Vermögen - Zusammenfassung - Block 10
Motorfahrzeughaftpflicht
Motorfahrzeughaftpflicht
Kartei Details
Karten | 30 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.03.2014 / 18.03.2023 |
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Motorfahrzeug-Haftpflicht
Gefährdungshaftung
In welchen Fällen kommt die Gefährdungshaftung
zum Zuge?
SVG 58 I
- Haftung des Halter für Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb seinen Motofahrzeugs
SVG 58 III
- Haftung des Halter aus Hilfeleistungen nach Unfällenn seines Motorfahrzeugs
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Milde Kausalhaftung
In welchen Fällen kommt die milde Kausalhaftung
zum Zuge?
SVG 58 II
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges mitgewirkt hat
SVG 61 II
- Haftung Sachschäden unter Haltern, durch vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist
- Haftung für Sachschäden unter Haltern durch fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs des beklagten Halters
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Verschuldenshaftung
In welchen Fällen kommt die Verschuldenshaftung
zum Zuge?
SVG 58 II
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern ihn oder Personen, für die er verantwortlich ist ein Verschulden trifft.
SVG 61 I
- Haftung für Personenschäden unter Haltern, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der Betriebsgefahr
SVG 61 II
- Haftung für Sachschäden unter Haltern, sofern den beklagten Halter oder Peresonen für die er verwantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 I - Betrieb eines Motorfahrzeugs
Wie lautet der Gesetzesartikel?
SVG 58 I - Haftpflicht des Halter bei Betrieb des Motorfahrzeugs
Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden
Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 II - Nichtbetriebs- Verkehrsunfall
Wie lautet der Gesetzesartikel?
SVG 58 II - Haftpflicht des Halters bei Nichtbetriebs-Verkehrsunfällen
Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweis, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeugs mitgewirkt hat.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein
Wer ist nach SVG 58 I das Subjekt der Haftpflicht?
Der Halter
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein
Lies Kapitel 1 vollständig durch
Loos!
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Nach welchen Krtierien lässt sich die Frage nach dem
Geltungsbereich beantworten?
- Art des verwendeten Fahrzeugs
- Anwendbarer Haftungstatbestand
- Von der SVG-Haftung erfasste Schäden
- Versicherungspflicht
- Der Kreis der Geschädigten nach SVG
- Die räumliche Geltung der SVG Haftung
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
Art des verwendeten Fahrzeugs?
Gemäss VVV 1 gelten die Haftpflichtbestimmungen des SVG grundsätzlich für alle Motorfahrzeuge.
Davon ausgenommen sind gemäss VVV 34 und 38 die nach OR haftenden Benützer folgender Fahrzeuge:
- Motorfahrräder (inkl. E-Bikes 45)
- Leicht Motorfarräder (E-Bikes 25)
- Motorhandwagen
- Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehendenPerson gefüht und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden
- Behindertenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
Wenn ein Motorfahrzeug der Definiton entspricht ist es auch dem SVG unterstellt wenn es auf Raupen fährt.
Die Haftpflichtversicherung gelten auch für MF des Bundes und der Kantone
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
Anwendbarer Haftungstatbestand?
Für SVG Haftung wird vorausgesetz, dass der eingetretene Schaden auf einen forlgenden - in SVG 58 aufgeführten Haftungstatbestände zurückzuführen ist:
- Schäden aus dem Betrieb eines MF
- Schäden aus einem Nichtbetriebs-Verkehrsunfall
- Schäden infolge von Hilfeleistungen nach einem Unfall
Wenn Schaden auf einen anderen Vorgang zurüczuführen ist (z.b. Verletzung eines Mitfahrer beim Schliessen einer Türe oder Beschädigung des benachbarten parkierten Fahrzeugs beim Aussteigen) gilt nicht die Haftung nach SVG sondern nach allg. Recht
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
von der SVG Haftung erfasste Schäden?
Personen und Sachschäden und darauf zurückzuführende Vermögensschäden beim gleichen Geschädigten
Von der SVG Haftung nicht erfasst sind die sogenannten reinen Vermögensschäden eines Geschädigten, die nicht auf einen ihm zugefügten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.
In den folgenden Fällen richt sicher die Haftung nach dem Obligationenrecht bzw. dem Transportrecht:
- Haftung im Verhältnis zwischen Halter und Eigenütmer eines Fahrzgs für Schaden an diesem Fahrzeug
- Haftung des Halter für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sache, ausgenommen an Gegenständen, die der Geshcädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen.
- Haftung des Halters des Zugfahrzeugs für Schäden am Anhänger
Hingegen richtet sich die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und einem geschleppten Motorfahrzeug nach den Bestimmungen des SVG
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
Versicherungspflicht?
