Versicherungen (2)

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge


Jörg Katarlo
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Überblick über betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland, mit Fokus auf Direktversicherungen und Pensionskassen. Sie erklären Begriffe wie Entgeltumwandlung, Beitragsbemessungsgrenze und Durchführungswege, sowie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte. Besonders nützlich sind sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Vorteile und Nachteile der bAV verstehen und optimal nutzen möchten.
Karten
29
Lernende
4
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
05.08.2013 / 18.02.2018

Lernkarten

Was ist eine bAV?

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine schriftliche „Versorgungszusage“ über Leistungen zur –Altersversorgung (frühestens ab 62) und/oder –Hinterbliebenenversorgung und/oder –Berufsunfähigkeitsversorgung   Da der Arbeitgeber die versprochenen Leistungen aber in der Regel nicht selbst erbringen kann oder möchte, ist bei einer bAV meist ein Finanzdienstleistungs-unternehmen beteiligt (z. B. ein Versicherungsunternehmen [VU])  

 

In welchen beiden Bereichen ist die bAV unterteilt?

Arbeitgeberfinanzierte bAV, Arbeitnehmerfinanzeirte bAV (Entgeltumwandlung)

Was genau ist der Unterschied zwischen der arbeitgeber und arbeitnehmer finanzierten bAV?

Bei Arbeitgeberfinanzierten bAV:

Der Arbeitgeber = Versicherungsnehmer zahlt Beiträge an das Versicherungsunternehmen als zusätzliches Gehalt

Bei Arbeitnehmerfinanzierten bAV:

Der Versicherungsnehmer zahlt Beiträge aus dem Gehalt des Arbeitnehmers an das Versicherungsunternehmen.

Welche Vorteile hat die bAV?

Für den Arbeitgeber:

Leichtere Gewinnung guter Mitarbeiter durch das Bieten zusätzlicher Sozialleistungen   Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und damit geringere Mitarbeiterfluktuation   Senkung von Lohnzusatzkosten durch Steuer- und Sozialversicherungsvorteile     Für den Arbeitnehmer: Ergänzung der staatlichen und privaten Vorsorge für –das Rentenalter –die Berufsunfähigkeit –den Todesfall   Nutzung von Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen  

 

Welche Durchführungswege der bAV gibt es?

Direktversicherung, Pensionskasse

Nicht ürüfungsrelevant: Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage

Für wen kann der Arbeitgeber eine bAV einrichten? 

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber  alle Arbeitnehmer
(Arbeiter, Angestellte, Azubis, …) von einer bAV profitieren lassen.   Selbst „arbeitnehmerähnliche Beschäftigte“ (z. B. freie Mitarbeiter
oder Handelsvertreter mit überwiegend einem Auftraggeber) können
eine Versorgungszusage erhalten.  

 

Welchen Gestaltungsspielraum hat der Arbeitgeber bei der bAV?

Natürlich kann der Arbeitgeber die bAV für seine Belegschaft unterschiedlich gestalten (zum Beispiel unterschiedliche Höhen der Versorgungszusagen).

  Die Unterscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen, sondern muss dem allgemeinen „Gleichbehandlungsgrundsatz“
entsprechen.
Das heißt: Eine unterschiedliche Behandlung der Belegschaft bei der bAV muss objektiv begründbar sein.  

Nach welchen Kriterien sind Unterscheidungen bei den bAV-Regelungen innerhalb der Belegschaft möglich und nicht möglich?

 

 

Nur bei folgenden objektiven Kriterien möglich:

Unterschiedliche Dauer der Betriebszugehörigkeit –z. B.: bAV erst nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit   Hierarchieebenen und Aufgabenbereich im Betrieb –z. B.: Nur Führungskräfte erhalten bAV   Alter / Mindestalter –z. B.: bAV erst ab Alter 35   Bei folgenden subjektiven Kriterien nicht möglich: Unterschiedliche Geschlechter –z. B.: Frauen dürfen nicht schlechter gestellt sein als Männer und umgekehrt   Nationalität   Vollzeit- oder Teilzeitkräfte   …  

 

Was versteht man unter dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung?

