Umweltrecht
Umweltrecht
Umweltrecht
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Flashcards
Vorsorgeprinzip
Gebot insbesondere durch vorrauschende Maßnahmen nach dem Stand der Technik Umweltbeeinträchtigungen zu mindern, wenn nicht ganz auszuschließen.
- zentrales Leitbild
- Gefahren- und Ressourcenvorsorge
- Verschlechterungsverbot
Verursacherprinzip:
jeder, der die Umwelt belastet oder schädigt, soll für die Kosten aufkommen
- Probleme der Kostenzurechnung
- Materielles Zurechnungsprinzip z.B. im Polizei und Deliktsrecht
- Verursacher/Handlungsstörer, betrifft natürliche oder juristische Personen; Grundlage Polizeigesetz
Gemeinlastprinzip
- Kostentragungsgrundsatz
- Gegenstück zum Verursacherprinzip
- bei Konkurs, Gefahr im Verzug oder Altlasten
gezielte Kostenübernahme insbesondere im Bereich neuer Technologien oder unter Beachtung sozialstaatlicher Aspekte.
Umsetzung durch staatliche Eigenvornahme oder Subventionierung im weitesten Sinne.
Gruppenlastprinzip
- Gruppen denkbarer Verursacher/Pflichtiger
- Politische Lösung; Fonds- oder Kooperatonsmodelle; Altlastenfonds, Abfallabgabe
Kooperationsprinzip
- Verfahrensmäßige Ausgestaltung umweltbezogener Entscheidungsprozesse unter Zusammenarbeit von Staat und Gesellschaft
- Förderung kontrollierter Eigenverantwortlichkeit
- betriebinterne Organisationen
- Beauftragtenbestellung
- private Organisationen
- Informales Verwaltungshandeln
Instrumente im Umweltschutz
Planungsinstrument
unmittelbare/direkte Verhaltenssteurung
indirekte Verhaltenssteuerung
Planungsinstrument
Vorrausschauende und vorsorgende Gestaltung durch Festlegung von Zielen und AUfzeigen von MItteln und Wegen.
Vorraussetzungen:
- planerische Gestaltungsfreiheit
- Grenze der Planrechtfertigung:Erforderlichkeit/Geeignetheit
- Grenze des Abwägungsgebots:
- Vornahme einer Abwägung
- Berücksichtigung aller Belange
Bsp: Bauleitplanung,Abfallwirtschaftspläne
unmittelbare/direkte Verhaltenssteuerung
Der Staat beeinflusst das umweltrelevante Verhalten des Einzelnen direkt durch Ge- und Verbote.
Arten:
- Behördliche Gestattungen
- Einzelanordnungen der Behörden
- mit Strafe oder Geldbuße sanktionierte Verbote
- Überwachung
indirekte Verhaltenssteuerung
Der Staat nimmt Einfluss auf das Verhalten des Einzelnen.
Vor- und Nachteile:
- Erhöhte Akzeptanz
- dynamische Anreizwirkung
- Entlastung des Staates
- differenzierte Reaktionen möglich
- Lenkungsunschärfe
Bsp: Information,Appell,Wanrung,Subventionen,Umweltabgaben
Mehr-Ebenen-Recht
- Vorgaben des Völkerrechts(Un,EU)
- Vorgaben des EU-Rechts
- Umweltverfassungsrecht (national)
- Umweltverwaltungsrecht, -strafrecht, -privatrecht, öffentliches Recht
- BImSchG
- WHG
- BBodSchg
- LandesR
Staatsziel Umweltrecht (Art. 20a GG.)
- kein Grundrecht, sondern Staatszielbestimmung
- Verpflichtung des Staates, aber keine Rechte des Einzelnen
- Environmental Mainstreaming, Umweltrecht als Querschnittsrecht
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantworung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung
Umwelthaftungsrecht
ist eine Zusammenmfassung verschiedener Rechtsnormen, welche der Regelung des Ausgleichs von Vermögenseinbußen dienen, die aufgrund von Umweltschäden entstanden sind.
Deliktrecht
Umwelthaftungsgesetz
Umwelthaftungsgesetz
Ziel: Haftung von Anlagenbetreibern bei negativer Umwelteinwirkung
- Verschuldensunabhängige Haftung
- Kausalität: Betrieb einer Anlage nach Anhang 1
- Betireb verursacht Schaden: Betrieb zahlt
Deliktrecht
Verschuldensabhängige Haftung (nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Umweltinformationsrecht
- Umweltinformationsgesetz - Struktur
- Zweck und Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmung
- Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
- Antrag und Verfahren
- Ablehnung des Antrages
- Rechtschutz
- Ablehnungsgründe, Verbreitung von Umweltinformationen
- Kosten
Zweck Umweltinformationsgesetz
- Schaffung des rechtlichen Rahmens für den freien Zugang zu Informationen und ihre Verbreitung
- Regel-Ausnahme-Prinzip von Geheimhaltung und Öffentlichkeit behördlicherseits verwalteter Informationen ist umgekehrt
- freier Informationszugang soll Umweltschutz verbessern
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Zweck
sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmte Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen:
- die Auswirkungen auf die Umwelt durch Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
- die Ergebnisse der Prüfungen
- bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.
