Umgründungsrecht
Umgründungsrecht
Umgründungsrecht
Kartei Details
Karten | 34 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.04.2016 / 25.09.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Wie wird eine Umgründung definiert?
Eigentlich steuerlicher Begriff, daher Definition aus Steuerrecht:
- Übertragung betrieblicher Einheiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
- grds gegen Anteilsgewährung (siehe aber Ausnahme in § 224 AktG)
Welche Zwecke bzw Gründe haben Umgründungen bspw?
- Haftungsbeschränkung: zB durch Einbringung eines EU in eine GmbH
- Konzerninterne Umorganisation
- Haftungsabschottung riskanter Tätigkeiten: zB Spaltung einer GmbH in Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft
- Aufteilung eines Unternehmens: vA bei Erbschaft relevant --> zB Spaltung GmbH.
auch: Änderungen der allgemeinen Wirtschaftslage, ein Wechsel des wirtschaftspolitischen Kurses, Änderungen
von Steuergesetzen und dadurch bedingte Steuermehrbelastungen oder der Wegfall von Steuervorteilen der bisherigen
Rechtsform
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge? Welche Konsequenzen ergeben sich für Umgründungen? Für welche Umgründungen ist welche Rechtsnachfolge vorgesehen?
Einzelrechtsnachfolge:
- Kommt etwa beim asset deal
- einzelne Übertragungsakte notwendig
- Zur Übertragung von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten ist grds die Zustimmung des Vertragspartners notwendig (vgl aber § 38 beim asset deal oder Einbringung . Hier gehen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse und nur Widerspruchsrecht des Dritten; Außerdem gibt es Sondergesetzliche Vorschriften (zB MRG AVRAG), wonach ebenso ein automatischer Übergang von Vertragsverhältnissen vorgesehen ist.)
GEsamtrechtsnachfolge:
- hier erfolgt der Unternehmensübergang uno actu, also sämtliche Rechtsverhältnisse? (Vermägensgegenstända und Schulden bzw Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf einmal auf den Rechtsnachfolger über.
- nur Keine einzelnen Übertragungsakte sind notwendig. vA muss Vertragspartner auch nicht zustimmen --> Gläbigerschutz notwendig
- Nur in den gesetzlich festgelegten Fällen! --> festgelegt, wenn geradezu notwendig (zB Erbrecht) oder wenn Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich erleichtert werden sollen
- Nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen
Einzelrechtsnachfolge bei: Einbringung!!, Zusammenschluss, Realteilung
Gesamtrechtsnachfolge bei: Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung
Bei Umgründungen müssen stets auch die Kapitalerhaltungs und Kapitalaufbgringungsvorschriften beachtet werden! Wie ausgestaltet bei GmbH u AG?
Kapitalaufbringung
- § 6: Stammkapital 35.000 mind
- Auf jede Stammeinlage müssen mind 70 Euro eingezahlt werden. Insgesamt müssen 17500 eingezahlt sein
- ABER: Man kann Stammeinlagen auch mit einer Gründungspriviligierung versehen (§ 10b). Rechtsfolgen ergänzen!!!
Kapitalerhaltung
- Notwendiges Korrelat zu Kapitalaufbringung, weil diese sonst sinnlos wäre, wenn gleich wieder alles ausgeschüttet werden könnte
- Gesellschafter haben nur Anspruch auf
- Bilanzgewinn,
- Liquidationserlös
- Mittel aus ordentlicher Kapitalherabsetzung
ansonsten darf nichts entnommen werden! Bei Verstoß gibt müssen sie Ersatz an Gesellschaft leisten.
Was versteht man unter offener und verdeckter Einlagenrückgewähr?
- wird in 82 GmbHG und 52 AktG: " Den GS dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn"
- Vorteile den die Gesellschaft einem Gesellschafter aufgrund seiner GSstellung zuwendet, aber einem fremden dritten nicht gewähren würde.
