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Cartes-fiches
Holdinggesellschaft
Holdinggesellschaften sind Gesellschaften, deren Zweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist (Finanzholding), die Führung des Gesamtkonzerns (Managementholding) oder die Durchführung des operativen Geschäfts mit Unterstützung der Tochtergesellschaften (operative Holding). Holdings haben keine spezielle Rechtsform und sind gesetzlich nicht besonders definiert. Klassischerweise handelt es sich aber um Kapitalgesellschaften, da diese eigenes Steuersubjekt sind und somit zur Gewinnverlagerung genutzt werden können. Im Rahmen von Holdingaktivitäten sind einige Besonderheiten zu beachten (bspw. Gefahr Versagung Vorsteuerabzugs, Versagung Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 7 KStG oder die Hinzurechnungsbesteuerung).
Kleinunternehmer
§ 19 UStG regelt wer als Kleinunternehmer zu behandeln ist und wie dieser zu besteuern ist. Kleinunternehmer müssen in der Regel keine Umsatzsteuer entrichten, dürfen allerdings auch kein Vorsteuerabzug durchführen. Es handelt sich damit um eine Verwaltungsvereinfachung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Vorjahresumsatz zzgl. Umsatzsteuer 17.500€ nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres zzgl. Umsatzsteuer 50.000€ nicht übersteigen wird. Auf Antrag kann auf die Kleinunternehmerstellung verzichtet werden.
Maßgeblichkeit
Das Maßgeblichkeitsprinzip ergibt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und besagt, dass für die Steuerbilanz grundsätzlich die Wertansätze der Handelsbilanz zu übernehmen sind. Dies gilt jedoch nur so weit, als keine steuerlichen Regelungen explizit etwas anderes vorsehen (lex specialis derogat legi generali).
Mindestbemessungsgrundlage
Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht und ist die Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen wird, wenn ein Entgelt nicht vorhanden ist oder bei einem Geschäft mit einer nahe stehenden Person ein Entgelt unterhalb des üblichen Markpreises vereinbart wurde. Je nachdem, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt ist die Mindestbemessungsgrundlage unterschiedlich definiert (§ 10 Abs. 4 UStG). Nach § 10 Abs. 5 UStG ist sie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder für Leistungen an das Personal heranzuziehen. Durch die Regelung soll eine missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs und daraus resultierend ein unbelasteter privater Konsum des Unternehmers und ihm nahe stehender Personen verhindert werden
Stammkapital
Als Stammkapital wird die Einlage bezeichnet, die von den Gesellschaftern einer GmbH geleistet wurde.
Vorsteuer
Die Vorsteuer gem. § 15 UStG ist die Umsatzsteuer auf die Eingangsumsätze. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht dem Prinzip der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug folgt, ist die Vorsteuer grundsätzlich für umsatzsteuerliche Unternehmer abzugsfähig und belastet in nicht.
Zinsschranke
Die Zinsschranke ist in § 4h EStG und § 8a KStG geregelt. Demnach sind Zinsen eines Betriebs, soweit sie die Zinserträge übersteigen nur in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Wer Empfänger der Zinsen ist, ist grundsätzlich unerheblich. Ein voller Zinsabzug ist aber dennoch möglich, wenn entweder die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen – Zinserträge) 3 Mio. € nicht übersteigen, der Betrieb nicht zu einem Konzern im Sinne der Zinsschranke gehört oder die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2% unterschreitet. Für Kapitalgesellschaften bestehen allerdings bei schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung Rückfallklauseln. Übersteigen 30% des EBITDA den Nettozinsaufwand und ist keine der drei Ausnahmen anzuwenden, kann für die folgenden fünf Jahre der Zinsabzug durch einen EBITDA-Vortrag erhöht werden. In einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare Zinsen müssen in darauffolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Zinsvortrag).
Steuerfreie Einnahmen
Steuerfreie Einnahmen sind Einnahmen eines Steuerpflichtigen, die zwar prinzipiell zu den Einkunftsarten zählen, aber gesetzlich ausdrücklich steuerbefreit sind. Geregelt wird dies in § 3 EStG. Beispiele sind hier Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG) oder Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG)
Steuerbilanz
Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) ist in der Steuerbilanz i.d.R. das Betriebsvermögen anzusetzen, das in der Handelsbilanz auszuweisen ist. Ausnahmen liegen vor, wenn das Steuerrecht eine eigene, vom Handelsrecht abweichende Gesetzgebung aufweist, wie z.B. das Bilanzierungsverbot von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen, § 5 Abs. 2 EStG.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (KSt) besteuert die Tätigkeit bzw. das Einkommen der in §§ 1 und 2 KStG aufgeführten Körperschaften. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich hier durch das zu versteuernde Einkommen nach §§ 7 Abs. 1, 2 und § 8 Abs. 1 KStG. Der Steuertarif für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne beträgt 15% + SolZ (§ 23 Abs. 1 KStG).
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (GSt) besteuert die Ertragskraft eines Objektes bzw. eines Gewerbebetriebes, der entweder Teil einer Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) sein kann oder einen Unternehmer gehört (§5 Abs. 1 S. 1,2 GewStG). Es handelt sich um eine Gemeindesteuer, die lediglich inländische Gewerbebetriebe besteuert (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG). Bemessungsgrundlage stellt hier der Gewerbeertrag gemäß § 6 GewStG dar.
Pauschbetrag
Pauschbeträge stellen einen Mindestbeitrag dar, der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage angerechnet werden kann, ohne dass man Belege oder ähnliches nachweisen muss. Ein Beispiel wäre hier der Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG.
Unbeschränkte Steuerpflicht (KSt)
Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt nach § 1 Abs. 1 KStG vor, wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder einen Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Versteuert werden hier die gesamten Einkünfte (Welteinkommensprinzip).