Verfahren der UVPG
- Feststellung UVP-Pflicht
- Unterrichtung über das geplante Vorhaben
- behördeninterne Abstimmung über den Untersuchungsrahmen (scoping)
- Antragsstellung und Unterlagen beibringung durch den Vorhabensträger
- Behördenbeteiligung, Stellungnahme andere Behörden
- Öffentlichkeitsbeteiligung(§9 UVPG)
- Auslegung der Unterlagen, Möglichkeit für Einwendungen der Betroffenen
- Zusammenfassende Darstellung
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- Unterrichtung über das Ergebnis
Scoping
Zuständige Behörde unterrichtet über die voraissochtlich beizubringenden Unterlagen (§5 UVPG). Der Sachverhalt wird zuvor mit allen Beteiligten (Behörden, Vorhabensträger, Gutachter) in Form eines Gesprächs erörtert.
Beteiligung der Öffentlichkeit
UVP-Prozess beinhaltet immer Anhörung der Öffentlichkeit. In der Regel durch Auslegung der Unterlagen-Entsprechende Fristen einhalten und bei der Projektplanung berücksichtigen
Immissionsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. (BImSchG)
Zweck des BImSchG
- Menschen,Tiere,Pflanzen,Boden,Wasser,Atmosphäre,Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen
- Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen
Primäre Ziele BImSchG
- Luftreinhaltung(Ind. Prod.,Verkehr,Kraftwerke,Privathaushalte)
- Lärmschutz (Verkehr, Baustellen, Sportanlagen etc.)
Stand der Technik
im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschritlicher Verfahren, EInrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft,Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensichherheit, einer umweltverträglichen Abfallentsorgung, oder sonst zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die im Anhang aufgeführten Kriterien zu Berücksichtigen.
Anhang Stand der Technik
- EInsatz abfallarmer Technologien
- EInsatz weniger gefährlicher Stoffe
- Rückgewinnung und Wiederverwertung
- vergleichbare Verfahren die mit Erfolg erprobt wurden
- Art,Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emission
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Verbrauch an Rohstoffen, Energieeffizienz
- Fortschritte in Technologie und Wissenschaft
- Information BVT Blätter
Beste verfügbare Technik (BVT)
BVT Merkblatt zum Informationsaustausch und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung beschreibt:
- angewandte Techniken
- derzeitige Emissions- und Verbrauchswerte
- alle Zukunftstechniken
- Techniken die für Festlegung der BVT und deren Schlussfolgerung berücksichtigt wurden
Begriff Genehmigunsbedürftige Anlagen
Errichtung und Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
Entscheidungsfaktoren genehmigunsbedürftiger Anlagen
- Größe oder Produktdurchsatz
- Schadstoffaustoß
- Kapazität
- Stoffdurchsatz
- Überschreitung von Schwellenwerten
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigungspflicht
Betriebserlaubnis: Bei Vorliegen aller Vorraussetzungen besteht seitens des Anlagenbetreibers ein Rechtsanspruch
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigunsvorraustzungen
- Pflichten nach §5 und der jeweiligen BImSchV
- andere Rechtsvorschriften (Bodenschutzrecht, Straßen+Wegerecht)
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigungsverfahren Ablauf
- Antrag
- Stellungnahme zuständige Behörde
- Öffentliche Bekanntmachungen, Einwendungen
- Ausschlussfrist (ausser privatrechtliche Ansprüche)
- Erörterungstermin
- Vereinfachtes Verfahren für bestimme Anlagen
- Eintscheidung: Versagung,Nebenbestimmungen, vorbehaltlos,Einstellung
- WIrkung: Gesttatungswirkung, Bestandschutz,Konzentrationswikrung,privatrechtsgestaltende Wirkung
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Grundpflichten des Betreibers
- Schutzpflicht(Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Normalbetrieb und Störfälle)
- Vorsorgepflicht(integrierte Emissionsvermeidung/-begrenzung,Stand der Technik,Angemessenheit)
- Abfallvermeidung/-entsorung(Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung, Entsorung nach BImSchG)
- Energieverwendung (Sparsamkeit/Effizienz)
- Nachsorge (Nach Einstellung Betriebes: Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht,Abfallentsorgungspflicht, Betriebsgeländesicherungspflicht)
Begriff Störfallverordnung
Verordung die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretenden Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe regeln soll.
Setzt Anforderungen an die europ. Seveso-II-RL. in nationales Recht um. DIe Störfallverordnung gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.
Grundpflichten StöV
- allg. Betreiberpflichten
- Verhinderung von Störfällen
- Begrenzung von Störfallauswirkungen
- Anzeigeverpflichtungen (Errichtung,Änderung,Stillegung)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen
erweiterte Pflichten lt. StöV
- Sicherheitsbericht
- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
- Dokumentation
Struktur StöV
- Allg. Vorschriften
- Grundpfl.
- erweiterte Pfl.
- Behördenpfl.
- Meldeverfahren und Schlussvorschriften
- Anhänge