- Bei Verstoß gegen Einlagenrückgewähr absolute nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (871 ABGB); Rückabwicklung/Rückerstattungsanspruch
- Haftung für GF bzw Vorstand gem 25 GmbHG bzw 84 AktG --> Auch bei Weisung der Gesellschafter, weil weisung auch nichtig ist und nicht eingehalten werden muss
Beispiele offene Gewinnausschüttung:
- Zahlung ohne Rechtsgrund
- Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen
Verdeckte Gewinnausschüttung:
- Hätte ein sorgfältiger GF das Geschäft zu diesen Bedigungen auch mit einem Fremden Dritten abgeschlossen?
- Objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung?
- Liegt eine betriebliche Rechtfertigung aus Sicht der Gesellschaft vor?
- zB Wenn zinsloses Darlehen an Gesellschaft gewährt wird, die Waren von der Muttergesellschaft vertreibt oder größter Abnehmer der Produkte ist --> weil diese Gesellschaft weiter bestehen soll --> würde so auch an fremde GEsellschaft (Fremdvergleich) gewährt werden
Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses wegen Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der allfälligen baren Zuzahlungen erlaubt?
Nein gem 225b nicht erlaubt. Stattdessen ist gem 225c ein Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft ausf Ausgleich durch bare Zuzahlungen vorgesehen. Das soll der rascheren Durchführung der Verschmelzung dienen.
Achtung: Einen Antrag auf überprüfung des Umtauschverhältnisses bzw eine damit eventuell einhergehende bare Zuzahlung bei Gericht kann nur von bestimmten GEsellschaftern/Aktionären gestellt werden
Achtung: Aufhebung im spaltungsrechtlichen Kontext als verfassungswidrig. --> kann im Verschmelzungsrecht nicht anders sein: ACHTUNG: beschränkung der Antragstellung durch Beteiligungshöhe wurde mitlerweile aufgehoben!
Was ist eine Verschmelzung?
Im rechtlichen Sinn handelt es sich bei einer Verschmelzung um einen Vorgang wirtschaftlicher Konzentration, bei
dem wenigstens ein Unternehmensträger als rechtliches Zuordnungssubjekt untergeht und zumindest zwei
Vermögensmassen zu einer einzigen vereinigt werden.
Übertragung von Vermögen im Wege der GEsamtrechtsnachfolge
- liquidationsloses Erlöschen des übertragenden Rechtsträger
- Gegenleistung grds in Form von Anteilsrechten am übernehmenden Rechtsträger
Welche 2 Formen der Verschmelzung gibt es und wodurch unterscheiden sie sich?
Verschmelzung zur Neugründung
- Zwei oder mehrere Rechtsträger übertragen das Vermögen auf eine im Zuge der Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft
- Kommt in Praxis selten vor
Verschmelzung zur Aufnahme
- Vermögen von einem oder mehreren Rechtsträger wird auf einen bestehenden Rechtsträger übertragen
Wodurch werden Gläbigerinteressen bei der Verschmelzung beeinträchtigt? Welche Gläbigerschutzmaßnahmen wurde ausgleichend durch Rsp und Gesetzgebung geschaffen?
- Bissal Kapitalherabsetzender Effekt: Durch Verschmelzung erlischt übtragende GEsellschaft und die Staumauer (Stammkapital und gebundene RL) geht verloren. Vermögen wird mit übernehmender Gesellschaft vermengt.
- Durch GEsamtrechtsnachfolge sind Gläbiger nunmehr mit neuem SChuldner konfrotniert (also Schuldnerwechsel ohne die sonst erforderliche Zustimmung)
Verschmelzung ermpöglicht also einen Vorgang der ansonsten eigentlich dem Verbot der Einlagenrückgewähr zuwiderlaufen würde, da Vermögen aus der Sphäre der Gesellschaft in die Sphäre von Anteilsinhabern oder Dritten übertragen wird.