Beschränkte Steuerpflicht (KSt)
Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben (§ 2 Nr. 1 KStG) sowie sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 2 Nr. 2 KStG). Versteuert wird hier lediglich die inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG, ggf. ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer
Die zu zahlende Gewerbesteuer (vereinfacht) ergibt sich durch den Gewerbeertrag, der mit der Steuermesszahl (einheitliche 3,5%) und dem jeweiligen Hebesatz multipliziert wird. Der Hebesatz ist von der jeweiligen Kommune festzusetzen, wobei ein Mindesthebesatz i.H.v. 200% existiert (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Gewerbesteuerbelastung bei KapG
Da KapG gewöhnlich sowohl Gewerbesteuer als auch Körperschaftsteuer zahlen müssen, ist es interessant zu wissen, ab welchem Hebesatz die zu zahlende Gewerbesteuer die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag dominiert. Dies ist ab einem Hebesatz von > 452% der Fall, also zur Zeit z.B. in Gemeinden wie Frankfurt am Main oder München.
Hebesatz
Der Hebesatz ist Teil der Berechnung der Gewerbesteuer. Da die Gewerbesteuer gemäß Art. 106 GG eine Gemeindesteuer ist, steht den Gemeinden das Hebesatzrecht zu. Somit können sie die Höhe des Hebesatzes selbst festlegen, der allerdings gemäß § 16 Abs. 4 GewStG mindestens 200% betragen muss.
Steuermesszahl
Die Steuermesszahl ist Teil der Berechnung der Gewerbesteuer. Durch Multiplikation mit dem Gewerbeertrag ergibt sich der Messbetrag. Diese Steuermesszahl liegt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei einheitlichen 3,5%.
Verdeckte Einlage
Verdeckte Einlagen werden durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Diese Einlagen werden durch einen schuldrechtlichen Vertrag gedeckt, sind als solche nicht offen erkennbar. Nach § 4 Abs. 1 EStG sind verdeckte Einlagen wie offene zu behandeln, deshalb muss ggf. eine Korrekturbuchung erfolgen.
Verlustberücksichtigung
Die Verlustberücksichtigung wird auch als Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuer bezeichnet. Diese teilt sich in den Verlustausgleich und den Verlustabzug auf, wobei der Verlustausgleich stets vor dem Verlustabzug erfolgt.
Verlustausgleich
Der Verlustausgleich bezeichnet die Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven, dies erfolgt intraperiodisch. Man unterscheidet zwischen dem Horizontalen (innerhalb einer Einkunftsart) und dem Vertikalen (zwischen versch. Einkunftsarten) Verlustausgleich.
Verlustabzug
Der Verlustabzug (§ 10d EStG) erfolgt interperiodisch und behandelt die Verluste, die durch den Verlustausgleich nicht ausgeglichen wurden. Man unterscheidet zwischen Verlustrücktrag (Abzug im vorangegangenen Veranlagungszeitraum, § 10d Abs. 1 EStG) und dem Verlustvortrag (Folgende Veranlagungszeiträume, sofern ein Rücktrag nicht möglich ist, § 10d Abs. 2 EStG).
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind genauso wie Werbungskosten und Betriebsausgaben Aufwendungen, die abzugsfähig sind. Definiert sind diese in §§ 10 - 10c EStG, man unterscheidet zwischen unbeschränkt abzugsfähigen (z.B. die gezahlte Kirchensteuer, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und den beschränkt abzugsfähigen (z.B. Berufsausbildungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen liegen gemäß § 33 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Beispiel: Ausbildungsfreibeträge für auswärtig untergebrachte Kinder gemäß § 33a Abs. 2 EStG.
Betriebsvermögensvergleich
Der Betriebsvermögensvergleich stellt eine der drei Gewinnermittlungen dar. Er ist für Freiberufler und Land- und Forstwirte Pflicht, kann von letzteren aber auch bei einer freiwilligen Buchführung auf Antrag verwendet werden. Geregelt wird er in § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn ist hier die Differenz der Betriebsvermögen der verschiedenen VZ vermindert um die Einlagen und erhöht um die Entnahmen.
Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Überschussrechnung
Stellt eine der drei Gewinnermittlungen dar. Angewendet kann dieser gemäß § 4 Abs. 3 EStG von allen Steuerpflichtigen, die keine Bücher führen und auch nicht verpflichtet sind, welche zu führen. Der Gewinn stellt hier die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben dar.
Durchschnittssatzrechnung
Stellt eine Gewinnermittung dar, die für Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen und dazu auch nicht verpflichtet sind, Anwendung findet. Geregelt wird diese Rechnung in § 13a EStG.
Überschussermittlung
Die Überschussermittlung findet bei den Überschusseinkunftsarten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anwendung und stellt die Differenz zwischen Einnahmen und den Werbekosten dar.
Lieferung
Gemäß § 1 Abs. 1 UStG sind Lieferungen eines Unternehmens Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist im § 1EStG und § 1a EStG geregelt. Nach § 1 Abs. 1 EStG sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Oder deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. (§ 1 Abs. 2 EStG). Natürliche Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt und ohne Wohnsitz im Inland werden auf Antrag unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG).
Unabhängigkeit der Finanzgerichte
Gemäß § 1 FGO wird die Finanzgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Gemeinnützige Zwecke i. S. d. AO
Die gemeinnützigen Zwecke i. S. d. AO sind im § 52 AO geregelt. Eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO).
Ausschließlichkeit i. S. d. AO
Gemäß § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist näher in § 1 KStG geregelt. Grundsätzlich sind körperschaftsteuerpflichtig Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG).
Inland i. S. d. KStG
Zum Inland i. S. d. KStG gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient (§ 1 Abs. 3 KStG).