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Umgründungsrecht

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Umgründungsrecht

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Kartei Details

Karten 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.04.2016 / 25.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Wie wird eine Umgründung definiert?

Eigentlich steuerlicher Begriff, daher Definition aus Steuerrecht:

  • Übertragung betrieblicher Einheiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
  • grds gegen Anteilsgewährung (siehe aber Ausnahme in § 224 AktG)

Welche Zwecke bzw Gründe haben Umgründungen bspw?

  • Haftungsbeschränkung: zB durch Einbringung eines EU in eine GmbH
  • Konzerninterne Umorganisation
  • Haftungsabschottung riskanter Tätigkeiten: zB Spaltung einer GmbH in Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft
  • Aufteilung eines Unternehmens: vA bei Erbschaft relevant  --> zB Spaltung GmbH.

 

auch: Änderungen der allgemeinen Wirtschaftslage, ein Wechsel des wirtschaftspolitischen Kurses, Änderungen
von Steuergesetzen und dadurch bedingte Steuermehrbelastungen oder der Wegfall von Steuervorteilen der bisherigen
Rechtsform

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge? Welche Konsequenzen ergeben sich für Umgründungen? Für welche Umgründungen ist welche Rechtsnachfolge vorgesehen?

Einzelrechtsnachfolge:

  • Kommt etwa beim asset deal
  • einzelne Übertragungsakte notwendig
  • Zur Übertragung von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten ist grds die Zustimmung des Vertragspartners notwendig (vgl aber § 38 beim asset deal oder Einbringung  . Hier gehen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse und nur Widerspruchsrecht des Dritten; Außerdem gibt es Sondergesetzliche Vorschriften (zB MRG AVRAG), wonach ebenso ein automatischer Übergang von Vertragsverhältnissen vorgesehen ist.) 

GEsamtrechtsnachfolge: 

  • hier erfolgt der Unternehmensübergang uno actu, also sämtliche Rechtsverhältnisse? (Vermägensgegenstända und Schulden bzw Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf einmal auf den Rechtsnachfolger über. 
  • nur Keine einzelnen Übertragungsakte sind notwendig. vA muss Vertragspartner auch nicht zustimmen --> Gläbigerschutz notwendig
  • Nur in den gesetzlich festgelegten Fällen! --> festgelegt, wenn geradezu notwendig (zB Erbrecht) oder wenn Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich erleichtert werden sollen
  • Nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen

Einzelrechtsnachfolge bei: Einbringung!!, Zusammenschluss, Realteilung

Gesamtrechtsnachfolge bei: Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung

Bei Umgründungen müssen stets auch die Kapitalerhaltungs und Kapitalaufbgringungsvorschriften beachtet werden! Wie ausgestaltet bei GmbH u AG? 

Kapitalaufbringung

  • § 6: Stammkapital 35.000 mind 
  • Auf jede Stammeinlage müssen mind 70 Euro eingezahlt werden. Insgesamt müssen 17500 eingezahlt sein
  • ABER: Man kann Stammeinlagen auch mit einer Gründungspriviligierung versehen (§ 10b). Rechtsfolgen ergänzen!!!

Kapitalerhaltung

  • Notwendiges Korrelat zu Kapitalaufbringung, weil diese sonst sinnlos wäre, wenn gleich wieder alles ausgeschüttet werden könnte
  • Gesellschafter haben nur Anspruch auf
    • Bilanzgewinn,
    • Liquidationserlös
    • Mittel aus ordentlicher Kapitalherabsetzung

ansonsten darf nichts entnommen werden! Bei Verstoß gibt müssen sie Ersatz an Gesellschaft leisten.