Auch die Gläbiger der übernehmenden Gesellschaft müssen geschützt werden, weil diese vorher durch durch die eigene Rechtspersönlichkeit bzw wenn Beteiligung bestanden hat durch Haftungsbeschränkung der GEsellschafter vom Zugriff der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft geschützt waren. --> jetzt eine Vermögensmasse auf die mehrere Gläubiger zugriff haben - Vermengung der Vermögensmassen problematisch, weil ja auch Schulden mitgehen (Verschmelzung Gesellschaft mit guter Bonität/EK-Quote/Liquidität/Schuldentilgungsdauer/ERtragskraft auf GS mit schlechter stellt zB Gläbiger der übertragenden Gesellschaft schlechter). Im wirtschaftlichen Ergebnis ist daher egal in welche Richtung verschmolzen wird. Wichtig ist für Gläbiger nur wohin das Vermögen geht.
Gläbigerschutz:
- (nur) nachgelagerter gesetzlicher: 226 ff Sicherstellungsanspruch der Gläubiger
- vorgelagerter Gläbigerschutz (durch Rsp und Literatur): kapitalherabsetzender Effekt und verbotene Einlagenrückgewähr ("negative" Verschmelzung)
Welche Gesellschafterschutzprobleme ergeben sich bei Verschmelzung und wie werden diese im Verschmelzungsrecht versucht zu relativieren?
Gesellschafterschutz/Probleme:
- Gesellschafter an der übertragenden erhalten grundsätzlich Anteile an übernehmenden. Daher muss Umtauschverhältnis festgelegt werden (ist also Gegenleistung [neben etwaigen baren Zuzahlungen --> gehen aufgrund des Abflusses von liquiden Mittel der übernehmenden Gesellschaft zu lasten der Gläbiger] für die Übertragung des Vermögens) . Das ist höchst sensibel und fehleranfällig. Umtauschverhältnis kann nur durch Unternehmensbewertung (wiederum problematisch) ermittelt werden. --> Hier sollte im idealfall der Anteilswert an der neuen dem Anteilswert an der alten entsprechen, sonst Vermögensverlust der GEsellschafter
- Im Ergebnis kann es dabei auch zu einer Verwässerung der Anteile sowohl der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter der übernehmdnen als auch der übertragenden GS kommen (vor allem wenn "große" [also Gesellschaft mit hohem Wert] auf kleine verschmolzen wird). --> dadurch verringerte Möglichkeit der Einflussnahme mittels Beschlüsse
Gesellschafterschutz:
- EX-Post: nachgeschaltetes Überprüfungsverfahren der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (§ 225c ff) --> bare Zuzahlungen oder allenfalls durch Gewährung zusätzlicher Anteile. (Achtung: Verschmelzungsbeschluss kann jedoch nicht angefochten werden, wenn Umtauschverhältnis nicht angemessen ist.
- Verfahrenstechnische ex-ante Maßnahmen (a priori Schutz):
- siehe Beschlussvorbereitung, in der besonderes Augenmerk auf ein angemessenes Umtauschverhältnis bzw etwaige Schwierigkeiten bei der Bewertung gelegt wird (vgl bspw...). Außerdem sehr weitreichender Imformationspflichten.
- Beschluss selbst: qualifizierte Mehrheit (nur nach oben hin abänderbar) und Sonderschutzbestimmung in § 99 GmbHG
- Austrittsrecht bei rechtsformübergreifender Verschmelzung
Wie läuft das Verfahren zu Verschmelzung ab?
Dreitakt:
- Beschlussvorbereitung mit umfassender Information der GEsellschafter ( a priori Schutz gem §225a 225b, 225c)
- Verschmelzungsvertrag durch Vorstände. insb mit folgendem Inhalt:
- Umatauschverhätlnis,
- besondere Vorteil eines Mitglieds des AR --> Gesellschaftern soll ermöglicht werden zu beurteilen, ob Objektivität von bestimmten Personen beeinflusst wurde.
