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Lernkarten
Bei welcher / welchen der folgenden Einkunftsarten handelt es sich um Überschusseinkünfte?
Bei welcher dieser Einnahmen handelt es sich um steuerfreie Einnahmen?
Bei welcher Einkunftsermittlung können Werbungskosten abgezogen werden?
Herr A. hat für seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten i.H.v. 840€ , welchen Betrag kann er nun geltend machen?
(Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. A kann Herr A. den Pauschbetrag von 1000 € abziehen, sofern seine tatsächlichen Werbungskosten nicht höher liegen.)
Welche der Aussagen zum Thema Verlustabzug stimmen?
(Der Verlustabzug erfolgt interperiodisch. Erst wenn ein Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) nicht möglich ist, erfolgt der Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG).)
Herr A. hat seinen Wohnsitz in Deutschland, hält sich momentan allerdings nicht im Inland auf. Welche Aussagen sind richtig.
(Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 alle natürlichen Personen, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies trifft hier zu, somit sind die in- und ausländischen Einkünfte zu versteuern (Welteinkommensprinzip).)
Wobei handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
(Die Einkünfte als Steuerberater, Heilpraktiker sowie Dolmetscher sind explizit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 aufgezählt und zählen somit zu Einkünften aus freiberuflichen Tätigkeiten und somit zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit.)
Für den Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Einzelveranlagung) gilt:
(Laut § 20 Abs. 9 Satz 1 ist bei der Einzelveranlagung für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein "Sparer-Pauschbetrag" von 801€ abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wird hier ausgeschlossen.)
Welche Aussagen zum Thema "Betriebsvermögensvergleich" sind korrekt?
(§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG: "Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.")
Welche Aussagen zur Steuerbilanz stimmen?
(Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG ist in der Steuerbilanz das Betriebsvermögen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, anzusetzen. Sieht das Steuerrecht jedoch eigene (abweichende) Regelungen vor, dann wird das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen. So wird auch Aktivierungswahlrechten ein Aktivierungsgebot und aus Passivierungswahlrechten ein Passivierungsverbot. Vgl. dazu auch § 5 Abs. 2-5 EStG.)
Die B. AG hat ihre Geschäftsleitung im Ausland aber ihren Sitz im Inland. Welche Aussagen treffen zu?
(Unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 1 KStG jeder der dort aufgelisteten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (u. A. auch die AG), die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Somit ist die B. AG unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig und der Versteuerung unterliegen sämtliche Einkünfte (Welteinkommensprinzip).)
Verdeckte Gewinnausschüttungen…
(Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist in § 8 Abs. 3 KStG geregelt. Es handelt sich um eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Beispiele wären ein überhöhtes Geschäftsführergehalt oder ein verbilligter Bezug von Waren etc.. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 mindern diese das Einkommen nicht.)
Welche Aussagen zum gewöhnlichen Aufenthalt treffen zu?
(Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 AO geklärt. Laut Satz 2 liegt die Vermutung des gewöhnlichen Aufenthalts vor, wenn ein zusammenhängender Zeitraum von 6 Monaten überschritten wird, wobei hier das Kalenderjahr nicht maßgeblich ist. Kurzfristige Unterbechungen bleiben unschädlich. Laut Satz 3 gelten Aufenthalte zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken nicht als gewöhnlicher Aufenthalt, solange diese nicht länger als 1 Jahr andauern.)
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt:
(Laut § 20 Abs. 9 Satz 1 ist bei der Einzelveranlagung für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein "Sparer-Pauschbetrag" von 801€ abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wird hier ausgeschlossen.)
Private Veräußerungsgeschäfte…
(Nach § 22 Nr. 2 EStG stellen private Veräußerungsgeschäfte sonstige Einkünfte dar. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entstehen diese bei Grundstücken und Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt, dass bei anderen Wirtschaftsgütern als denen in Nr. 1 genannten ein Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.)
§ 23 Abs. 3 S.5 regelt die Besteuerung von Privaten Veräußerungsgeschäften. Welche Aussagen treffen zu?
