Umgründungsrecht
Umgründungsrecht
Umgründungsrecht
Kartei Details
Karten | 34 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.04.2016 / 25.09.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/umgruendungsrecht
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/umgruendungsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Wie wird eine Umgründung definiert?
Eigentlich steuerlicher Begriff, daher Definition aus Steuerrecht:
- Übertragung betrieblicher Einheiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
- grds gegen Anteilsgewährung (siehe aber Ausnahme in § 224 AktG)
Welche Zwecke bzw Gründe haben Umgründungen bspw?
- Haftungsbeschränkung: zB durch Einbringung eines EU in eine GmbH
- Konzerninterne Umorganisation
- Haftungsabschottung riskanter Tätigkeiten: zB Spaltung einer GmbH in Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft
- Aufteilung eines Unternehmens: vA bei Erbschaft relevant --> zB Spaltung GmbH.
auch: Änderungen der allgemeinen Wirtschaftslage, ein Wechsel des wirtschaftspolitischen Kurses, Änderungen
von Steuergesetzen und dadurch bedingte Steuermehrbelastungen oder der Wegfall von Steuervorteilen der bisherigen
Rechtsform
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge? Welche Konsequenzen ergeben sich für Umgründungen? Für welche Umgründungen ist welche Rechtsnachfolge vorgesehen?
Einzelrechtsnachfolge:
- Kommt etwa beim asset deal
- einzelne Übertragungsakte notwendig
- Zur Übertragung von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten ist grds die Zustimmung des Vertragspartners notwendig (vgl aber § 38 beim asset deal oder Einbringung . Hier gehen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse und nur Widerspruchsrecht des Dritten; Außerdem gibt es Sondergesetzliche Vorschriften (zB MRG AVRAG), wonach ebenso ein automatischer Übergang von Vertragsverhältnissen vorgesehen ist.)
GEsamtrechtsnachfolge:
- hier erfolgt der Unternehmensübergang uno actu, also sämtliche Rechtsverhältnisse? (Vermägensgegenstända und Schulden bzw Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf einmal auf den Rechtsnachfolger über.
- nur Keine einzelnen Übertragungsakte sind notwendig. vA muss Vertragspartner auch nicht zustimmen --> Gläbigerschutz notwendig
- Nur in den gesetzlich festgelegten Fällen! --> festgelegt, wenn geradezu notwendig (zB Erbrecht) oder wenn Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich erleichtert werden sollen
- Nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen
Einzelrechtsnachfolge bei: Einbringung!!, Zusammenschluss, Realteilung
Gesamtrechtsnachfolge bei: Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung
Bei Umgründungen müssen stets auch die Kapitalerhaltungs und Kapitalaufbgringungsvorschriften beachtet werden! Wie ausgestaltet bei GmbH u AG?
Kapitalaufbringung
- § 6: Stammkapital 35.000 mind
- Auf jede Stammeinlage müssen mind 70 Euro eingezahlt werden. Insgesamt müssen 17500 eingezahlt sein
- ABER: Man kann Stammeinlagen auch mit einer Gründungspriviligierung versehen (§ 10b). Rechtsfolgen ergänzen!!!
Kapitalerhaltung
- Notwendiges Korrelat zu Kapitalaufbringung, weil diese sonst sinnlos wäre, wenn gleich wieder alles ausgeschüttet werden könnte
- Gesellschafter haben nur Anspruch auf
- Bilanzgewinn,
- Liquidationserlös
- Mittel aus ordentlicher Kapitalherabsetzung
ansonsten darf nichts entnommen werden! Bei Verstoß gibt müssen sie Ersatz an Gesellschaft leisten.