---


L. R.
Diese Lernkarten bieten eine grundlegende Einführung in die Unternehmensbesteuerung, mit Fokus auf Einkünfte, Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie auf Begriffe wie Gewerbebetrieb, Kapitalgesellschaft und Gewinn. Sie eignen sich besonders für Studierende und Berufseinsteiger, die sich mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen vertraut machen möchten.
Karten
195
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
06.01.2015 / 25.10.2025

Lernkarten

Steuerdestinatär

Steuerdestinatar ist die Person, die nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich (tatsächlich) tragen soll. Dies muss nicht unbedingt der letztendlich tatsächliche Steuerträger (siehe Steuerträger) sein.

Steuerobjekt

Steuerobjekt ist der Tatbestand, an den die Besteuerung anknüpft. "Was ist steuerbar?".

Steuersubjekt

Steuersubjekt ist die natürliche Person, Körperschaft etc. die an die das Steuergesetz die Steuerpflicht knüpft. "Wem gehört das Steuerobjekt (siehe Steuerobjekt)?"

Freibetrag

Der Teil innerhalb der Bemessungsgrundlage, der von der Steuer freigestellt ist, unabhängig davon, ob der Freibetrag überschritten wird oder nicht. Vgl. z.B. den Grundfreibetrag, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Freigrenze

Besteht eine Freigrenze für bestimmte Einkünfte sind diese von der Besteuerung ausgenommen, falls die Freigrenze nicht überschritten wird. Wird die Freigrenze hingegen von der Bemessungsgrundlage überschritten, so unterliegt allerdings die gesamte Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Vgl. z.B. die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften, § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.

Leistungsfähigkeitsprinzip

Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist das Fundamentalprinzip des deutschen Steuerrechts. Es ist der Ausfluss des allgemeinen Gleichsatzes (vgl. Art. 3 GG) im Steuerrecht. Demnach soll jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen. Die Leistungsfähigkeit wird also quasi als Fähigkeit angesehen, Steuern zahlen zu können.

Transparenzprinzip

Das Transparenzprinzip - auch Durchgriffsprinzip genannt - ist Kern der Besteuerung von Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG). Dieses Prinzip bedeutet, dass Personenzusammenschlüsse - gleich welcher Ausprägung - als solche weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig sind. Vielmehr werden für Zwecke der Besteuerung die dahinter stehenden natürlichen und/oder juristischen Personen der Steuer unterworfen.

Feststellungsprinzip

Das Feststellungsprinzip besagt, dass die Besteuerung im Veranlagungszeitpunkt der Gewinnentstehung vollzogen wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.

Feststellungsverjährung

Für Feststellungsbescheide ist die Feststellungsverjährung von Relevanz. Rechtsgrundlage hier bilden die §§ 180 bis 181 AO.

Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip ist ein grundlegendes Besteuerungsprinzip juristischer Personen. Es stellt die strenge Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft und derjenigen der Gesellschafter sicher. So ist die Kapitalgesellschaft - im Gegensatz zur Personengesellschaft - selbst Besteuerungssubjekt, unterliegt dem Feststellungsprinzip (siehe Feststellungsprinzip) und ist somit auch Körperschaftsteuerpflichtig gemäß dem KStG. Die Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft und Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners sind strikt zu trennen. Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne wird auf unterschiedliche Weise vermieden oder zumindest abgemildert.

Aktivitätsklausel

Die Aktivitätsklausel gem. § 2a Abs. 2 EStG erlaubt eine uneingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Drittstaaten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte aus den dort aufgeführten (aktiven) Quellen stammen. Es handelt sich hierbei um eine Lenkungsnorm.

Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat nach § 8 AO eine Person dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er sie beibehalten oder benutzen wird. Maßgeblich sind die objektiven Umstände und nicht der Wille des Nutzers.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 9 AO hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt. Diese Umstände sind erfüllt, wenn die Person bei zusammenhängendem Zeitraum mehr als sechs Monate im Inland verweilt, wobei das Kalenderjahr nicht maßgeblich ist (§ 9 AO S. 2). Kurzfristige Unterbrechungen sind unschädlich, soweit noch ein einheitlicher Aufenthalt vorhanden ist (z.B. Familienheimfahrten, Schulungsreisen etc.). Der Aufenthalt zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern sie nicht länger als ein Jahr andauern (§ 9 AO S. 3).

Welteinkommensprinzip

Das Welteinkommensprinzip ist für unbeschränkt Steuerpflichtige anzuwenden. Demnach sind grundsätzlich alle Einkünfte zur Besteuerung heranzuziehen, gleich ob diese im Inland oder Ausland erzielt wurden.

Beschränkte Steuerpflicht (ESt)

Beschränkt Einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 4 EStG jede natürliche Person ohne Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, die aber Inlandsbezüge in Form von inländischem Einkommen gemäß § 49 EStG aufweist. Besteuert werden hier nur die inländischen Einkünfte.

Gewinneinkunftsarten

Als Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) definiert. Bei diesen ergeben sich die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus dem Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben).

Überschusseinkunftsarten

Als Überschusseinkunftsarten gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). Die Einkünfte ergeben sich hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten.