Selbst wenn der Arbeitgeber die Möglichkeiten der
arbeitgeberfinanzierten bAV nicht nutzen möchte,
können Arbeitnehmer von den Vorteilen der bAV
profitieren.   Denn sie haben in den meisten Fällen einen
Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung
– das heißt, der Arbeitnehmer kann vom „Chef“
verlangen, dass Teile der Vergütung in eine
arbeitnehmerfinanzierte bAV „umgeleitet“
werden. –Auch wenn bereits eine arbeitgeberfinanzierte bAV abgeschlossen wurde, besteht zusätzlich ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. –Nur ein eventueller „Tarifvorbehalt“ kann den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung verhindern. Denn Löhne/Gehälter, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können nur für eine Entgeltumwandlung verwendet werden, wenn der Tarifvertrag auch eine solche Regelung vorsieht (ist allerdings fast immer der Fall).  

 

Was sind die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung?

–Umgewandelt werden können bis zu jährlich
4 % der Beitragsbemessungsgrenze-West
der GRV. –Das sind im Jahr 2013 also:
4 % von 69.600 € = 2.784€ jährlich
bzw. 232 € monatlich. –Das individuelle Einkommen spielt somit keine Rolle. –Als Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung wurde „1/160 der Bezugsgröße“ festgelegt.
Das sind im Jahr 2013 jährlich 202,13 € Mindest-Umwandlungsbetrag. –Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit oder Beurlaubung) kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung mit privaten Beiträgen fortführen.  

 

Welche Durchführungswege gibt es bei der Entgeltumwandlung?

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einen der fünf möglichen Durchführungsweg ihrer Wahl verständigen, wobei der Arbeitgeber den Anbieter (z. B. das Versicherungsunternehmen) bestimmen kann.   Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse erfolgt, wenn er diesen Durchführungsweg anbietet.   Bietet der Arbeitgeber diese zwei Durchführungswege nicht an, kann der Arbeitnehmer seinerseits verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.  

 

Wie sieht Riester-Förderung in der Entgeltumwandlung aus?

Erfolgt die Entgeltumwandlung über die Durchführungswege
Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung kann der
Arbeitnehmer die dort eingezahlten Beiträge für die „Riester-Förderung“
nutzen.   Somit können die umgewandelten Entgeltumwandlungsbeiträge
um die „Riester-Zulagen“ des Staates ergänzt werden.   Auch der bekannte zusätzliche Steuervorteil von Riester-Verträgen
kann so genutzt werden.   Allerdings wird dies in der Praxis nur selten angewendet, da die Riester-Förderung genauso gut bei Privat-Verträgen (außerhalb der bAV) genutzt werden kann und parallel dazu die Entgeltumwandlung (auch ohne Riester-Regelungen) steuerlich gefördert wird (siehe hinten).  

 

Was versteht man unter der Unverfallbarkeit der Ansprüche?

Egal ob arbeitgeberfinanzierte bAV oder Entgeltumwandlung:
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen (z. B. bei einer Kündigung vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns der bAV) stellt sich die Frage, ob dem ausscheidenden Arbeitnehmer die bisher erworbenen Ansprüche aus der bAV erhalten bleiben oder nicht. So genannte „unverfallbare Ansprüche“ stehen dem Arbeitnehmer in jedem Fall zu – auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. –„Verfallbare Ansprüche“ verbleiben dem hingegen beim Arbeitgeber.

 

Wann tritt eine Unverfallbarkeit der Ansprüche auf?

bei arbeitgeberfinanzierter bAV: Die Versorgungszusage besteht seit mindestens 5 Jahren und Der Arbeitnehmer ist mindestens 25 Jahre alt   bei Entgeltumwandlungen: Sofort ab Beginn der Entgeltumwandlung Unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers

 

Wie wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche ermittelt?

(nicht verstanden)

 

… bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV:   Oft wird hier die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vor Ausscheiden ins Verhältnis gesetzt zur ursprünglich geplanten Betriebszugehörigkeit bis 65. Dieses Verhältnis wird dann auf die ursprüngliche Versorgungszusage angewendet – so genanntes „m/n-tel Verfahren“. Falls die bisher angesparten Gelder die Höhe dieser unverfallbaren Ansprüche noch nicht hergeben, muss der Arbeitgeber die Versorgungszusage dennoch erfüllen („Nachschusspflicht“)   … bei einer Entgeltumwandlung: Das Guthaben, das bisher aus den umgewandelten Entgeltbestandteilen angespart werden konnte – z. B. im Direktversicherungsvertrag. Diese so genannte „versicherungs-vertragliche Lösung“ ist für den Arbeitgeber risikofrei, da die Höhe der unverfallbaren Ansprüche lediglich vom Direktversicherungsunternehmen bzw. der Pensionskasse abhängt.  

