Umgründungsrecht

Umgründungsrecht

Umgründungsrecht


Dom Mayer
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die rechtlichen Aspekte von Umgründungen, insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften. Sie beleuchten Themen wie Vermögensübertragung, Gesellschafterschutz, Kapitalerhöhung und Gläubigerschutz, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Anwendungen im Fokus stehen. Besonders relevant sind die Regelungen für GmbHs, AGs und Personengesellschaften, die für Juristen und Wirtschaftsexperten von Interesse sind, um komplexe Umwandlungsprozesse zu verstehen und rechtssicher umzusetzen.
Flashcards
34
Students
1
Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
07.04.2016 / 25.09.2023

Flashcards

Was ist eine Spaltung? 

Bei der Spaltung überträgt die spaltende Kapitalgesellschaft Vermögen im Wege der partiellen GEsamtrechtsnachfolge (nur jener Teil des Vermögens der übertragen wird) Vermögen auf eine oder mehrere übernehmende Kapitalgesellschaften. 

Für die Vermögensübertragung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft werden den GEsellschaftern der übertragenden GS Anteile an der übernehmenden gewährt. 

Dadurch kommt es zu einem Verlust von GEsellschaftsvermögen. DIe Spaltung erlaubt also eine Transaktion, die sonst nur im Rahmen der verdeckten GEwinnausschüttung erlaubt wäre. Es handelt sich also eigentlich im eine verbotene Einlagenrückgewähr, die aber durch das Spaltungsgesetz erlaubt ist. --> daher dafür besondere Gläubigerschutzmaßnahmen. 

 

 

Welche Varianten der Spaltung gibt es? 

  • Aufspaltung: übertragende GS geht unter und spaltet Vermögen auf 2 oder mehrere ab 
  • Abspaltung: nur ein Teil des Vermögens wird auf Nachfolgerechtsträger übertragen

--> jeweils zur Neugründung oder zur Aufnahme (übernehmende GEsellschaft wird also entweder neu gegründet, oder besteht bereits) 

Was versteht man unter einer verhältniswahrenden bzw nicht verhältniswahrenden Spaltung? Was ist eine rechtsformübergreifende Spaltung? 

Warum ist eine verhältniswahrende Spaltung für die Gesellschafter unproblematisch und eine nicht verhältniswahrende nicht? 

Verhältniswahrend: Die Geselschafter sind an der übernehmenden Geselschaft im selben Verhältnis (zueinander) beteiligt wie sie an der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung beteiligt waren. 

merke: Verhältnis übertragende vorher=Verhältnis übernehmende nachher

Bei der nicht verhältniswahrenden wird ja das Beteiligungsverhältnis verändert. zB an übertragender waren die gesellschafter vorher 50, 50 beteiligt. Nachher an übertragender 10, 90 und an übernehmender zB 80,20. Um feststellen zu können, ob dieses neue Beteiligungsverhältnis gerechtfertigt ist, muss man auch wissen was das ganze zeug wert ist, und damit feststellen ob das Umtauschverhältnis gerechtfertigt ist. 

DIe Hauptprobleme bei der Spaltung sind der Gläbigerschutz, der Gesellschafterschutz und Bewertungsprobleme. Warum und inwiefern? 

Gläbigerschutz:

