Verkehrslehre
Paragraphen
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Kartei Details
Karten | 18 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 26.04.2014 / 26.04.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Inhalt vom § 1 (1) StVO
Teilnahme am Straßenverkehr erfodert ständige Vorsicht und Rücksicht.
Inhalt vom §1(2) StVO?
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten das kein Anderer geschädigt, gefährdet und mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
TBM: VT, Verhalten, Anderer, Schädigung, Gefährdung, vermeidbar Behinderung, vermeidbare Belästigung
Inhalt §5(1) StVO?
Es ist links zu überholen.
TBM: überholen
Inhalt § 5(2) StVO?
Überholen darf nur der, der übersehen kann das während des gesamten überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen.
Inhalt § 5(3) StVO?
Überholen ist unzulässig:
1. unklare Verkehrlage
2. bei Verkehrszeichen 276,277
Inhalt § 5(4) StVO?
S1: bei überholen muss Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.
S2: Beim Überholen ausreichender Abstand zu anderen VT´s, besonders bei Fußgängern und Fußgängern und Radfahrern
S3: Wer überholt muss sich bald wie möglich wie möglich wieder rechts einordnen
S4: Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern
Inhalt § 5(4a) StVO?
Das Ausscheren und Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Inhalt § 5(5) StVO?
S1: außerhalb geschlossener Ortschaft dürfen Überholmänöver durch Schall- oder Lichtzeichen angekündigt werden.
S2: Wrid mit Fernlicht geblinkt, darf der entgegen kommende Verkehr nicht behindert werden.