 

Was passiert nun konkret, wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet?

Selbstverständlich stehen die unverfallbaren Ansprüche dem ausscheidenden Arbeitnehmer zu.   Diese kann er nun … –… „privat fortführen“, das heißt im Regelfall den zugrunde liegenden Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrag beitragsfrei stellen und die Leistungen zum vereinbarten Leistungsbeginn beziehen. –… auf einen neuen Arbeitgeber übertragen = „Portabilität“    

 

Wann hat der AN einen Rechtsanspruch gegenüber dem alten AG auf die Portabilität der bAV?

Gilt, wenn die bAV beim bisherigen Arbeitgeber als Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung durchgeführt wurde und auch beim neuen Arbeitgeber in einem dieser drei Durchführungswege weitergeführt wird. Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze der GRV (alte Bundesländern – das sind in 2013 = 69.600 €) nicht übersteigen. Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden vom Arbeitnehmer verlangt werden.  

 

Wann kann die bAV auch
vorzeitig ausgezahlt werden?

Die bAV soll die gesetzliche Altersrente ergänzen.  

Daher kann der Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Bezug der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (also vor dem vollendeten 67. Lebensjahr) auch die Auszahlung der bAV verlangen.  

Natürlich müssen alle anderen Leistungsvoraussetzungen der bAV erfüllt sein (z. B. Wartezeiten-Erfüllung oder Mindest-Endalter 62).  

 

Was passiert mit den bAV-Ansprüchen, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird?

Natürlich sind unverfallbare bAV-Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. –Verfallbare Ansprüche dagegen sind nicht insolvenzgeschützt.   Dazu gibt es den „Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)“.   Die Arbeitgeber zahlen für viele bAV-Versorgungszusagen
einen Umlagebeitrag an den PSV.   Mit diesen Beiträgen werden im Insolvenzfall die
bAV-Ansprüche der Arbeitnehmer finanziert.   Oft besteht aber auch eine Insolvenzsicherung, ohne dass es Beiträgen des Arbeitgebers an den PSV bedarf – zum Beispiel bei der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung.  

 

Was versteht man unter einer Direktversicherung?

Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung (konventionell, fondsgebunden oder als „Riester-Rente“). Als Zusatzversicherungen sind Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten-Zusatzversicherungen zugelassen. Kapitalabfindungen sind möglich.  

Neben dem Versicherungsunternehmen ist der Arbeitgeber … –… als Versicherungsnehmer, –… als Beitragszahler (auch bei der Entgeltumwandlung –
natürlich werden da die Beiträge wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen)  

… und der Arbeitnehmer … –… als versicherte Person und –… als Bezugsberechtigte Person beteiligt.  

Das Bezugsrecht ist bei Entgeltumwandlungen in jedem Fall unwiderruflich auf den Arbeitnehmer (bzw. Ehepartner/Kinder bei der Witwen- und Waisenrenten-Zusatzversicherung) ausgestellt – bei der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung ist das Bezugsrecht erst ab Unverfallbarkeit unwiderruflich.  

 

Was versteht man unter einer Pensionskasse?

Eine Pensionskasse ist ein spezielles Versicherungsunternehmen,
das ausschließlich Produkte der bAV anbietet.  

Es ist entweder eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder ein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und steht damit unter der Aufsicht der BaFin.  

Auch bei der Pensionskasse ist der Arbeitgeber … –… der Vertragspartner der Pensionskasse sowie –… der Beitragszahler (auch bei der Entgeltumwandlung –
natürlich werden da die Beiträge wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen).  

Der Arbeitnehmer hat ab Unverfallbarkeit (bei Entgeltumwandlung also
sofort) einen Rechtsanspruch direkt gegenüber der Pensionskasse auf
die Versorgungsleistungen.  

 

Was sollte man zur Abtretung und Beleihung bei der Entgeltumwandlung wissen?