  • Erlaubt Vermögenstransaktion die sonst nur im Rahmen einer Gewinnausschüttung zulässig wäre. --> also eigentlich Einlagenrückgewähr, weil die Gesellschafter Anteile bekommen, die Gesellschaft selbst aber nichts. Daher besondere Gläbigerschutzmaßnahmen notwendig
  • Was abgespalten wird ist irrelevant. Es kann also zB nur Vermögen abgespalten werden oder alle unliebsamen Verbindlichkeiten.
  • Problem ist dabei, wenn zB das ganze Vermögen abgespalten wird, ist das natürlich ehrbeliche Beeinträchtigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, die dafür keine Gegenleistung erhält (Gegenleistung ja nur an Gesellschafter in Form von Anteilen). 
  • Umgekehrt kann die aufnehmende Gesellschaft beeinträchtigt werden (und damit deren Gläubiger), wenn sie nur zB unliebsame Verbindlichkeiten im Rahmen der Spaltung abbekommt. 
    Stichwort Aschenputtel-Gesellschaften
  • Durch partielle Gesamtrechtsnachfolge werden bestimmte Gläbiger auf andere Gesellschaft und deren zustimmung "verschoben". Dadurch ändert sich ihr Schuldner, ohne dass es einer Zustimmung bedarf. 

Zusammenfassung: 

  • Gläubiger können zwecks Gesamtrechtsnachfolge auf übernehmende Gesellschaft verschoben werden die eventuell weit schlechtere Kapitalausstattung besitzt
  • Gläubiger der übertragenden wird Vermögen entzogen (Normalerweise nur im Rahmen der Gewinnausschüttung möglich -_> Einlagenrückgewähr) 
  • bestehenden Gläubiger der aufnehmenden können beeinträchtigt werden wenn zB unliebsame Verbindlichkeiten etc übertragen werden. 

 

Gesellschafterschutz Spaltung Vortsetzung

Gesellschafterschutz

Kein Problem ist die Verhältniswahrende Spaltung, weil es ja egal ist in welcher Gesellschaft das Vermögen ist. --> zB hat es uns vorher zu 50% gehört und es gehört uns nachher auch noch zu 50% ABer: nicht verhältniswahrende Spaltung problematisch!! Beispiel. vorher 50/50 Beteiligung. Jetzt bekommt einer 100% an abspaltender und einer 100% an aufnehmender. Dann stellt sich natürlich die Frage inwieweit diese 100& der aufnehmenden ein Wertäquivalent der vorherigen 50%igen Beteiligung darstellen. Anders ausgedrückt: die Beteiligung muss wieder gleich viel Wert sein!!!!!!!! Daher stellen sich Bewertungsprobleme! --> daher § 9 SpaltG --> angemessene Barabfindung außerdem: Barabfindung bei rechtsformübergreifenden; Spaltung zur Aufnhame: Ist Teilfusion, dahe Verschmelzungsrecht anwendbar

Warum wird in $ 17 SpaltG festgelegt, dass Verschmelzungsrecht sinngemäß anwendbar ist? 

erg

Welche Gläubigerschutzmaßnahmen sieht das SpaltG vor? 

vorgelagerter Gläbigerschutz: 

  • Kapitalerhaltungsregeln in § 3 
    • Summengrundsatz 
    • Resvermögensprüfung bei der übertragenden Gesellschaft (verbliebenes Nettoaktivvermögen >= NK+geb RL)
    • Gründungsprüfung 
  • bei der Spaltung zur Aufnahme das Kapitalherabsetzungsgebot
    gem § 17 Z 3 (Bei herabsetzung des Nk der übertragenden GEsellschaft, sind die vorschriften der ordentliche Kapitalherabsetzung einzuhalten)
  • Gebot der Kapitalerhöhungsprüfung gem § 17 Z 3a 

nachgelagerter bzw präventiver Gläbigerschutz

  • Spaltungshaftung § 15 (Haftung der beteiligten GEsellschaften für bis zur Spaltung begründete Verbindlichkeiten der übertragenden GEsellschaft)
  • Sicherstellungsanspruch  (Gläbigern ist Sicherheit von den beteiligten GEsellschaften zu leisten, wenn sie nicht Befriedigung verlangen können (also für nicht fällige Forderungen)


 

Was ist der Summengrundsatz? Was ist der Grund für diese Regelung? Was ist die Gründungsprüfung? Was ist die Restvermögensprüfung?

