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Cartes-fiches
Methoden der Einkunftsermittlung
Die Methoden zur Einkunftsermittlung lassen sich in Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und Überschussermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) unterteilen.
Einlage
§ 4 Abs. 1 S. 2 ff. EStG: Einlagen sind Wertänderungen, die sich durch die Einlage von Wirtschaftsgütern in/aus dem Betriebsvermögen ergeben. Diese können lediglich dort berücksichtigt werden, wo sie angefallen sind.
Entnahme
§ 4 Abs. 1 S. 2 ff. EStG: Entnahmen stellen Wertänderungen dar, die sich durch die Entnahme von Wirtschaftsgütern in/aus dem Betriebsvermögen ergeben. Diese können lediglich dort berücksichtigt werden, wo sie angefallen sind.
Wirtschaftsgut
Im Steuerrecht werden Vermögensgegenstände einheitlich als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weder im EStG noch in einem anderen Steuergesetz definiert. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff wegen der steuerrechtlich gebotenen Betrachtungsweise entwickelt und folgende Kriterien herausgearbeitet (BFH, Urt. 26.08.1992, I R 24/91, BStBl. II 1992, 977): Sachen (§ 90 BGB) und Rechte i.S.d. BGB oder sonstige wirtschaftliche Vorteile (tatsächlicher Zustand, sonstige Möglichkeit bzw. sonstiger vermögenswerter Vorteil, der kein Recht ist), deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lassen hat oder -bei unentgeltlichem Erwerb- etwas kosten lassen würde und die einen über die Dauer eines Wirtschaftsjahres hinausreichenden Nutzen für das Unternehmen erbringen und nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, d.h. Wert des WG muss sich von GoF abgrenzen lassen.
Einnahmen
Einnahmen i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG sind "alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG zufließen". Geld und Güter in Geldeswert (auch Nutzungsvorteile), die durch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Personensteuer
Juristische Personen sind mit ihrem Einkommen körperschaftsteuerpflichtig. "Einkommensteuer" für Körperschaften
Nettoprinzip
Besteuert wird der am Markt erzielte Vermögenszuwachs. Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben (Betriebsausgabe, § 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen.
Verdeckte Einlage
Einlage, die als solche nicht erkennbar ("offen) ist, d.h. die Einlage wird von einem schuldrechtlichen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) verdeckt. Wirkung: der KapG werden Vorteile gewährt, die dem sog. "Fremdvergleichsgrundsatz" nicht standhalten. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Rechtsfolge: im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG werden verdeckte Einlagen wie offene Einlagen behandelt. Ggf. Korrektur (Erhöhung der Anschaffungskosten). Nur bei "einlagefähigen" Vermögensvorteilen, nicht bei Nutzungsleistungen
Hinzurechnung
Um dem Objektcharakter der Gewerbesteuer gerecht zu werden, sind im Rahmen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bestimmte abzugsfähige Betriebsausgaben (bspw. Ein Teil der Zinsen), bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen. Dies ist geregelt in § 8 GewStG.
Besteuerungsgrundlagen
Der Begriff Besteuerungsgrundlagen nach § 199 AO beschreibt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für Bemessung und Steuerpflicht maßgeblich sind.
Gesamtkostenverfahren
Das Gesamtkostenverfahren ist ein Verfahren zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung. Es handelt sich dabei um die Gegenüberstellung aller Erträge und Kosten innerhalb der Berichtsperiode (Bruttoverfahren). Bestandsänderungen und Eigenleistungen müssen im Anschluss korrigiert werden. Nach § 275 Abs. 1 HGB kann statt dem Gesamtkostenverfahren auch das Umsatzkostenverfahren angewendet werden.
Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb liegt bei selbständiger und nachhaltiger Betätigung, mit dem Ziel Gewinn zu erzielen vor. Zudem muss eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorhanden sein. Des Weiteren darf es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder denen aus selbständiger Arbeit zuzurechnen ist. Siehe dazu auch § 15 Abs. 2 EStG und R 15 EStR.