Bei einer Entgeltumwandlung werden sowohl bei der Direktversicherung als auch bei der Pensionskasse die Beiträge wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen.

Daher ist eine Abtretung oder Beleihung des Wertes der Direktversicherung bzw. der Pensionskasse durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.  

 

Wie ist die bAV im 3-Schichten-Modell eingeordnet?

Im bereits bekannten 3-Schichten-Modell wird die bAV der Schicht II zugeordnet.   Die bAV genießt damit weit reichende steuerliche Vorteile während der Beitragszahlungsphase – die Leistungen demhingegen werden voll versteuert.  

 

Wie sieht die Steuerfreiheit der Beiträge in Direktversicherungen und Pensionskassen aus?

Die jährlichen Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (also 2.784 € im Jahr 2013) steuerfrei!  

Gleichzeitig sind weitere 1.800 € Jahres-Beitrag steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse einzuzahlen, wenn keine „alte pauschalversteuerte Direktversicherung“ besteht. –Diese „alten Direktversicherungen“ müssen vor dem 01.01.2005 begonnen haben und genießen dann andere steuerliche Vorteile.  

Insgesamt sind also 2.784 € + 1.800 € = 4.584 € steuerfreie Einzahlungen pro Jahr in eine Direktversicherung oder Pensionskasse möglich – natürlich nur im ersten Dienstverhältnis.  

Parallel dazu kann innerhalb einer Direktversicherung oder Pensionskasse auch die bereits bekannte Riester-Förderung (Zulagen und Sonderausgabenabzug) genutzt werden.  

 

Wie sieht die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge aus?

Ebenfalls bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (also 2.784 € im Jahr 2013) sind die Beiträge zur Direktversicherung und Pensionskasse sozialversicherungsfrei.  

Das heißt, dass von den eingezahlten Beiträge zuvor keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen wurden.  

 

Welche Einschränkungen gibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge?

Allerdings gelten folgende Einschränkungen: –Die steuerfreien 1.800 € Jahresbeitrag oberhalb der 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der GRV sind nicht sozialversicherungsfrei. –„Riester-geförderte“ Beiträge sind nicht sozialversicherungsfrei.

 

Wie sieht die Kehrseite aus zu den Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Leistungen der bAV?

Die Leistungen einer Direktversicherung bzw. Pensionskasse müssen komplett versteuert werden („nachgelagerte Besteuerung“).  

Außerdem müssen von den Leistungen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgezogen werden – und zwar in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse. –Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es im Rentenalter natürlich nicht mehr! –Sofern die Leistungen der bAV als einmalige Kapitalauszahlung erbracht werden, wird der komplette Auszahlungsbetrag für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegt und der ermittelte Beitrag über 10 Jahre verteilt eingezogen. –Beispiel: Kapitalauszahlung = 100.000 € ●Bei einem Beitragssatz von 14,9 % ergibt sich ein Beitrag von 14.900 €. ●Monatlich werden über 10 Jahre verteilt nun 124,17 € eingezogen
(15.500 ÷ 120 Monate).  

 

Exkurs: wie sieht es mit der alten Steuerförderungen von Direktversicherungen aus?

nicht verstanden

Vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen sind in der Beitragsphase nicht komplett steuerfrei. –Statt dessen wird eine „Pauschalsteuer“ auf die Beiträge erhoben, die meist trotzdem unter der individuell zu zahlenden Steuer liegt. –Bei Entgeltumwandlungen aus Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) entfallen zudem die Sozialversicherungsbeiträge.   Im „Gegenzug“ zur Pauschalsteuer sind die Leistungen der „alten Direktversicherungen“ nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern bei Rentenversicherungen. Kapitalauszahlungen sind in der Regel sogar komplett steuerfrei. –Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen aber auch hier an.   Wenn noch „alte pauschalversteuerte Direktversicherungen“
bestehen, kann bei „neuen Direktversicherungen bzw. Pensions-
kassen“ der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € nicht in
Anspruch genommen werden.  

 

Wie sieht die Besteuerung der Leistungen aus?

Aus den Leistungen gehen Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung weg und zusätzlich muss der Arbeitgeberanteil gezahlt werden, da man als Rentner keinen Arbeitgeber mehr hat.

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