Nach SVG besteht keine Kongruenz zwischen Haftpflicht und Versicherungspflicht.
In Bezug auf die Haftung nach SVG ist unerheblich ob
- das betreffende MF über eine polizeiliche Zulassungsbewilligung und Kontrollschilder verfügt
- für das betreffende MF ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht
- das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr oder abseits auf einem dem öffentlicihen Verkehr nicht zugänglichen Grundstück verwendet wird.
Dementsprechend gilt die SVG Haftung z.B.. auch bei Verwendung von
- Gabelstaplern auf dem abgesperrten Betriebsareal
- Landwirtschaftmaschinen auf dem Feld (soweit der Schaden durch die Frotbewegung des Fahrzeugs verursacht wird)
- Pistenfahrzeugen zur Präparierung der Pisten
- Fahrzeugen, welche ausschliesslich auf Flugplätzen eingesetzt werden
- Go-Karts auf einer abgesüerrten Strecke
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
Der Kreis der Geschädigten?
Die SVG-Haftung gilt für Geschädigte ausserhalb des Fahrzeugs (Fussgänger, Radfahrer etc.) als auch gegenüber den Insassen des Fahrzeugs.
Zum Kreis der klageberechtigten Geschädigten gehört grundsätzlich auch der mit dem Halter nicht identische Lenker des MF. Dieser muss allerdings sein eigenes Verschulden, nicht jedoch die Betriebsgefahr des MF, anrechnen lassen
Das SVG ist auch für Schadenersatzansprüche unter Haltern anwendbar, für die SVG 61 eine besondere Reglung voriseht.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Wie lautet die Anwednung der
SVG Haftpflichtbestimmung
bei dem Kriterium:
Die räumliche Geltung der SVG-Haftung?
Haftpflichtbestimmungen des SVG gelten grundstäzlich für Verkehrsunfälle in der Schweiz.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die SVG-Haftung gestützt auf das Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht, auch ins Ausland ausstrahlen.
Dies gilt z.B. dass ein Mitfahrer mit CH Wohnsitz in einem in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeug bei einem Selbstunfall im Ausland verletzt oder getötet wird.
Für diese Ansprüche des geschädigten Mitfahrer gelten die Haftpflichtbestimmungen des SVG.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Wichtig
Lies Kapitel 1!!!
Falls dus noch nicht gelesen hast!
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Definition
Wie lautet die Definiton gem. SVG?
Jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Betriebsvorgang und Betriebsgefahr
Was setzt die Gefährdungshaftung gem. SVG
bezüglich des Betriebsvorgangs
und der Betriebsgefahr voraus?
Die Gefährdungshaftung nach SVG setzt voraus, dass der Schaden durch den betrieb eines MF und nicht nur anlässlich eines Betriebsvorgangs verursacht worden ist.
Mit anderen Worten: Die dem MF innewohnende spezifische Gefahr muss sich verwirklich haben.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Passivlegitimation
Was heisst Passivlegitimation
Die Belangbaren
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Passivlegitimation
Wer ist passivlegitmiert?
- Als Subjekt der Haftpflicht nach SVG gilt grundsätzlich der Halter des MF. Für das Versschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
- Bei Schäden durch einen Anhänger oder ein geschlepptes MF haftet der Halter des ziehenden MF. Der Lenker eines geschleppten MF haftet solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeugs.
- Für Schaden durch ein Kundenfahrzeug haftet der Garagist nach den Bestimmungen des SVG anstelle des Halters
- Der Veranstalter einer behördlich bewilligten motorsportlichen Veranstaltung haftet für Schäden durch die eingesetzten Motorfahrzeuge nach den Bestimmungen des SVG anstelle des Halters. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie für Schäden an den eingesetzten Fahrzeugen.
- Im Falle eines Gebrauchsdiebstahls eine MF und eines damit einhergehenden Unfalls hafter nach SVG der Entwender und der bösgläubige Lenker zustzlich zum Halter des MF.
- Mit dem im SVG verankerten Versicherungsobligatorium, welches ein direkte Forderungsrecht und ein Einredeausschluss vorsieht, sowie den verschiedenen Auffangeinrichtungen wird sichergestellt, dass der nach SVG Geschädigte in jedem Fall einen solventen Schuldner für den Ausgliech seines Schadens belangen kann.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Definition
Wie lautet die Definition des Halters?
Materieller Halterbegriff:
Nach Lehre und Rechtsprechung gilit grundsätzlich als Halter, wer über einen gewissen Zeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitz und es in seinem Interesse und auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Aktivlegitimation
Was heisst Aktivlegitimation?
