VBR - Recht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 49 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 22.02.2013 / 15.11.2016 |
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Reihenfolge der Rechtsquellen
In einem Rechtsfall muss zuerst das geschriebene Recht mit seiner Auslegung herangezogen werden. Wenn sich darin keine Vorschrift befindet, hat das Gericht das Gewohnheitsrecht zu berücksichtigen.
Wo auch solches fehlt, hat das Gericht der Regel zu urteilen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Richterliches Ermessen
Wo dem Gericht eigenes Ermessen eingeräumt wird, muss es sämtliche Umstände des konkret zu beurteilenden Falles beachten, um den besonderen Verhältnissen auch tatsächlich gerecht zu werden.
Treu und Glauben
Gesetzgeber verlangt, dass jeder immer nach bestem Wissen und Gewissen handelt. Es wird erwartet, dass man in seinem Handeln ehrlich und fair ist. Zusammenleben ist nur möglich, wenn man davon ausgehen darf, dass man vom Gegenüber nicht belogen oder betrogen wird.
Wird aber auch von einem selbst erwartet.
Rechtsmissbrauch findet keinen Schutz
--> Gutgläubig, vom Recht geschützt:
Ich gehe auf den Flohmarkt und gehe davon aus, dass die Leute ihre gebrauchten Sachen verkaufen und nicht, dass das alles Diebesgut ist.
--> Bösgläubig, vom Recht nicht geschützt:
Ich finde im EBay eine Rolex-Uhr, die sehr günstig ist. Ich vermute, dass die wahrscheinlich geklaut wurde und kaufe sie trotzdem.
Rechtsmissbrauchsverbot
Missbraucht jemand sein Recht offensichtlich, wird dieser Missbrauch nicht geschützt.
- Nur um einen Nachbarn zu ärgern und diesem vorsätzlich die Aussicht zu nehmen, darf man keine Mauer bauen, die sonst keinen Zweck hat.)
Beweislast
Wer etwas behauptet und daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, muss seine Behauptung auch beweisen. Beweisen heisst: Man muss das Gericht von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugen.
Rechtsunkenntnis schadet
Das Recht ist allen bekannt und zugänglich, Unwissenheit ändert nichts an den Rechtsfolgen.
Obligation
Gegenseitiges Schuld-Forderungsverhältnis, der Schuldner ist zu einer Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann eine Leistung einfordern
Beispiele:
- ArbN verpflichtet sich zur Arbeitsleistung, ArbG kann die Arbeitsleistung einfordern
- Mieter verpflichtet sich zur Mietzinszahlung, Vermieter kann Mietzins einfordern etc.
Entstehung von Obligationen
- Vertrag
- unerlaubte Handlung
- ungerechtfertigte Bereicherung
Vertrag
Besteht immer aus einer übereinstimmenden Willensäusserung: Jede Partei hat eine Pflicht und eine Forderung (z.B. Kaufvertrag)
--> zweiseitiges Rechtsgeschäft, da es Antrag (Anina fragt Livia, ob sie die Schuhe für 10.- haben kann) und Annahme (Livia sagt ja) braucht
Unerlaubte Handlung
Delikt
Verschuldenshaftung, Haftung aus eigenem Verschulden
- wer andern Schaden zufügt, ob absichtlich oder ô, muss Ersatz leisten OR 41
Kausalhaftung, Haftung obwohl man den Schaden nicht selbst verursacht hat
- Geschäftsherrenhaftung (OR 55) à ArbG für seine ArbG
- Tierhalterhaftung (OR 56) Tierhalter für seine Tiere
- Werkeigentümer (OR 58) Hausbesitzer für mangelhafte Beleuchtung im Treppenhaus und die daraus folgenden Unfallkosten
Ungerechtfertigte Bereicherung
Jemand wird ohne Rechtsgrund bereichert
z.B: Doppelzahlung einer Rechnung, irrtümliche Banküberweisung etc.
Rechtsgeschäfte
Einseitiges Rechtsgeschäft, entsteht nur durch eine Partei
- Kündigungen (z.B. Arbeitsvertrag)
- Testamentserstellung
Zweiseitiges Rechtsgeschäft, entsteht durch 2 oder mehrere Parteien
- alle Verträge (z.B. Kaufvertrag)
Ist ein Vertrag entstanden?
Dazu müssen folgende Fragen geklärt werden:
- Erfolgte eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung?
- Sind die Vertragspartner handlungsfähig?
- Sind die Formvorschriften eingehalten worden?
- Ist der Vertragsinhalt zulässig?
Verjährung
- 20 Jahre: Einforderung von Verlustscheinen
- 10 Jahre, allgemeine Frist, insbesondere kaufmännischer Verkehr
- 5 Jahre, für periodische Leistungen und aus alltäglichen Geschäften wie Lohnzahlung, Mietzinsen, Handwerker- und Arztrechnungen etc.
- 1 Jahr: Bei Ansprüchen aus Mängeln gekaufter oder reparierten Ware etc.
- Ausnahmen: Anfechtbare Verträge: 1 Jahr
- Keine Verjährung: Grundpfandschulden
Herkunft der Regeln
- Recht
- Sitte
- Brauch
Recht
Rechtsordnung, staatlich erzwingbare Regeln --> öffentliches/Privates Recht Beispiele: Religionsfreiheit, Zahlung der Miete, keine Verletzungen, Steuern bezahlen
Sitte/Brauch
äusseres Verhalten, Anstand
Beispiele: Grüssen, Umgangsformen
Moral
Gewissen, Innere Gesinnung
Beispiele: Keine verletzenden Bemerkungen, Lügen
Welche Anforderungen soll eine Rechtsordnung erfüllen?
- Gerechtigkeit
- Billigkeit
- Praktikabilität
Gerechtigkeit
Gleiches gleich behandeln und Ungleiches ungleich
Billigkeit
Rücksicht auf den Einzelfall
Praktikabilität
Sinnvoll und klar anwendbar
Rechtsquellen
- Geschriebenes Recht
- Gewohnheitsrecht
- Gerechtigkeitspraxis
Geschriebenes Recht
Verfassung, Gesetz, Verordnung
Gewohnheitsrecht
Regional üblicher Brauch, Usanzen der Wirtschaft
z.B. ist es festgelegt, dass man beim Zinssatz mit 360 Tagen rechnet
Gerechtigkeitspraxis
BGE
Welches ist das wichtigste Gesetz in der Schweiz?
Die Bundesverfassung
Rangordnung des Rechts
- Verfassung
- Gesetze (Legislative, Parlament)
- Verordnung (basiert auf dem Gesetz, ausgeführt durch den Bundesrat, Exekutive)
Kompetenzkonkurrenz
- Bundesrecht vor kantonalem Recht
- Kantonales Recht vor Gemeinderecht
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