VDV
Fragen zum VDV- Verkehrsmeister
Fragen zum VDV- Verkehrsmeister
-
- 1 / 231
-
Flashcards
Anreizverträge regeln bei der Vertragsgestalltung...
Bei guter Qualität kann der Verkehrsunternehmer mit höheren Zuwendungen rechnen
Die Bewertungskriterien von Qualität und Schlechtleistung
Mess- und Beurteilungsverfahren
Welcher Qualitätsfaktor ist NICHT Bestandteil der DIN EN 13816?
Bildung
Welche Norm definiert Leistungsziele und Messung der Servicequalität im ÖPNV?
DIN EN 13816
Welche typischen Eigenschaften zeichnen Dienstleistung im Öffentlichen Personenverkehr aus?
Immaterielle, nicht lagerbare Produkte
Der Wertschöpfungsprozess kann nur unter Einbeziehung des Kunden ablaufen. Es gibt keine Möglichkeit der Nachbesserung.
Produktion und Konsum sind zeitlich deckungsgleich
Umtausch und Rückgabe der Leistung sind ausgeschlossen
Erklären sie den Unterschied zwischen einer PTBR posttraumatischen Belastungsreaktion und einer PTBS posttraumatischen Belastungsstörung
Eine PTBR ist KEINE Erkrankung, sondern eine normale Reaktion auf ein ungewöhnliches Ereignis.
Eine PTBR erfolgt automatisch und kann Tage, aber auch bis zu vier Wochen andauern.
Zusätzliche belastende Ereignisse können dazu führen, dass sich aus einer PTBR eine PTBS entwickelt
PTBS bedeutet Posttraumatische Belastungsstörung
Warum ist einem Extremerlebnis eine schnelle Betreuung für den Betroffenen sinnvoll und notwendig?
Durch eine schnelle Betreuung können zusätzliche Belastungen/ Traumatisierungen abgemildert oder verhindert werden
Um durch eine gute Betreuung/Unterstützung evtl. zu verhindern, dass sich später eine PTBS entwickelt
Aus Gründen der Führsorgepflicht
Um den Mitarbeiter/in zu schützen und zu unterstützen
Welche Hilfestellung/ Aufgaben können/sollten durch einen Erstbetreuer vor Ort übernommen werden?
Schutz des Mitarbeiters/in
Beruhigen z.B. durch zuhören
Begleiden (zum Betriebsarzt, ins Krankenhaus, nachHause...)
Erinnern, dass nur Aussagen zur Person getätigt werden müssen, nicht zum Unfallhergang
Erinnern, ob "zu Hause" jemand informiert werden muss
Welche Dinge sind sinnvoll und zu beachten, wenn ein Mitarbeiter/in nach einem Unfall mit Personenschaden nach zwei Wochen Erkrankung wieder den Fahrdienst antritt?
Wenn möglich, eine Fahrprobe in Begleidung von z.B. Fahrschule, auf Wunsch auf der entsprechenden Linie
Wertschätzender Umgang
Die erste Fahrt begleitet durch Lehrfahrer/in oder Kollegen
Betriebssteuerung ist die Einheit von?
Betriebsvorbereitung
Operativer Planung
Operativer Betrieblenkung
Leistungsabrechnung und Controlling
Lichtanlagenbeeinflussung durch den ÖPNV
Basis ist eine gemeinsame und effiziete Nuzung der verkehrslastabhängigen Steuerung der LSA für den IV und ÖPNV
Durch die Beeinflussung der LSA wird eine intelligente Vernetzung von IV und ÖPNV zur Optimierung der Verkehrsabläufe erreicht
höhere Fahrplanverlässlichkeit und Pünktlichkeit
Fahrzeitverkürzung in der Regel zwischen 17 und 33% möglich
Wie lange ist eine Straßenbahn ?