- Verschmelzungsbericht von Vorständen an beteiligte GEsellschaften --> Soll für Transparenz des Verschmelzungsvorgang für Gesellschafter sorgen.
- Auch Bewertungsmethode, als Grundlage für Umtauschverhältnis, ist anzugeben (zB DCF-Verfahren, Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren)
- Hier wieder Umtauschverhältnis extra angeführt, was auf dessen Wichtigkeit hinweist.
- Auf besondere Bewertungsprobleme ist hinzuweisen: zB Eventualverbindlichkeiten oder RSt " Im Vorstandsbericht sind vor allem Schwierigkeiten der Bewertung, dh etwa die Anwendung verschiedener Methoden für verschiedene Vermögensbestandteile, die Schwankungsbreite der Ermittlung, die Unsicherheit aufgrund verschiedener Variablen etc, offenzulegen"
- Prüfung durch vom Ar bestellten Verschmelzungsprüfer
- Objektive INformationsgrundlage für Entscheidung über Verschmelzung. Im Kern wieder Prüfung und Bericht des Umtauschverhältnisses.
- Auschließlicher Zweck ist Gesellschafterschutz, daher können diese auch darauf Verzichten.
- Prüfung durch AR und anschließende Berichterstattung
- Übersendung der Unterlagen (GmbH) bzw Bekanntmachung in Bekanntmachungsblättern (AG) gem § 221a AktG
- Verschmelzungsvertrag durch Vorstände. insb mit folgendem Inhalt:
- Beschlussphase
- 3/4 Mehrheit wird benötigt (nur nach oben hin dispositiv)
- beachte 99GmbHG der besondere Zustimmungserfordernisse vorsieht!
- Keine BEschlussfassung bei Konzernverschmelzung, Bagatellverschmelzung, aber Minderheitenrecht auf Beschlussfassung!
- Vollzugsphase (Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch
- § 225 f AktG
- Eintritt der Sachenrechtlichen Wirksamkeit der Verschmelzung
im Anschluss noch nachgeschalteter Rechtsschutz der Gesellschafter (Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses)
Wann wird der Verschmelzungsvertrag wirksam? Welche Beschlusserfordernisse sind vorgesehen? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Beschlussfassung unterbleiben?
- Wirksamkeit mit Zustimmung jeder beteiligten Gesellschaft
- grundsätzlich 3/4 Mehrheit --> nach oben hin satzungsdispositiv
- Unterbleiben dr Beschlussfassung (231 AktG)
- Konzernverschmelzung: Die Beschlussfassung in der übernehmenden Gesellschaft kann unterbleiben, wenn diese 90% an der übertragenden Gesellschaft hält!
- Bagatellverschmelzung: DIe Beschlussfassung in der übernehmenden kann auch dann unterbleiben, wenn nur 10% der Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden --> dann keine großartige Verwässerung.
- Achtung: auch keine Verschmelzung in der übertragenden Gesellschaft, wenn ohnehin alle Anteile in der Hand der übernehmenden Gesellschaft sind (mittel oder unmittelbar), es müssen aber alle Anteile sein.
- --> siehe aber Minderheitenrechte auf Beschlussfassung in Abs 3
- Besondere Konsensquoren gem § 99 GmbHG:
- Sonderrechtsinhaber: Zustimmung des Inhabers, außer übernehmende gewährt gleichwertige Rechte
- Vinkulierung bei einer Beteiligten GS: Zustimmung
- Über 3/4 Mehrheit für einzelne Beschlussgegenstände bzw höhere: Ebenfalls Erhöhtes Konsensquorum für Verschmelzungsbeschluss
- Übertragung in der ünbernehmenden an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft wie zB Zustimmung: Zustimmung der GS der übertragenden
- Stammeinlagen nicht vollständig geleistet: Zustimmung --> im Rahmen der Kaduzierung eventuell auch dafür haftbar
Bei der Verschmelzung Kommt es mit der Eintragung ins FB zur GEsamtrechtsnachfolge. Was passiert mit höchstpersönlichen Rechten und öffentliche rechtlichen Sonderpositionen?
