Umsatzsteuer
Wichtige Paragraphen und Beispielfälle des deutschen UStG
Wichtige Paragraphen und Beispielfälle des deutschen UStG
Kartei Details
Karten | 37 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.10.2016 / 25.06.2024 |
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Ort und Zeitpunkt der Versendungslieferung?
Die Lieferung gilt als ausgeführt am Ort der Übergabe an den selbständigen Beauftragten (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UStG).
Der Zeitpunkt ist von der Verschaffung der Verfügungsmacht abhängig.
Unternehmer U aus München liefert an den Abnehmer A mit Sitz in Stuttgart eine Fräs-maschine. Er übergibt die Maschine am 08.01.2016 an den Spediteur S. Die Maschine wird am 11.01.2016 ausgeliefert.
Art der Lieferung?
Ort und Zeitpunkt?
Im vorliegenden Fall liegt eine Versendungslieferung vor. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 UStG wird die Versendung zu Beginn der Lieferung bewirkt bei Übergabe an den Beauftragten. Ort der Lieferung ist München am 08.01.2016.
Was versteht man unter "sonstigen Leistungen"? (§§)
- Nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG sind „sonstige Leistungen" Leistungen, die keine Lieferungen sind.
- Sonstige Leistungen können in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG).
Grundregel für Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer?
§ 3 a Abs. 1 UStG:
Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen erfolgt die Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers. Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte aus erbracht, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend (= Unternehmensortsprinzip).
Grundregel für Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen an Unternehmer?
§ 3 a Abs. 2 UStG:
Laut § 3 a Abs. 2 UStG werden Dienstleistungen an Unternehmer für deren Unternehmen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus erbracht, ist der Ort der Betriebs- stätte maßgebend
(= Empfängerortsprinzip).
Diese Grundsätze gelten auch für sonstige Leistungen an eine ausschließlich nicht unter- nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unter- nehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters be- stimmt sind. Siehe § 3 a Abs. 2 Satz 3 UStG.
Ort der Leistungen im Zusammenhang mit "Kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln"?
§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Die kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln erfolgt - unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Als kurzfristige Vermietung gilt für Wasserfahrzeuge ein ununterbrochener Zeitraum von maximal 90 Tagen und für alle anderen Beförderungsmittel von nicht mehr als 30 Tagen.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Ort der sonstigen Leistung bei
- kulturellen, wissenschafltichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen
- Restaurationsleistungen
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
?
§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 UStG – Tätigkeitsort
Bei den in § 3 a Abs. 3 Nr. 3 a bis c genannten Leistungen ist bei der Bestimmung des Leistungsortes darauf zu achten, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.
Ort bei Vermittlungsleistungen?
Vermittlungsleistungen werden gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 4 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Diese Regelung tangiert nur Nichtunternehmer.
Für Unternehmer richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3 a Abs. 2 UStG.
Ort der Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Veranstaltungen und ähnlichen?
§ 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung an Veranstaltungen, Messen und Aus- stellungen wird dort erbracht, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.
Ort der Leistungen an Nichtunternehmer im Drittland?
Die in § 3 a Abs. 4 UStG genannten Leistungen werden am Wohnsitz oder Sitz des Nichtunternehmers im Drittlandsgebiet erbracht.
Ist der Empfänger einer dieser Katalogleistungen ein Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel des § 3 a Abs. 1 UStG).
Ort der auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen?
§ 3 a Abs. 5 UStG
Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer, der eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen bezieht, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
Ort der Leistung bei Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland?
§ 3 a Abs. 6 UStG
Danach werden bestimmte sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt bzw. ausgewertet werden, als im Inland ausgeführt behandelt.
Ort der Leistung bei Nutzung und Auswertung der sonstigen Leistung im Drittlandsgebiet?
Gem. § 3 Abs. 7 UStG wird der Ort der kurzfristigen Vermietung von Schienenfahr- zeugen, Kraftomnibussen und ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmten Straßenfahrzeugen an einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn die Fahrzeuge im Drittlandsgebiet genutzt werden.
Bei einer langfristigen Vermietung greift § 3 a Abs. 2 UStG.
Ort bei Nutzung bzw. Auswertung bestimmter Leistungen im Drittland?
§ 3 a Abs. 8 UStG
Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung bzw. eine mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Leistung, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder deren Begutachtung, eine Reisevorleistung oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen und erfolgt deren Nutzung bzw. Auswertung im Drittland, richtet sich der Leistungsort abweichend anderer Regelungen nach dem Ort der Nutzung bzw. Auswertung (=Drittland).
Ort der Beförderungsleistungen (Personen) und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen?