max.75m
Anforderungen an ÖPNV-Fahrzeuge
wirtschaftlich, betriebssicher, komfortabel, wartungsfreundliche Komponenten, robuste und zuverlässige Technik,
instandhaltungsfreundliche Geräteanordnung, niedriges Fahrzeuggewicht, freundliches Design, optimaler Service des Helstellers
Zukunftsorientierung der Fahrzeuge
kundenorientiert, abgasfrei, leise, sparsam, Rückgewinnung der Bremsenergie möglich,
Einsatz regenerativer Energien
Hybrid-Technologie bei Bussen
Alternative Antriebe
Hybrid-Technologie: Paralleler, Serieller und Leistungsverzweigter
Wasserstoff
Elektrische Busse
Brennstoffzelle
Paralleler Hypridantrieb (VOLVO)
20-30% Einsparung
Motor Diesel zum Sammelschaltgetriebe zum Achsantrieb oder vom Speicher über den Generator/Elektromotor zum Sammelgetriebe zum Achsantrieb
Serieller Hybridantrieb " voll elektrisch!!!"
Motor Diesel, Generator über/dran vorbei am Speicher, Elektromotor/Generator zur Antrieb/Achse
Leistungsverzweigter Hybridantrieb
Motor Diesel, Planetengetriebe zur Achse oder
Motor Diesel, Planetengetriebe Geneator/Elektromotor, Speicher Generator/Elektromotor zur Achse
Schadstoffemissionen Euro 0-6 möchten weniger?
Stickoxide
Kohlenwasserstoffe
Kohlenmonoxide
Übersicht über das Verkehrsrecht im ÖPNV
§§ Alles ist verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt! §§
§§ geltendes Recht §§
Geschriebenes Recht, Gesetze, Satzungen, Gewohnheitsrecht, Rechtsgrundsätze, Verordnungen
Rechtsobjekte
Wegerechte
Rechtsgeschäfte
-Verhalten bedingt = Verstöße gegen Dienstanweisungen
-Personen bedingt = Skiunfall, Arm ab, kann nicht mehr fahren
-Betriebs bedingte = keine Arbeit mehr
Das Straßenverkehrsrecht ist über eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen verteilt ?
im Straßenverkehrsgesetz (StVG)
in der Straßenverkehrsverordnung (StVO)
in der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
in der Fahrerlaubnisverordnung (FeVO)
in der Fahrpersonalverordnung (FPerVO)
Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Gültig ab 10.09.2008 und ab 10.09.2015 uneingeschränkte Umsetzung
Alle Kraftfahrer haben ab dem 10.09.2008 eine Grundqualifikation und ab dem 10.09.2015 eine Berufsausübernde Weiterbildung nachzuweisen.
Alle Kraftfahrer die Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen, selbstfahrende Unternemer oder Aushilfe sind.
Nachweis der "Grundqualifikation" für alle BKF, die einen Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 erwerben, ist?
Option "Nur Prüfung": Führerschei D,Theoretische und praktische Prüfung 7,5Std bei der IHK
Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, oder zur Facgkraft im Fahrdienst, (FiF) ab 18, Bus in 50km Radius, Strab ab 21 BO Strab
Beschleunigte Grundqualifikation: ohne Führerschein 140 Std davon 10 "Fahrstunden" ( in der Sprache des Wohnsitzes)
Ziel der Weiterbildung?
-Fahrphysikalische Kenntnisse
-Wirtschaftliche Fahrweise
-Sozialvorschriften, Lenk-und Ruhezeiten, Arbeitszeiten
-Dienstleistung, Verhalten und Kommunikation
-Arbeits- und Gesundheitsschutz, Ladungssicherheit, Notfallmanagement
in der Fahrpersonalverordnung §1 und der EU-Verordnung 561/2006 sind geregelt?
Tageslenkzeit (Artikel6 Abs.1)
Fahrtunterbrechungen (Artikel7)
Wochenlenkzeit (Artikel6 Abs.2 und 3)
Ruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit
Fahrpersonalverordnung/EU-Verordnung 561/2006
Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit darf 9Std nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie auf 10 Std ausgedehnt werden.
Fahrtunterbrechungen (Artikel 7)?