Haupteinkunftsarten

Als Haupteinkunftsarten sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) definiert.

Nebeneinkunftsarten

Als Nebeneinkunftsarten gelten die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Reinvermögenszugangstheorie

Die Reinvermögenszugangstheorie definiert Einkommen als den Vermögenszuwachs während einer gegebenen Periode, dazu zählen auch Veräußerungsgewinne. Festgestellt werden die Einkünfte, in dem das Vermögen am Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraum mit dem Vermögen am Ende des aktuellen Veranlagungszeitraums verglichen wird. Dies findet bei den Gewinneinkunftsarten (siehe Gewinneinkunftsarten) Anwendung.

Quellentheorie

Die Quellentheorie definiert als Einkommen nur die ökonomischen Verfügungsgrößen, die dem einzelnen als Erträge dauernder Quellen der Gütererzeugung zufließen. Dies gilt für die Überschusseinkunftsarten (siehe Überschusseinkunftsarten). Somit ist für die Differenzierung zwischen Einkommen und nicht steuerbaren Vermögensmehrungen die Regelmäßigkeit eines Zuflusses entscheidend.

Liebhaberei

Unter Liebhaberei werden im Steuerrecht Tätigkeiten verstanden, die zwar grundsätzlich Einkünfte generieren können, aber nicht mit der Absicht ausgeführt werden, Einkünfte zu erzielen. Typische Beispiele sind hier das Unterhalten eines defizitären Reitstalls oder das Sammeln und gelegentliche verkaufen von Briefmarken o.Ä..

Gesetze

Gesetze müssen sowohl durch Finanzverwaltung als auch durch Steuerpflichtige zwingend eingehalten werden

Durchführungsverordnungen

Die Finanzverwaltung kann für den Steuerpflichtigen gemäß der Durchführungsverordnung bindende Regelungen treffen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigungsvorschrift.

Verwaltungsanweisungen

Ein Steuerpflichtiger hat prinzipiell einen Anspruch darauf, nach Richtlinien, BMF-Schreiben oder OFD-Verfügungen behandelt zu werden. Diese "Verwaltungsanweisungen" binden ausschließlich die Finanzverwaltung.

Rechtsprechung

BFH-Urteile können im Gegensatz zu FG-Urteilen (diese haben nur Wirkung im entschiedenen Einzelfall) über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten, wenn der Urteilstenor durch die Finanzverwaltung zur allgemeinen Rechtsauffassung gemacht wird. Auch möglich ist dies, wenn es sich um eine ständige Rechtsprechung handelt.

Schrifttum

Eine Bindungswirkung wird durch ein sogenanntes "Schrifttum" nicht begründet, es handelt sich lediglich um eine Hilfsfunktion zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften. Schrifttum kann z.B. in Kommentierungen, Aufsätzen oder Monografien vorliegen.

Einkunftserzielungsabsicht

Eine Einkunftserzielungsabsicht liegt vor, wenn Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen mit der Absicht ausgeführt werden, Einkünfte zu erzielen. Hierbei wird eine auf Vermögensmehrung zielende Tätigkeit vorausgesetzt, die bei der Liebhaberei (siehe Liebhaberei) nicht erfüllt ist. Vgl. hierzu BFH vom 25.6.1984, BStBI II 1984, 751.

Prinzip der Nettobesteuerung

Das Prinzip besagt, dass lediglich die Reinvermögensmehrung der Besteuerung unterliegt. Von steuerpflichtigen Zuflüssen sind also die steuerrelevanten Abflüsse zu subtrahieren. Dieser Betrag, der sich dann ergibt, wird "Nettobetrag" genannt. Ausnahmen hierzu existieren.

Selbständigkeit

Stellt ein sogenanntes Positivmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Definiert ist dies als Handeln auf eigene Verantwortung und Rechnung.

Nachhaltigkeit

Stellt ein sogenanntes Positivmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Definiert ist dies als Handeln, dass auf Dauer angelegt und beabsichtigt ist.

Gewinnerzielungsabsicht

Stellt ein sogenanntes Positivmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Definiert ist dies als Absicht auf lange Sich einen Überschuss zu erzielen.

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Stellt ein sogenanntes Positivmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Definiert ist dies als Leistungen, die gegen Entgelt der Allgemeinheit auf dem Markt  angeboten wird.

Keine Vermögensverwaltung

Stellt ein sogenanntes Negativmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Definiert ist dies als Vermögensnutzung, die über bloße Fruchtziehung hinausgeht, vgl. § 14 AO.

Mitunternehmer

Ein Mitunternehmer ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dadurch gekennzeichnet, das eine Person durch eines Gesellschaftsverhältnis zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt.

Gewinn

Gewinn i.S.v. § 3 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschafsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.  Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben

Überschuss

Der Überschuss stellt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einkünfte dar. Berechnet werden diese durch die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten.

(Betriebs-)Einnahmen

Stellen steuerpflichtige Zuflüsse von Gütern und Geld dar, die das (Betriebs-)vermögen mehren.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben mindern das Betriebsvermögen und sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasste Aufwendungen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Lernen