Vorkaufsrecht: Aus § 1072 ABGB: Das Vorkaufsrecht kann weder abgetreten noch übertragen werden. Daraus leitet der OGH folgendes ab: Der Grundsatz, daß ein Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person mit deren Untergang erlischt, gilt auch für den Untergang der übertragenden Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung, da durch § 1074 ABGB jede Übertragung von Vorkaufsrechten auf andere Rechtssubjekte ausgeschlossen werden soll.
persönliche Dienstbarkeiten (Leitungsrecht): OGH JA
örs: zT exisiteren Sonderregelungen wie zB in der GEwO, sonst nach VwGH kommt es grds ebenfalls zum Übergang
Was passiert, wenn die Verschmelzung Mängel aufweist?
162 ff Verschmelzungsrechtlicher Bestandschutz
Mängel der Verschmelzung (Verschmelzungsvertrag, Beschluss u sonstige Verfahrensmängel, auch zB nichtiger Beschluss) lassen die Rechtsfolgen eingetretenen Rechtsfolgen der Verschmelzung (zB Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge) unberührt (230 AKtG). Daher wird auch in § 225 Abs 2 bereits bestimmt, dass zur Anmeldung der Verschmelzungt eine Erklärung vorzulegen ist, wonach eine Klage zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses nicht erhoben wird. Desshalb kommt § 230 idR nicht zur Anwendung.
Grenze: Verstöße gegen kartellrechtliche Fusionskontrollvorschriften oder andere öffentlich rechtliche Bewilligungen wie zB BWG VAG)
Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüchen gegen Vertoß des Verbotes der Einlagenrückgewähr bleiben aber aufrecht!
Warum ist bei einer Verschmelzung eine Kapitalerhöhung erforderlich (zumindest, wenn § 224 nichts gegenteiliges bestimmt)?
Wie wird eine solche Kapitalerhöhung durchgeführt und welche Bestimmungen sind anzuwenden?
Grundsätzlich sind den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden zu gewähren. Dies geschieht grundsätzlich (außer es sind zB eigene Anteile in der übernehmenden bereits vorhanden, dann sind diese gleich herzunehmen § 224) mittels Kapitalerhöhung.
Solche Kapitalerhöhung stellen im Grunde eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage dar. In 223 werden jedoch einige Bestimmungen über die Kapitalerhöhung für nicht anwendbar erklärt wie zB das Bezugsrecht (logisch, weil sonst könnten ja die Aktionäre der übernehmenden wieder Aktien kaufen und für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft würden keine mehr übrig bleiben).
ACHTUNG: Seit GesRÄG muss immer (sowohl bei AG, als auch bei GmbH eine Scheinlageprüfung vorgenommen werden!!!
Welche Arten der Konzernverschmelzung gibt es? Beachte: bei Verschmelzungen sind den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft grds Anteile an der übernehmenden zu gewähren, was idR durch Kapitalerhöhung erfolgt. Wie ist diese Anteilsgewährung bei den jeweiligen Konzernverschmelzungen ausgestaltet?
upstream: übernehmende Gesellschaft ist an übertragender Gesellschaft beteiligt. Es wird also eine Untergesellschaft (Tochter) auf eine Obergesellschaft (Mutter) verschmolzen
Anteilsgewährung:
downstream: Die übertragende Gesellschaft ist an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt. Obergesellschaft (Mutter) wird auf Untergesellschaft (Tochter) verschmolzen.
sidestream: Gleiche Anteilsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft. Anders: zwischen zwei "Schwestergesellschaften", also zwei Gesellschaften, die dieselbe Gesellschafterstruktur besitzen.