Lenkdauer ohne Fahrtunterbrechung 4,5Std, dann mindestens 45min Pause und dann wieder 4,5Std fahren zu können.
Oder Splitting der Fahrtunterbrechung 15min und 30 min, aber max Fahrzeit 4,5Std immer gleich.
Fahrtunterbrechungen im ÖPNV bei Linienlängen bis 50km?
eine Fahrtunterbrechung von 30 min
2 Teile von mindestens 20min
3 Teile von mindestens 15min
alternativ: Haltestellenabstände von nicht mehr als 3km, Sechstelregelung. ein Sechstel der Dienstzeit sind Lenkzeitunterbrechung
Definitionen nach VO 561/2006
Woche
Zeitraum Mo 00:00h und So 24:00h
Die "Wochenlenkzeit" darf höchstens 56std betragen.
Die zwei aueinander folgenden Wochenlenkzeit darf maximal 90 Std nicht überschreiten
Fahrgastrechte im Kraftbusverkehr
EU-Verordnung 181/2011 gültig seit 01.03.2013
Mindestrechte für FG festgelegt, die innerhalb der EU mit dem Bus reisen, nicht relevant für Bahn nach BO Strab
"Linienverkehrsdienste" : wo FG an vorher festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können, bei denen der Ankunfts- oder der Abfahrtsort in der EU liegt
"Gelegenheitsverkehrsdienste" Wo Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftragsgebers oder eines Verkehrsunternehmens selbst gebildet wird.
Fahgastrecht:
-nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
-mobilitätseingeschränkten Pers.: ohne Aufpreis, Mitnahme ermöglichen,
-Reiseinformation/Rechte vor und während der Fahrt
-Einrichtung zur Bearbeitung von Beschwerden, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht
- Einrichtung unabhängiger nationaler Stelle in allen Mitgliedesstaaten mit dem Auftrag, die Verordnug durchzusetzen und Verstöße zu ahnen. In Deutschland hat diese Aufgabe: "das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)"
Personalbeförderungsgesetz (PBefG)
Novellierung zum 01.01.2013
Der öffendliche und private Personennahverkehr mi Straßenbahn, Kraftomnibussen und Obussen, Taxi, der Verkehr von Mietomnibussen und Mietwagen ist im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt
die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung
Freistellungsverordnung zum PBefG
Ausübung heheitlicher Aufgaben, von Streitkräften
Umziehenten Personen in Möbeltransporten
Leichenbeförderung
Genehmigungspflicht:
Wer im Sinne der §1 Abs.1
mit?
Straßenbahn, Obussen, mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ( §§ 42und 43) oder mit Kraftfahezeugen im Gelegenheitsverkehr (§§ 46)
Personen befördert: " muss im Besitz einer Genehmigung sein" , Er ist Unternehmer im Sinne des Gesetzes.
§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr?
ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.
Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Befördreungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit eine Std nicht übersteigt.
§ 8 Förderung, Ausgleich im ÖPNV
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistung im ÖPNV sind von " den Ländern benannten Behörden ( Aufgabenträger) zuständig.
Der Aufgabenträger definiert dazu "die Anfordeung an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität" ( Daseinsvorsorge!!!)
§ 9 Genehmigungspflicht
Für Straßenbahn und Obusse sind zu genehmigen: der Bau, der Betrieb und die Linienführung
Bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind zu genehmigen:
die Einrichtung und der Betrieb der Linie, die Zahl, die Art unddas Fassungsvermögen deer Fahrzeuge
§ 13 Vorraussetzung der Genehmigung?
- die Sicherheit und die Leistung des Betriebs gewährleistet sind, ( kein Insolvenz)
-keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmen dastellt. ( Kirche DU DU)
-der Antragsteller als Unternehmer eine fachliche Eignung hat, Ablegung einer Prüfung nachweisen.
§ 13 Genehmigungsdauer ( Linienkonzessionen)
Seit dem 01.01.2013
gilt für Straßenbahn maximal 15 Jahre
für Busse maximal 10 Jahre