Sitz
Gemäß § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stifungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Geschäftsleitung
Gemäß § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Nennwert
Der Nennwert oder Nominalwert von Aktien ergibt sich aus dem Verhältnis von Grundkapital zu der Anzahl der Aktien (Nennwert = Grundkapital, das auf eine Aktie entfällt)
Ausschließlichkeit
Gemäß § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Lex Specialis
Lex Specialis bedeutet spezielleres Recht. Ein juristischer Grundsatz lautet: "Lex specialis derogat legie genarli". Das bedeutet, dass das speziellere Gesetz dem Allgemeinerem vorgeht. Dem Sinn nach meint der Ausspruch, dass die allgemeine Norm solange Anwendung findet, bis sie von einer speziellen Norm verdrängt wird.
Mitunternehmerrisiko
Der Begriff des Mitunternehmerrisiko wird in H 15.8 Abs. 1 "Mitunternehmerrisiko" EStH erläutert. Mitunternehmerrisiko trägt, wer sowohl am Gewinn und Verlust als auch an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts eines Unternehmens partizipiert. Allerdings kann das Kriterium des Mitunternehmerriskos auch dann erfüllt sein, wenn keine Beteiligung an den stillen Reserven vorgesehen ist und diese für den Mitunternehmer keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Schenkung
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung die weder im Rahmen der Einkommen- noch bei der Körperschaftssteuer erfasst wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt sie jedoch grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Normalerweise unterliegt eine Schenkung nicht der Umsatzsteuer (fehlendes Entgelt), mit der Ausnahme unentgeltlicher Wertabgabe.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen können bei Kapitalgesellschaften aus dem Gesellschafts-Gesellschafterverhältnis resultieren. Es handelt sich um Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschlusses beruhen und durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Die vGA kann dabei entweder durch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf Ebene der Kapitalgesellschaft entstehen, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt (der Kapitalgesellschaft wurden Mittel entzogen). VGA mindern gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen nicht und sind somit außerbilanziell zu korrigieren. Siehe dazu auch R 36 KStR.
Veräußerungsgewinn Gewinn
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) sind bilaterale völkerrechtliche Verträge im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG. DBA haben die Funktion, Doppel-Besteuerungen, die grundsätzlich durch die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht derselben Einkünfte in unterschiedlichen Ländern entstehen würden, zu vermeiden
Stundung
Gemäß § 222 AO können Finanzbehörden auf Antrag die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden.
Anfechtungsklage
Eine Anfechtungsklage ist eine Klage, die die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts bewirken soll. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 FGO.
AStG
Das Außensteuergesetz soll die Verlagerung von Einkünften und damit den Entzug von Steuersubstrat ins Ausland unterbinden. Unter anderem sind im AStG die Festlegung der Verrechnungspreise und die Hinzurechnungsbesteuerung geregelt.
Aufbewahrungspflichten
Sowohl nach Handelsrecht (§ 257 Abs. 4 HGB) als auch nach Steuerrecht (§ 14 AO) bestehen verschiedene Aufbewahrungspflichten für Unterlagen wie Bilanzen, Belege und Ähnliches. Je nachdem um welche Unterlagen es sich handelt, beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 bzw. 10 Jahre.
Außenprüfung
Eine Außenprüfung ist die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse beim Steuerpflichtigen vor Ort. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bestimmt sich nach § 193 AO. Die Prüfung muss nach § 196 AO schriftlich angeordnet werden.
Beherrschender Gesellschafter
Beherrschender Gesellschafter ist, wer entweder die Mehrheit der Stimmrechte an einer Gesellschaft inne hat oder seinen Willen alleine oder mit anderen Gesellschaftern, die gleiche Interessen haben, durchsetzen kann. Für den beherrschenden Gesellschafter gelten insbesondere für Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihm besondere Formerfordernisse. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist eine vGA anzunehmen und eine ertragswirksamen Korrektur der Leistungsbeziehung durchzuführen, R 36 Abs. 2 KStR
Besteuerungsgrundlagen
Der Begriff Besteuerungsgrundlagen nach § 199 AO beschreibt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für Bemessung und Steuerpflicht maßgeblich sind.
