Umgründungsrecht
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Lernkarten
!!!!!!! Wie ist der Gläbigerschutz bei Verschmelzung (abgesehen von der gesetzlichen Regelung in § 226) bei der Verschmelzung ausgestaltet?
226 ist nicht abschließend und auch nur nachgelagert. Daher durch Rechtsprechung des OGH 2 weitere Gläbigerschutzapsekte zu beachten: Kapitalherbasetzender Effekt: Wenn übertragende Gesellschaft ein höheres Stammkapital (inkl Geb RL) als die übernehmende (auch inkl geb Rl) hat. Muss insb neutralisiert werden durch (Faschings-Erkenntnis):
- Befriedigung aller Gläubiger
- vorherige Kapitalherabsetzung in übertragender (dann strenge Gläubigerschutzvorschriften wie Sicherstellungsanspruch oder Gläubigerbefriedigung einzuhalten)
- Erhöhung des Stammkapitals in der übernehmenden Gesellschaft --> Effekt wird neutralisiert
- Bilanzierung des übertragenden Vermögens als gebundene Rücklage (in Höhe der Differenz zwischen Stammkapitalien)
Kapitalerhaltung bzw Kapitalschutz (verbotene Einlagenrückgewähr)Also Vermögen soll in Gesellschaft bleiben und darf nicht geschmälert werden. --> gewährleistet durch verbotene Einlagenrückgewähr
down stream verschmelzung:
- übertragende Gesellschaft (Mutter) darf keinen negativen Verkehrswert (Anteil an Tochter muss abgezogen sein) haben sonst Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Tochter die SChulden der Mutter ohne Gegenleistung übernimmt
Schwesternverschmelzung:
- Fusioniertes Gebilde darf nicht negativ sein. Warum?
- Sowohl im GmbHG als auch im AktG wird dem Gläbigerschutz und der Kapitalaufbringung/Erhaltung viel Gewicht beigemessen. Durch diese Konstellation würde eine Gläbigerschädigung nahezu provoziert werden. zB Quote von einer 10% Quote von andere 50%. und der Gläbugerschutz und die Kapitalaufbringung unterlaufen werden.
Nach einigen Literaturmeinungen ist es nicht nur erforderlich, dass Vermögen nicht nur 0 ist, sondern mind Vermögen verfügt, dass das Nennkapital abdeckt --> da sonst wieder die Kapitalaufbringung unterlaufen wird
- Sowohl im GmbHG als auch im AktG wird dem Gläbigerschutz und der Kapitalaufbringung/Erhaltung viel Gewicht beigemessen. Durch diese Konstellation würde eine Gläbigerschädigung nahezu provoziert werden. zB Quote von einer 10% Quote von andere 50%. und der Gläbugerschutz und die Kapitalaufbringung unterlaufen werden.
- Verschmelzung auf real überschuldete Gesellschaft wäre gem 871 sittenwidrig
- übertragende Gesellschaft muss positiven Verkehrswert haben. Hier betriebliche Rechtfertigung möglich (zB Verschmelzung passiert, um dringend benötigten "Absatzkanal offen zu halten")
Inwiefern ist Kapitalerhaltungsrecht bei einer downstream Verschm von Bedeutung? Wer bekommt die Anteile? an der vormaligen Tochter? Wie schaut das ganze aus, wenn eine Abspaltung auf eine 100%ige Tochter erfolgt?
- Muttergesellschaft darf nicht negativ sein, sonst Verbotene Einlagenrückgewähr
- Anteile werden durchgeschleust, also GEsellschafter der übernehmenden bekommen Anteile an der übertragenden Gesellschaft
- Abspaltung:
- Abspaltung auf Tochter ist eigentlich eine Vermögenstransaktion die sonst nur im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung erlaubt wäre. Also eigentlich Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft bekommen, also ein Vermögensverlust zugunsten der Gesellschafter stattfindet. --> das wird "ausgeglichen" mit der Restvermögensprüfung, damit den Gläbigern hier zumindest noch ein Polster bliebt, dass ausreicht um alle Verbindlichkeiten abzudecken und noch Stammeinlage
- Negatives Vermögen auf Tochteer übertragen: würde Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft schädigen. Daher bestimmt § 3 Abs 3, dass Gründungsvorschriften anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass das übertragende Vermögen wenigstens dem Nennkapital der übernehmenden entprechen muss. "übertragenen Vermögens mindestens deren Nennkapital und den Betrag der auf diese Gesellschaft allenfalls übertragene gebundene Rücklagen erreich"