Summengrundsatz

  • Bei der Spaltung zur Neugründung darf bei der übtragenden GEsellschaft das Nennkapital ohne die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung (Sicherstellungsanspruch und Bekanntmachung) herabgesetzt werden. Dafür aber Summengrundsatz: 
  • NK in den beteiligten GEsellschaften (zusammengerechnet) (nach der Spaltung), darf nicht kleiner sein als NK in der übertragenden GEsellschaft vor der Spaltung --> darf also in Summe nicht niedriger werden. Gleiches gilt für gebundene Rücklagen. 
  • Grund: damit wird Kapitalherabsetzender Effekt beseitigt! Es wird damit also verhindert, dass zusätzliche MIttel ausgeschüttet werden können. 
  • Achtung, vieles gilt nicht für Aufspaltung, weil da ja die übertragende Gesellschaft untergeht und desshalb für diese auch keine Kapitalerhaltungsvorschriften mehr angewendet werden müssen. 

Gründungsprüfung

Abs 3:  Da die Spaltung eine besondere Form der Sachgründung mit der Übertragung von Vermögen darstellt, sind die Bestimmungen über die Sachgründung anzuwenden. 

 Auf der Kapitalaufbringungsebene stellt die Übertragung von Vermögen im Zuge einer Spaltung eine Sacheinlage dar (vgl § 223 AktG Rz 3), und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Sachwerte oder Barvermögen abgespalten wird.52) Zu prüfen ist, ob der Wert des auf die neue Gesellschaft übertragenen Vermögens (Bewertung grds zu Buchwerten, aber  Aufwertung auf den beizulegenden Wert möglich) mindestens deren Nennkapital und den Betrag der auf diese Gesellschaft allenfalls übertragene gebundene Rücklagen erreicht. --> Aschenputtel Gesellschaft wird verhindert

Restvermögensprüfung

Das Nettoaktivvermögen der übertragenden Gesellschaft muss mindestens so hoch sein wie  das Nennkapital+gebundene Rücklagen.

Nettoaktivvermögen: Aktive Vermögensteile - Schulden

--> damit wird also gewährleistet, dass den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft noch 

Was ist die Spaltungshaftung? Was ist ein Sicherstellungsanspruch? 

Spaltungshaftung: primäre und unbeschränkte Haftung derjenigen GEsellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet ist ABER auch alle anderen an der Spaltung beteiligten haften bis zur Höhe des ihnen übertragenen Nettoaktivvermögens. 
Das beruht auf der Überlegung, dass das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung bei der
abspaltenden Gesellschaft vorhandene und übertragene Vermögen zusammen rechnerisch auch weiterhin für die
Befriedigung der Altgläubiger zur Verfügung stehen soll.

--> der Haftungsfond bleibt damit also gleich groß!!!! 

Alternativ 

Sicherstellung: soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können (nicht fällige Forderungen), sie sich innerhalb von 6 M melden und die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist, können sie Sicherstellung verlangen (zB Pfand oder Garantie) 
 

Was versteht man unter einer Umwandlung? Welche Arten von Umwandlungen werden unterschieden? 

2 Rechtsinstitute: 

  1. formwechselnde Umwandlung: AG in GmbH § 239 ff AktG und umgekehrt 245 ff AktG: beachte vor allem bei GmbH in AG ist § 99 GmbhG anzuwenden. 
  2. übertragende Umwandlung (UmwG)
    • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen einer KapGes kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Hauptgesellschafter (darf keine Kap Ges sein und muss mind 90% der Anteile halten --> kann also zB auch eine OG, KG sein) übertragen werden. Dadurch erlischt die KapGes liquidationslos. Der Ausscheidende Gesellschafter erhält dafür eine angemessene Barabfindung. 
    • Errichtende Umwandlung: Eigentlich wie Verschmelzende Umwandlung. Diesmal wird aber das Vermögen auf eine PersG übertragen.An dieser Personengesellschaft müssen dann aber Personen beteiligt sein, die insgesamt zu mindestens 90% Anteile an der KapGes gehalten hab, beteiligt sein. --> es dürfen also nur 10% "Fremde" Personen beteiligt sein. Die restlichen 10% Gesellschafter der GmbH müssen ggf wieder abgefunden werden. 

