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Kartei Details
Karten | 21 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.01.2013 / 27.02.2014 |
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Unfall
ein plötzliches,
zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis,
das in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr steht
und den Tot, die Verletzung eines (anderen) Menschen oder einen nicht völlig belanglosen (50 €) (fremden) Schaden zur Folge hat
Unfallort
die Stelle an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können.
Dies ist der Bereich in dem Unfallbeteiligte regelmäßig von anderen Unfallbeteiligten und der Polizei erwartet werden.
sich entfernen
Unter sich entferenen versteht man die räumliche Trennung von der Unfallstelle. Erforderlich ist eine Absatzbewegung, die den räumlichen Zusammenahng zwischen dem Täter und dem Unfallort aufhebt. Entfernen mitt mit eingenem Willen geschen.
Anwesenheitspflicht
Hierdurch Ermöglichen von Feststellungen zu Unfallbeteiligung, Person, Fahrzeug. Person durch Führerschein oder Personalausweis. Fahrzeug durch Inaugenscheinnahme von PKW und Kennzeichen. Beteiligung durch Befragen zu Verhalten und körperlichen Zustand ermöglichen.
Fremdes Feststellungsinteresse
Zweck von § 142 StGB ist es, zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers nach einem Verkehrsunfall zu sichern. Es kann davon ausgegangen werden, dass der B…Schmerzensgeld, Schadensersatz etc. geltend machen will.
Wartepflicht
Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist.
- leichter Schaden 30min
- schwerer Schaden / Verletzter / Toter 60 min
Fahrzeugführen
- Einwirkung auf die technischen Einrichtungen, wie Bremse, Gaspedal, Lenkung
- Nutzung der Antriebskraft (insbesondere erkennbar an der erreichten Geschwindigkeit, auch Schwerkraft Gefälle, Schwung)
- Minmalbewegung des Kfz (die Räder sollen Rollen)
öffentlicher Verkehrsaum i.S.d. Straßenverkehrsrechts
- durch wegerechtliche Widmung durch die Behörde
- auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist und tatsächlich genutzt wird
Fahrzeug
Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient
Gefahr (konkrete Gefahr) 315c
wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt.
Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
--> gerade noch mal gut gegangen!
--> jeder wenn schon Schaden eingetreten ist, unproblematisch. Da jeder Schädigung eine Gefährundg vorangeht.
Kraftfahrzeug
ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird ohne an Schienen gebunden zu sein
Ausfallerscheinungen (bei relativen FU bis 1,09 --> bei Dorgen immer notwendig für Nachweis § 316)
Alkohol- oder Rauschmittelbedingte atypische Verhaltensweisen in Bezug auf
- das Fahrverhalten (Schlangenlinien, Abkommen von Fahrbahn, Riskantes Überholen, Vorfahrtsverletzungne; je schwieriger die Verkehrssituation je größer die Hürden --> fehler könnten auch Nüchterne begehen) oder
- das persönliche Verhalten (Schwanken, Lallen, Verwirrung, Enthemmung, falsche Reaktion bei Kontrolle).
Achtung:
- je näher der Beweisgrenzwert (1,1) kommt desto geringer müssen die Alkohol bedingten Ausfallerscheinungen sein.
- Verkehrslage: je einfach sie war desto größer ist die Wahrscheinlichkeit das sein Verhalten die Folge der alkoholbedingten FU war
--> zu Beachten ist dass Verkehrsteilnehmer generell vervös sind bei Polizeikontrollen
Fahrlässigkeit
hätte bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass er wegen des Alkoholgenusses im verkehrsunsicheren Zustand kein Fahrzeug führen darf. (unbewusste Fahrlässigkeit)
wusste dass Fahrunsicherheit durch Alkohol aber vertraute dass FU noch nciht eingetreten war (bewusste Fahrlässigkeit)
Fahrunsicherheit (i.S.d. § 315 c StGB)
wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit,
- besonders infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle,
- soweit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.
- geistige Mängel
- körperliche Mängel
- Bewusstseinsstörungen, verminderte Konzentration- oder Reaktions-fähigkeit
- Krankheiten, Anfallsleiden, Unwohlsein, Kurzsichtigkeit ACHTUNG Übermüdung und hohes alter muss ohne sonsitge Anzeichen noch keine ausreichenden Bedenken rehtfertigen
Anlagen (315b)
sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen, wie z.B.
- Verkehrszeichen, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, die Fahrbahnoberfläche.
Fahrzeuge i.S.d. § 315b
Fahrzeuge sind Beförderungsmittel aller Art, ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart, wie z.B. Kraftfahrzeuge, Sraßenbahnen, Omnibusse, Fahrräder, Fuhwerke.
Zerstören oder Beschädigen i.S.d. § 315b
wie bei § 303 StGB
wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache völlig beseitigt oder erheblich beeinträchtigt wurde.
beseitigen i.S.d. §315b
räumliche Entfernung von Anlagen oder Fahrzeugen, die die Verhinderungen deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.
bereiten von Hindernissen
- Einwirken auf den Straßenkörper
- das geeigent ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
Grundsätzlich Verkehrsfremde Handlungen --> in Ausnahmen auch Handlungen von Verkehrsteilnehmern, wenn sie über den blosen Verkehrsvorgang hinausgehen.
Beispiele:
- Spannen eines Drahtseiles
- Mültonnen auf die Fahrbahn
- Absichtliche scharfes Bremen, um auch den Nachfolgenden zum Abrupten Bremesen zu zwingen oder einen Auffahrunfall zu verursachen
- einen anderen auf die Fahrbahn stoßen, so dass ein herankomender Kfz-Führer zur Notbremsung gewzungen wird
- Das Hinderlassen einer Ölspur, die ein solches Maß angenommen hat, dass sie eine erhebliche Gefahr für andere Verkerhsteineherdarstellt
- Das Ausstreuen von Nägel auf der Fahrbahn
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs i.S.d. § 315b
wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist,
- dass konkrete Gefahren deutliche wahrscheinlicher geworden sind
- und infolge der Auswikdungen des Eingriffs für andere Verkerhsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
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