§ 3 b UStG
Wann ist ein steuerbarer Umsatz umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig?
Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn eine Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 bis 28 UStG greift.
Steuerpflichtig sind sämtliche Umsätze, die nicht unter § 4 Nr. 1 bis 28 UStG fallen (Umkehrschluss) bzw. bei denen entsprechend § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet wird.
Ort der Grundstückslieferung?
Zeitpunkt der Grundstückslieferung?
Der Ort der Grundstückslieferung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 7 UStG nach dem Lageort des Grundstücks.
Der Zeitpunkt der Grundstückslieferung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.
Sind Umsätze der Veräußerung von Grundstücken steuerpflichtig?
Gem. § 4 Nr. 9 a UStG sind Umsätze steuerfrei, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Veräußerung von Grundstücken fällt regelmäßig unter das Grunderwerbsteuergesetz.
Nach § 9 Abs. 1 UStG kann auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a UStG verzichtet werden, wenn die steuerbare Veräußerung an ein Unternehmen erfolgt, wenn also das Grundstück beim Erwerber Unternehmensvermögen wird.
Im Falle einer zulässigen Option nach § 9 Abs. 1 UStG wird die Grundstückslieferung steuerpflichtig und unterliegt gem. § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz.
Ort der Grundstücksvermietung?
Steuerpflichtig / Ausnahmen?
Der Ort der Grundstücksvermietung richtet sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 a UStG.
Gem. § 4 Nr. 12 a UStG ist die Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes
steuerfrei.
Ausnahmefälle:
- die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden (Abschn. 4.12.9 UStAE)
- die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Abschn. 4.12.2
UStAE)
- die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen (Abschn. 4.12.3 UStAE)
- die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (Abschn. 4.12.10
UStAE)
Nach § 9 UStG kann eine gem. § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung
durch Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig werden, wenn die Vermietung an
ein Unternehmen erfolgt und § 9 Abs. 2 UStG (Abschn. 9.2 UStAE) eine Option nicht
ausschließt.
Umsatzsteuerliche Bewertung medizinischer Leistungen?
Umsatzsteuerfrei sind gem. § 4 Nr. 14 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt,
Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker.
Nur steuerfrei, falls sie die Voraussetzungen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin erfüllen. (Der Diagnose, Behandlung, Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienlich)
Nicht steuerfrei sind Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachen, z.B.:
- Alkohol- u. Drogengutachten
- Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten
(BFH-Beschluss vom 31.07.2007, V B 98/06) - Gutachten für die Einstufung in Pflegestufen der Pflegeversicherung
(Hessisches FG vom 30.06.2006 – 6 K 1521/05) - Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
- Psychologische Tauglichkeitstest
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer? (7 Aspekte)
1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer ist für steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG.
2) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
3) Nicht zum Entgelt zählen neben der Umsatzsteuer auch durchlaufende Posten (§ 10
Abs. 1 Satz 6 UStG).
4) Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum Entgelt aber auch, was ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Voraussetzung ist ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des
Unternehmers und der Zahlung des Dritten (Abschn. 10.1 Abs. 7 Satz 1 UStAE). In der
Praxis spielt dies eine Rolle bei Zuschüssen, Beihilfen und Subventionen der
öffentlichen Hand.
5) Das Entgelt kann grundsätzlich aus allem bestehen, was einen gewissen
wirtschaftlichen Wert hat.
6) In der modernen Marktwirtschaft besteht es in der Regel in Geldzahlungen (Bargeld
oder Überweisungen).
7) Auch eine Gegenleistung kann Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sein. Man
spricht dann von Tausch oder tauschähnlichem Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG und § 10
Abs. 2 Satz 2 UStG).
Entgeldsminderungen?
- was ist eine *?
- Zeitliche Fallunterscheidungen bei *?
- Entgeltsminderungen (Abschn. 10.3 Abs. 1 Satz 1 UStAE) liegen vor, wenn
a) der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z.B. Skonti, Rabatte,
Preisnachlässe usw. oder
b) wenn dem Leistungsempfänger bereits bezahlte Beträge zurückgewährt werden,
ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.
- zwei Fälle zu unterscheiden:
- Treten die Entgeltsminderungen bereits in dem Voranmeldungszeitraum
ein, in welchem die Leistung erbracht wurde, so entsteht die Umsatzsteuer
(und Vorsteuer beim Leistungsempfänger) am Ende des Voranmeldungszeitraums
von vornherein auf der Basis des verminderten Entgelts. - Treten die Entgeltsminderungen dagegen erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum ein, so entsteht die Umsatzsteuer zunächst auf der Basis des unverminderten Entgelts und ist erst später nach § 17 UStG für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Entgeltsminderung eintritt.