(In § 23 Abs. 3 S. 5 EStG handelt es sich um die Freigrenze der privaten Veräußerungsgeschäfte. Werden also mehr als 600€ pro Jahr durch private Veräußerungsgeschäfte eingenommen, werden die kompletten Einnahmen besteuert. Wird weniger also 600€ eingenommen, muss nichts versteuert werden.)
Welche Aussagen treffen zu?
(Zu genaueren Vertiefung sei hier auf die Karteikarten verwiesen.)
Was zählt zu den "Sonstigen Einkünften" (§ 22 EStG)?
(Gemäß § 22 EStG handelt es sich bei allen um sonstige Einkünfte. Renten werden in § 22 Nr. 1 EStG geklärt, Private Veräußerungsgeschäfte in § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, Abeordnetenbezüge in § 22 Nr. 4 EStG und Pensionsfonds in § 22 Nr. 5 EStG.)
Welche Aussagen sind richtig? Die Körperschaftssteuer …
(Die Körperschaftssteuer ist eine Personensteuer. Juristische Personen sind hier mit ihrem Einkommen körperschaftssteuerpflichtig, und zwar wenn sie beschränkt oder unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig sind (§§ 1 und 2 KStG). Unterschiede liegen hier nur darin, welche Einkünfte zu versteuern sind. Die Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (z.v.E.), siehe § 7 Abs.1 KStG. Das z.v.E. bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 KStG. Nach dem Trennungsprinzip wird bei der Ausschüttung der Gewinne die Doppelbesteuerung durch verschiedene Weisen gemildert oder vermieden.)
Welche der folgenden Aufwendungen gelten als nichtabziehbare Aufwendungen bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer?
(Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dürfen Spenden nur abgesetzt werden, sofern sie Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO darstellen. Geschenke sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abziehbar, sofern sie Kosten von 35€ nicht übersteigen. Geldstrafen, bei denen der Strafcharakter überwiegt, stellen gemäß § 10 Nr. 3 KStG nichtabziehbare Aufwendungen dar.)
Eine verdeckte Einlage…
(Verdeckte Einlagen stellt eine Einlage dar, die als solche nicht erkennbar (offen) ist und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlagt ist. Ein Beispiel wäre die Überlassung einer Immobilie für Firmenzwecke. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG werden verdeckte Einlagen wie offene Einlagen behandelt.)
Welche Aussagen bei einem Gesellschafterwechsel treffen zu?
(Bei einem Anteilseignerwechsel tritt die sogenannte "Mantelkauf-Regelung" (§ 8c KStG) in Kraft. Demnach geht der Verlustvortrag vollständig unter, wohingegen beim Verlustabzug eine zweistufige Beschränkung besteht: Ein quotaler Verlust-Untergang bei Anteilsübergang von 25-50% innerhalb von 5 Jahren und ein vollständiger Verlust-Untergang bei mehr als 50% innerhalb von 5 Jahren. Ausnahmen existieren, z.B. ist eine Verlustverrechnung in Höher der stillen Reserven gemäß 3 § 8c Abs. 1 S. 6 möglich.)
Welche Aussagen treffen bei einer juristischen Person als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu?
(Gemäß § 8b Abs. 1 KStG sind juristische Personen bei der Gewinnausschüttung der Körperschaft komplett freigestellt, hier wird nicht zwischen in- ausländischen Kapitalgesellschaften unterschieden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Fiktion, da gemäß § 8b Abs. 5 KStG 5% der Gewinnausschüttung nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Also liegt eine 95%-ige Freistellung von der KSt vor.)
Welche Aussagen treffen bei einer natürlichen Person als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu? (Anteile im Privatvermögen)
(Bei den Gewinnausschüttungen handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), folglich werden diese mit der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) + Solidaritätszuschlag versteuert. Da es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ist ein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).)
Welche Aussagen treffen bei einer natürlichen Person als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu? (Anteile im Betriebsvermögen)
(Bei den Gewinnausschüttungen handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 8 i.V.m. § 15 EStG), weshalb hier auch nach dem individuellen Steuersatz (§ 32a EStG) besteuert wird. Gemäß dem Teileinkünfteverfahren sind laut § 3 Nr. 40d EStG 40% der Gewinne steuerfreie Einnahmen.)