 

Umwandlungen ermöglichen einen Squeeze-out gegen angemessene Barabfindung. Wie kann ein solcher Squeeze-Out darüber hinaus noch realisiert werden? 

siehe GesAusG: 

Für GmbH u AG besteht die Möglichkeit für den Hauptgesellschafter (mind 90%) auf Ausschluss der übrigen Gesellschafter. Diese erhalten dafür eine angemessene Barabfindung. 

Worin liegt der Unterschied zwischen einer up-stream Verschmelzung und einer Verschmelzenden Umwandlung auf den 100%igen Gesellschafter? 

Eigentlich das gleiche, nur ist der Rechtsträger auf den Verschmolzen wird ein anderer. Bei der Verschmelzung ist dies eine KapGes, wohingegen es bei der Verschmelzenden Umwandlung eben gerade keine KapGes sein darf (nat Pers, OG, KG) 

--> die Verschmelzung betrifft also KapGes untereinander! 

Welche Formen der Umwandlung gibt es? 

formwechselnde Umwandlungen: 

  • geregelt in AktG 
  • von AG in GmbH und umgekehrt
  • beachte vor allem, dass bei GmbH in AG wieder § 99 für Sonderrechtsinhaber zur Anwendung gelangt (Zustimmung)

übertragende Umwandlung

Wie kann man eine GmbH/AG in eine KG/OG umwandeln? Was versteht man unter der Gesellschafteridentität bei der errichtenden Umwandlung? 

übertragende Umwandlung: Wenn eine KG oder OG Hauptgesellschafter ist und zu mind 90 an der GmbH/Ag beteiligt ist, kann mittels übertragender Umwandlung das Vermögen der GmbH/AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG/KG (oder nat pers) übertragen werden. 

errichtende Umwandlung: Alternativ kann auch eine Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft vollzogen werden. Dabei wird das Vermögen der KapGEs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine im Zuge der Umwandlung errichtete PersG übertragen. Die KapGes erlischt dabei liquidationslos.
ACHTUNG: an dieser neu gegründeten ("errichteten") PersG müssen dann Gesellschafter beteiligt sein, deren Nennkapital an der umzuwandelnden KapGes mind 90% beträgt. 

Welches BEschlusserfordernis hat eine verschmelzende Umwandlung? 

Hauptgesellschafter muss zustimmen. Das ergibt sich aus dem Verweis auf § 221 --> dort 3/4. Verschmelzende Umwandlung aber ohnehin nur dann zulässig, wenn der Hauptgesellschafter zu 90% beteiligt ist. 

Wie kann man eine PersG auf eine KapG "umwandeln"? 

UmwG sieht eigentlich nur vor, dass von einer KapGes auf eine PersG umgewandelt wird. Die umgekehrte Variante wird durch folgenden "Trick" verwirklicht:

An der X GmbH  u Co kG ist die X gmbH als Komplementärin (X ist Gesellschafter) und der Kommanditis x beteligt. X will jetzt nur noch eine GmbH haben. X kann seinen Anteil an der CoKG an die X GmbH verkaufen. Eine KG darf aber nur bestehen, wenn sie 1 Komplementär und einen Kommanditisten hat. Daher geht das GEsellschaftsvermögen gem § 142 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter, also die X GmbH über. 

!!!!!!! Wie ist der Gläbigerschutz bei Verschmelzung (abgesehen von der gesetzlichen Regelung in § 226) bei der Verschmelzung ausgestaltet? 

