Umweltrecht
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Stand der Technik
im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschritlicher Verfahren, EInrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft,Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensichherheit, einer umweltverträglichen Abfallentsorgung, oder sonst zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die im Anhang aufgeführten Kriterien zu Berücksichtigen.
Anhang Stand der Technik
- EInsatz abfallarmer Technologien
- EInsatz weniger gefährlicher Stoffe
- Rückgewinnung und Wiederverwertung
- vergleichbare Verfahren die mit Erfolg erprobt wurden
- Art,Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emission
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Verbrauch an Rohstoffen, Energieeffizienz
- Fortschritte in Technologie und Wissenschaft
- Information BVT Blätter
Beste verfügbare Technik (BVT)
BVT Merkblatt zum Informationsaustausch und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung beschreibt:
- angewandte Techniken
- derzeitige Emissions- und Verbrauchswerte
- alle Zukunftstechniken
- Techniken die für Festlegung der BVT und deren Schlussfolgerung berücksichtigt wurden
Begriff Genehmigunsbedürftige Anlagen
Errichtung und Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
Entscheidungsfaktoren genehmigunsbedürftiger Anlagen
- Größe oder Produktdurchsatz
- Schadstoffaustoß
- Kapazität
- Stoffdurchsatz
- Überschreitung von Schwellenwerten
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigungspflicht
Betriebserlaubnis: Bei Vorliegen aller Vorraussetzungen besteht seitens des Anlagenbetreibers ein Rechtsanspruch
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigunsvorraustzungen
- Pflichten nach §5 und der jeweiligen BImSchV
- andere Rechtsvorschriften (Bodenschutzrecht, Straßen+Wegerecht)
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Genehmigungsverfahren Ablauf
- Antrag
- Stellungnahme zuständige Behörde
- Öffentliche Bekanntmachungen, Einwendungen
- Ausschlussfrist (ausser privatrechtliche Ansprüche)
- Erörterungstermin
- Vereinfachtes Verfahren für bestimme Anlagen
- Eintscheidung: Versagung,Nebenbestimmungen, vorbehaltlos,Einstellung
- WIrkung: Gesttatungswirkung, Bestandschutz,Konzentrationswikrung,privatrechtsgestaltende Wirkung
Genehmigungsbedüftige Anlagen
Grundpflichten des Betreibers
- Schutzpflicht(Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Normalbetrieb und Störfälle)
- Vorsorgepflicht(integrierte Emissionsvermeidung/-begrenzung,Stand der Technik,Angemessenheit)
- Abfallvermeidung/-entsorung(Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung, Entsorung nach BImSchG)
- Energieverwendung (Sparsamkeit/Effizienz)
- Nachsorge (Nach Einstellung Betriebes: Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht,Abfallentsorgungspflicht, Betriebsgeländesicherungspflicht)
Begriff Störfallverordnung
Verordung die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretenden Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe regeln soll.
Setzt Anforderungen an die europ. Seveso-II-RL. in nationales Recht um. DIe Störfallverordnung gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.
Grundpflichten StöV
- allg. Betreiberpflichten
- Verhinderung von Störfällen
- Begrenzung von Störfallauswirkungen
- Anzeigeverpflichtungen (Errichtung,Änderung,Stillegung)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen
erweiterte Pflichten lt. StöV
- Sicherheitsbericht
- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
- Dokumentation
Struktur StöV
- Allg. Vorschriften
- Grundpfl.
- erweiterte Pfl.
- Behördenpfl.
- Meldeverfahren und Schlussvorschriften
- Anhänge