Einfuhr
Werden Gegenstände aus einem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, entsteht dadurch ein steuerbarer Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, die dem Zu- und Abflussprinzip folgt. Im Gegensatz zum Bilanzkonzept sind also nur die Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, die tatsächlich im Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Das Zu- und Abflussprinzips wird aber auch durchbrochen. So sind Abschreibungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern dennoch vorzunehmen und regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit (i.d.R. bis zu 10 Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, im Kalenderjahr zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zugehören.
Erlass
Erlasse sind Anweisungen oberer an untere Behörden, die eine einheitliche Rechtsauslegung bewirken sollen und damit der Klärung von Zweifelsfragen dienen. Im Steuerrecht sind dies die BMF-Schreiben. Erlasse binden lediglich die Finanzverwaltung und nicht etwa den Steuerpflichtigen.
Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Maßgeblich ist demnach nicht der Entstehungszeitpunkt, sondern der Ablauf des Kalenderjahres. Dies hat auch zur Folge, dass die Festsetzungsfrist dem Prinzip der Kalenderverjährung folgt.
Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung hebt das Recht der Finanzverwaltung auf, Steuerbescheide zu erlassen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern ein Jahr, bei allen anderen Steuern gem. § 169 AO vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben, unterliegt die Festsetzungsverjährung einer Anlaufhemmung. Dies bedeutet, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde, beginnt. Die Anlaufhemmung ist jedoch auf maximal drei Jahre beschränkt, § 170 AO. Zu beachten sind außerdem die Ablaufhemmnisse, welche in § 171 AO normiert sind.
Feststellungsprinzip
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Besteuerung werden die Einkünfte – unabhängig von der Art der Ergebnisverwendung – im Veranlagungszeitpunkt der Gewinnentstehung bei der Personengesellschaft festgestellt. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter (Feststellungsprinzip). Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.
Feststellungsverjährung
Für Feststellungsbescheide ist die Feststellungsverjährung zu beachten. Rechtsgrundlage bilden die §§ 180 bis 181 AO.
Gesellschafterfremdfinanzierung
Als Gesellschafterfremdfinanzierung wird die Finanzierung einer Kapitalgesellschaft durch ihre Gesellschafter bezeichnet. Im deutschen Steuerrecht sind bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung insbesondere die Vorgaben des § 8a KStG sowie der verdeckten Einlage und verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Im Rahmen des § 8a KStG kommt es zur Versagung einzelner Ausnahmetatbestände der Zinsschranke, falls eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.
Gewerbeertrag
Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ergibt sich aus dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn eines Gewerbebetriebs, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, Berücksichtigung gewerbesteuerliche Fehlbeträge und Gewerbesteuervorauszahlungen. Auf Basis des Gewerbeertrags (abzurunden auf volle 100€) ist der Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer festzusetzen.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischrechtsform, deren Besteuerung dem Transparenzprinzip folgt. Je nachdem, ob die Gesellschafter Kapitalgesellschaften oder natürliche Personen sind, unterliegen die Einkünfte der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist die GmbH & Co. KG als eigenes Steuersubjekt zu qualifizieren. Um die Haftung zu begrenzen, ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der KG in der Regel eine Kapitalgesellschaft.
Hedge
Ein Hedge bedeutet das Absichern eines Geschäfts durch ein Gegengeschäft (bspw. durch ein Termingeschäft). Das Risiko des einen Geschäfts wird durch die Chance des Gegengeschäfts eliminiert. Typischerweise werden Hedges für Finanzmarktprodukte, Fremdwährungen oder Rohstoffe abgeschlossen. Bilanziell sind gem. § 254 HGB für den Hedge und das abzusichernde Geschäft Bewertungseinheiten zu bilden. Dies gilt gem. § 5 Abs. 1a EStG auch für die Steuerbilanz.