung des Lagerscheins

2. Name und Anschrift des Einlagerers

3. Name und Anschrift des Lagerhalters

4. Ort und Tag der Einlagerung

5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrutvorschriften vorgesehen, sonst allgemeine anerkannte Bezeichnung

6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke

7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes

8. im Fall der Sammlagerung einen Vermerk hierüber

9. Weitere Angaben und Unterschriften des Lagerhalters

Was ist und beinhaltet ein Frachtbrief (§408 HGB)

Ein Frachtbrief ist ein Beförderungsdokument, das die Güter begleitet. Er enthält in Deutschland dem. §408HGB folgende Angaben:

- Ort und Tag der Ausstellung

- Name und Anschrift des Absenders und des Frachtführers

- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle

- Name und Anschrift des Wmpfängers und eine etwaige Meldeadresse

- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke

- das Rohgewicht oder die Menge des Gutes

- den betrag einer bei der Ablieferung des Gutes

einzuziehenden Nachnahme

- Die Kosten

- Weisungen für Zoll

Frachtvertrag

Pflichten des Absenders

- Frachtzahlung

- Verpackungspflicht

- Kennzeichnungspflicht

- allgemeine Informationspflicht und zu Gefahrgut

- Verladefplicht

- Pflicht zur Ladungssicherung

- Entladepflicht

- Begleitpapiere zur Verfügung stellen und Auskünfte für Zollabfertigungen

- Ausstellung eines Frachtbriefs auf Verlangen des Frachtführers

Frachtvertrag

Pflichten des Frachtführers

- Fristgerechter transport des Gutes an den Bestimmungsort sowie Ablieferungspflicht

- Obhut über das Transportgut und Begleitpapiere

- Betriebssicheres Verladen

- Weisungseinholungspflicht bei Ablieferung und Beförderungshindernissen

- Besondere vertragliche Pflichten, z.B. Einzug der Nachnahme

- Mitwirken bei der Ausstellung des Frachtbriefs

- Ladeschein ausstellen und unterzeichnen nach Vereinbarung

- Ablieferung beim Empfänger

- Befolgen von Weisungen

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