Klageberichtigte
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Aktivlegitimation
Wer ist Aktivlegitimiert?
Aktivlegitimiert sind gestütz auf das SVG:
- unbeteiligte Dritte
- Insassen des Fahrzeugs
- (gleichgültig ob Familienangehörige, Freund, Zufallsbekanntschaften, Autostopper etc)
- (gleichgültig ob Familienangehörige, Freund, Zufallsbekanntschaften, Autostopper etc)
- Der mit dem Halter nicht identische Lenker des Motorfahrzeugs
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
In SVG 60 hat der Gesetzgeber spezielle Regelung für den Fall mehrer Ersatzpflichter erlassen.
Nenne die Regelung
SVG 60 I - Aussenverhältnis
- Sind bei einem Unfall, an dem ein MF beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch
SVG 60 II - Innenverhältnis
- Auf die beteiliten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere MF- Halter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertreteden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, nmatlich die Betriebsgefahren eine ander Verteilung rechtfertigen.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Zur Annahme einer Solidarhaftung im Sinne von SVG 61 I müssen jedoch 4 Voraussetzungen erfüllt sein.
Nenne die Voraussetzungen
- Schaden muss auf einen Unfall zurückzuführen sein
- Mindestens ein MF am Unfall beteiligt
- Unerheblich ob Schaden durch Betrieb des MF
- oder ob Nichtbetriebs-Verkehrsunfall
- Mehrere Personen sindf ür den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig
- Belangbarkeit der involvierten Personen
- (wer nicht haftpflichtig ist gehört auch nicht zur Gemeinschaft der Solidarschulden)
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Haftungsbefreiung
Welches sind die Voraussetzungen
zur Haftungsbefreiung?
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Haftungsbefreiung
Was gilt als Höhere Gewalt?
Unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Haftungsbefreiung
Wann liegt ein grobes Selbstverschulden vor?
Selbstverschulden gilt dann als grob, wenn Geschädigte elementarste Vorsichtsgebote missachtet, die sich jedem verständigen Menesch in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängen.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Haftungsbefreiung
Was gilt als grobes Drittverschulden?
Gesetzgeber geht davon aus, dass ein solcher Vorgang die Betriebsgefahr eines MF derart in den Hintergrund drängt, dass diese nicht mehr zu berücksichtigen und deshalb der Halter von der Haftung zu befreien ist.
Nicht als Dritte im Sinne dieser Haftungsbefreiung gelten selbstverständlich schuldhaft handelnde Personen, für die der Halter verantwortlich ist.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Ermässigung der Halterhaftung
Wann wird die Halterhaftung ermässigt?
- Fehlt dem Selbstverschulden die Intensität für eine vollständige Haftungsbefreiung, so kommt eine Reduktion des Schadenersatztes nach richterlichem Ermessen in Betracht.
- Eine besondere Form des Selbstverschuldens stellt die inkaufnahme eines risikoerhöhenden Umstand dar
- z.B. Missachtung der Gurten- bzw. Helmtragpflicht
- z.B. Missachtung der Gurten- bzw. Helmtragpflicht
- Weitere Herabsetzungsgründe gem. OR 43 - Gefälligkeitsabzug oder OR 44 - vom Geschädigten zu vertretender mitwirkender Tatbestand einer milden Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Schadenersatz
Welche Besonderheiten gilt
es in Bezug auf den Schadenersatz?
Durch Verweis von SVG 62 I sind die einschlägigen Bestimmungen des OR zur Festsetzung des SChadenersatzes und der Genugtuung auch im MF-Haftpflichtrecht anwednbar.
Im übrigen gelten forlgende Besonderheiten:
- SVG 62 II
- Der Richter kann die Entschädigung bei ungewöhnlich hohem Einkommen des Geschädigten ermässigen
- Der Richter kann die Entschädigung bei ungewöhnlich hohem Einkommen des Geschädigten ermässigen
- SVG 62 III
- Anrechnung von privaten Versicherungsleistungen, wenn der Halter des MF diese finanziert hat.
- Anrechnung von privaten Versicherungsleistungen, wenn der Halter des MF diese finanziert hat.
- SVG 87 I
- Die Haftung nach SVG kann nicht dur eine Vereinbarung wegbedungen oder eingeschränkt werden
- Die Haftung nach SVG kann nicht dur eine Vereinbarung wegbedungen oder eingeschränkt werden
- SVG 87 II
- Dem Geschädigten wird (nebst den allg. Anfechtungsgründe gem. OR 21 und 23 ff.) die Möglichkeit gegeben, Vereinbarungen welche unzulängliche Entschädigungen festsetzen, innert Jahresfrist seit Abschluss anzufechten
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