226 ist nicht abschließend und auch nur nachgelagert. Daher durch Rechtsprechung des OGH 2 weitere Gläbigerschutzapsekte zu beachten: Kapitalherbasetzender Effekt: Wenn übertragende Gesellschaft ein höheres Stammkapital (inkl Geb RL) als die übernehmende (auch inkl geb Rl) hat. Muss insb neutralisiert werden durch (Faschings-Erkenntnis): 

  • Befriedigung aller Gläubiger
  • vorherige Kapitalherabsetzung in übertragender (dann strenge Gläubigerschutzvorschriften wie Sicherstellungsanspruch oder Gläubigerbefriedigung einzuhalten) 
  • Erhöhung des Stammkapitals in der übernehmenden Gesellschaft --> Effekt wird neutralisiert
  • Bilanzierung des übertragenden Vermögens als gebundene Rücklage (in Höhe der Differenz zwischen Stammkapitalien)

Kapitalerhaltung bzw Kapitalschutz (verbotene Einlagenrückgewähr)Also Vermögen soll in Gesellschaft bleiben und darf nicht geschmälert werden. --> gewährleistet durch verbotene Einlagenrückgewähr

down stream verschmelzung:

  • übertragende Gesellschaft (Mutter) darf keinen negativen Verkehrswert (Anteil an Tochter muss abgezogen sein) haben sonst Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Tochter die SChulden der Mutter ohne Gegenleistung übernimmt

Schwesternverschmelzung:

  • Fusioniertes Gebilde darf nicht negativ sein. Warum? 
    • Sowohl im GmbHG als auch im AktG wird dem Gläbigerschutz und der Kapitalaufbringung/Erhaltung viel Gewicht beigemessen. Durch diese Konstellation würde eine Gläbigerschädigung nahezu provoziert werden. zB Quote von einer 10% Quote von andere 50%. und der Gläbugerschutz und die Kapitalaufbringung unterlaufen werden. 
      Nach einigen Literaturmeinungen ist es nicht nur erforderlich, dass Vermögen nicht nur 0 ist, sondern mind Vermögen verfügt, dass das Nennkapital abdeckt --> da sonst wieder die Kapitalaufbringung unterlaufen wird
  • Verschmelzung auf real überschuldete Gesellschaft wäre gem 871 sittenwidrig
  • übertragende Gesellschaft muss positiven Verkehrswert haben. Hier betriebliche Rechtfertigung möglich (zB Verschmelzung passiert, um dringend benötigten "Absatzkanal offen zu halten")

 

Inwiefern ist Kapitalerhaltungsrecht bei einer downstream Verschm von Bedeutung? Wer bekommt die Anteile? an der vormaligen Tochter? Wie schaut das ganze aus, wenn eine Abspaltung auf eine 100%ige Tochter erfolgt? 

  • Muttergesellschaft darf nicht negativ sein, sonst Verbotene Einlagenrückgewähr
  • Anteile werden durchgeschleust, also GEsellschafter der übernehmenden bekommen Anteile an der übertragenden Gesellschaft
  • Abspaltung: 
    • Abspaltung auf Tochter ist eigentlich eine Vermögenstransaktion die sonst nur im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung erlaubt wäre. Also eigentlich Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft bekommen, also ein Vermögensverlust zugunsten der Gesellschafter stattfindet. --> das wird "ausgeglichen" mit der Restvermögensprüfung, damit den Gläbigern hier zumindest noch ein Polster bliebt, dass ausreicht um alle Verbindlichkeiten abzudecken und noch Stammeinlage
    • Negatives Vermögen auf Tochteer übertragen: würde Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft schädigen. Daher bestimmt § 3 Abs 3, dass Gründungsvorschriften anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass das übertragende Vermögen wenigstens dem Nennkapital der übernehmenden entprechen muss. "übertragenen Vermögens mindestens deren Nennkapital und den Betrag der auf diese Gesellschaft allenfalls übertragene gebundene Rücklagen erreich"
    •  

 

 

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