Welche Aussagen zur Gewerbesteuer treffen zu? (1)
(Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Real-/Objektsteuer, da die Ertragskraft eines Objektes besteuert wird. Gemäß Art. 106 GG ist es eine Gemeindesteuer und somit hat die jeweilige. Gemeinde das Hebesatzrecht. Die Bemessungsgrundlage stellt der Gewerbeertrag gemäß § 6 GewStG dar. Die Steuermesszahl, die zur Ermittlung des Messbetrages nach dem Gewerbeertrag benötigt wird, liegt bei einheitlichen 3,5% (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG))
Wobei handelt es sich um einen Gewerbebetrieb?
(Gewerbliche Einzelunternehmen sind gemäß § 2 Abs. 1 GewStG Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Tätigkeit. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften fallen unter die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§2 Abs. 2 GewStG) und nichtrechtsfähige Vereine unter Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Gewerbebetriebs, § 2 Abs. 3 GewStG.)
Welche der Aussagen zum Hebesatz stimmen?
(Die Gewerbesteuer ergibt sich aus Gewerbeertrag * Messzahl * Hebesatz. Dieser Hebesatz muss mindestens 200% betragen (§ 16 Abs. 4 GewStG). Ab einem Hebesatz von über 452% ist die Belastung durch die GewSt höher, als die durch KSt + Solz, weshalb ab diesem Hebesatz die Unternehmenssteuer dominiert.
Für wen kommt die Durchschnittssatzrechnung zur Einkunftsermittlung in Frage?
(Die Durchschnittssatzrechnung ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden, wenn sie die Bedingungen in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 erfüllen.)
Bei welchen Arten der Einkunftsermittlung erfolgt die Periodenzurechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip?
(Lediglich die Periodenzurechnung bei der Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Überschussrechnung sowie die Überschussermittlung sind nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu regeln.)
Welche Aussagen zum Thema Werbungskosten treffen zu?
(Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierbei ist der finale Zusammenhang entscheidend. Pauschbeträge existieren für einige Einkunftsarten, jedoch nicht für alle. Die Werbungskosten müssen einer der Überschusseinkunftsarten zurechenbar sein.)
Bei welchen Ausgaben / Aufwendungen besteht ein Abzugsverbot?
(Nach § 3c Abs. 1 EStG können Ausgaben die im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen entstehen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Gleiches gilt für die Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 S. 2. Gemischt veranlasste Aufwendungen können - sofern diese aufteilbar sind - anteilig abgezogen werden. Sind sie nicht aufteilbar, besteht ebenfalls ein Abzugsverbot.)
Welche Aussagen zum Einkommenssteuertarif treffen zu?
(Der Eingangssteuersatz liegt bei 14% und der Spitzensteuersatz bei 45%. Regressive Verläufe zeigt der deutsche Steuertarif nicht. Geregelt ist der Tarif in §32a EStG.)
Welche Sonderausgaben sind unbeschränkt abzugsfähig?
(Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) sowie die gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) stellen unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen dar. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG) sowie Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) hingegen können lediglich beschränkt als Ausgaben abgezogen werden.)
Was stellt eine außergewöhnliche Belastung dar?
(Unterhaltsleistungen an gesetzlich berechtigte Personen (§ 33a Abs. 2 EStG), Ausbildungsfreibeträge für auswärtig untergebrachte Kinder (§ 33a Abs. 2 EStG) sowie Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG) stellen außergewöhnliche Belastungen dar.)
Was besagt das so genannte "Trennungsprinzip"?
(Das Trennungsprinzip trennt die Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft von der Ebene der Anteilseigner ab und versucht durch verschiedene Regelungen die Doppelbesteuerung zu mildern / vermeiden.)
Unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
(Gemäß § 8 Abs. 2 KStG erzielen unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb.)
Die Gewährung eines zinslosen Kredites an einen Gesellschafter ist keine Vermögensminderung und darum keine verdeckte Gewinnausschüttung
(Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sowohl durch eine Vermögensminderung als auch durch eine verhinderte Vermögensmehrung auftreten. Letzteres ist hier der Fall.)
Welche Aussagen zur Definition und zu Steuern allgemein treffen zu?
(Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung darstellen. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen zählen auch als Steuer im Sinne dieses Gesetzes. Weitere Merkmale finden sich in diesem Paragraph.)