Tatbestandsmerkmale Steuerbarkeit ?
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist ein Umsatz steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
- Inland
- Unternehmer und Rahmen des Unternehmens
- Lieferung oder sonstige Leistung
- Entgelt.
Inland <-> Ausland gemäß UStG?
Die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind nur steuerbar, wenn sie im Inland stattfinden. Unter Inland versteht das Gesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
- des Gebiets Büsingen,
- der Insel Helgoland,
- der Freihäfen (= Freizonen des Kontrolltyps I), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.
Alles was nicht dem Inland zugeordnet werden kann, ist Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG). Zum Ausland gehören das Gemeinschaftsgebiet sowie das Drittlandsgebiet.
Grundsatz: Die Ausführung des Umsatzes im Inland ist die entscheidende Voraus- setzung für die Besteuerung und nicht, ob der leistende Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist oder seinen Unternehmenssitz im Inland hat (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Gemeinschaftsgebiet <-> Drittlandsgebiet gem. UStG?
Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG) ist das Gebiet der in der Europäischen Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten.
Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2 a Satz 3 UStG) ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen „Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet" wird auf Abschn. 1.10 UStAE verwiesen.
Unternehmer und Rahmen des Unternehmens
- Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Eine selbständige Tätigkeit ist gegeben, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Siehe hierzu Abschn. 2.2 UStAE.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Vgl. hierzu Abschn. 2.3 UStAE.
Der Beginn der Unternehmereigenschaft wird danach bestimmt, wann die nachhaltige, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit aufgenommen wird.
Die unternehmerische Tätigkeit beginnt somit grundsätzlich mit den ersten nach außen gerichteten Handlungen. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitungshandlungen. Die Unternehmereigenschaft endet, sobald nach außen ersichtlich ist, dass keine auf Ein-nahmeerzielung gerichtete Tätigkeit mehr ausgeübt wird.
Siehe zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft Abschn. 2.6 UStAE.
Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). In diesem sind sämtliche unternehmerische Aktivitäten des Unternehmers zusammengefasst, auch wenn sie noch so verschiedenartig sind. Voraussetzung ist aber, dass jede Tätigkeit für sich den Unternehmensbegriff erfüllt. Vgl. Abschn. 2.7 UStAE.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den Grundgeschäften auch soge-nannte Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte dem Unternehmen zuzurechnen sind.
Erläuterung der Begriffe "Grundgeschäft", "Nebengeschäft", "Hilfsgeschäft" am Beispiel Autovermieter A:
1. Autovermieter A vermietet Kraftfahrzeuge an verschiedene Kunden.
2. Autovermieter A vermittelt seinen Kunden auf Wunsch eine Insassenunfall-versicherung im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft.
3. Autovermieter A veräußert einen Mietwagen.
1. Autovermieter A vermietet Kraftfahrzeuge an verschiedene Kunden.
Die Vermietung der Kfz macht den eigentlichen Zweck des Unternehmens aus und fällt als Grundgeschäft in den Rahmen des Unternehmens.
2. Autovermieter A vermittelt seinen Kunden auf Wunsch eine Insassenunfallversicherung im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft.
Die Vermittlung von Versicherungen gehört als Nebengeschäft zum Rahmen des Unternehmens. Sie machen zwar nicht den eigentlichen Geschäftszweck aus, stehen aber mit der eigentlichen Unternehmenstätigkeit in engem wirtschaftlichem Zusammenhang.
3. Autovermieter A veräußert einen Mietwagen.
Zum Rahmen des Unternehmens gehören als Hilfsgeschäfte die Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb des Unternehmens üblicherweise mit sich bringt (z.B. der Verkauf von Anlagevermögen).
§ Lieferung?
§ 3 Abs. 1 UStG
Welche Komponenten prägen den Begriff der Lieferung?
Fundstelle der Legaldefinition?
Liefergegenstand und der Verschaffung der Verfügungsmacht
Abschn. 3.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE
Erklärung des Begriffs "Gegenstand der Lieferung" inkl. Fundstellen und Abgrenzung.
Nach Abschn. 3.1 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE sind Gegenstände im Sinne des Umsatzsteuerrechts Sachen (körperliche Gegenstände), Sachgesamtheiten (z. B. Geschenkkorb, Kaffeeservice) und Wirtschaftsgüter, die wie Sachen behandelt werden (z.B. Strom, Firmen- und Praxiswert).
Keine Gegenstände sind bloße Rechte (Abschn. 3.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
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