Test 2
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Lernkarten
Polizei: Ortswahl + 133 Rettung: Ortswahl + 144 Bei Handy entfällt Ortswahl
Die Notfalldiagnose beinhaltet die Kontrolle der Lebensfunktionen Atmung, Bewußtsein, Kreislauf (Circulation) ABC-Diagnose
SCHOCK ist ein lebensbedrohender Zustand. Die Haut ist meist blass (kalter Schweiß), der Puls schnell und flach, die Atmung schnell und hechelnd. Außerdem zeigt der Verunfallte Angst, Unruhe, Zittern, Benommenheit, Durst
Durch Schocklagerung, dh Beine hoch lagern (ev anwinkeln und halten) Bei Unterkühlung auf Decke lagern und zudecken. Ist der Verletzte bei Bewußtsein, kann ein Getränk verabreicht werden - KEIN Alkohol
Unter Wiederbelebung versteht man Maßnahmen, um die wichtigsten Körperfunktionen wie Atmung, Bewusstsein und Kreislauf anzuregen bzw teilweise zu ersetzen. Wiederbelebung wird nur bei jemanden, bei dem das Bewusstsein und die Atmung bzw der Kreislauf ausgefallen ist, durchgeführt
Beatmung
Beatmung und Herzmassage (wobei nach neuersten Erkenntnissen die Herzmassage vorrangig ist=
Mit einem Druckverband
Mindestens 10 min lang mit sauberen, kalten Wasser spülen und dann mit einem keimfreien Verband versehen - anschließend ärztliche Versorgung
Weiteren Wärmeverlust vermeiden, langsames Erwärmen, Extremitäten mit lauwarmen Wasser behandeln - KEINESFALLS massieren
Das in den Armen und Beinen vorhandene kalte Blut könnte zum Herzen gelangen und damit einen lebensbedrohlichen Zustand auslösen
* Öffentliche Gewässer: die im Anhang A zum Wasserrecht namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit all ihren Armen, Seitenkanälen und Verwzeigungen (§2 WRG) * Öffentliches Wassergut: wenn der Bund als Eigentümer eingetragen ist * Private Gewässer gehören dem Grundeigentümer
Ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung der Sache Berechtigter: Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als (12 auf Wassrstrassen u.20 auf Seen) Fahrgästen zugelassenen sind
Fahrzeug mit Machinenantrieb (Eingebaut, angehängt oder sonst irgendwie mitgeführt)
Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, 20 m nicht überschreitet, ausgenommern Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind (Fahrgastschiffe)
Aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist, und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt
Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt od. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährung der Flüssigkeit das Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen.
Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Anlegestellen.
Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nichtfahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen
Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrpalnmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.
Ja, unter beachtung gesetzlicher Vorschriften
Ab 12
Das Treffen aller Vorsichtsmaßnahmen welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie berufliche Übung gebietet um zu vermeiden * Gefährdung von Menschen * Beschädigung von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Ufern, Bauten, Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer * Behinderung der Schifffahrt oder Berufsfischerei * Verunreinigung der Gewässer
21 Jahre - Kapitänspatent 18 Jahre - Schiffsführerpatent 16 Jahre - bis 4,4 kW Antrieb - egal ob Elektro- oder Verbrennungsmotor ohne Patent? 14 Jahre - Segelfahrzeugen (12 mit Schwimmwesten) 12 Jahre - Elektromotoren bis 500 W und Ruderfahrzeuge und Segelbretter
Zulassungsurkunde, Eichschein, Besatzungsliste, Schiffstagebuch, Funkzulassung, Radarzulassung
Donau einschließlich Donaukanal ja April - September March bis 6 km nein Enns bis 2,7 ja Traun 1,8 ja mit all ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen (ausgenommern der im Anhang 12 angeführten Gewässerteile
Kundmachungen über schifffahrtsrelevante Umstände (14 Tage Kundmachungsfrist)
Durch Schifffahrtspolizeilorgane ausgehändigte Kundmachung über besondere nautische Umstände bzw Verhaltensweisen (Keine Kundmachungsfrist)
Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen, unter Bedachtnahme auf die Personensicherheit treffen - auch wenn damit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. NOT KENNT KEIN GEBOT! Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung sowie sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist im Notfall auch gestattet, die Ufergrundstücke, sowie die benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken (auch von Landseite her) zu benützen. Entsteht durch Landen im Notfall einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten das Fahrzeuges bzw Schwimmkörpers geltend zu machen. Der Gründstückseigentümer darf aber bei einem Notfall dem Schiffsführer das Anlegen bei seinem Grundstück nicht verbieten. Die Meldung ist an die Polizei oder Schifffahrtsaufsicht zu machen und zwar entweder durch den Schiffsführer selber (=selbstständige Meldung) oder durch eine vom Schiffsführer beauftragten Person, wenn der Schiffsführer zb gerade Erste Hilfe leistet. (=unselbständige Meldung) Notzeichen: * ein Licht, eine Flagge oder sonstiger Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden * eine Flagge über oder unter einem Ball/ ballähnlichen Gegenstand * Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen * ein Lichtzeichen - kurzkurzkurzlanglanglangkurzkurzkurz - SOS * ein Flammsignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichen * rote Fallschirm-Leuchtraketen oder Leuchtfackeln *langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich gestreckten Arme (müde Fliege)
Sicherung der Fahrzeuge (Notrondo, Anker) Versorgung der verletzten Personen, Verständigung der Schifffahrt über Funkt, Verständigung der STA, Leckdichtungsmaßnahmen
Die Schifffahrtspolizei
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei unwichtig 2 Instanz: der Landeshaupmann
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei unwichtig 2 Instanz: der Landeshaupmann
Schifffahrtsanlagen mit mindestens einem Liegenbecken
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei 2 Instanz: der Landeshaupmann
BH
Landeshauptmann
bis 20m der LH darüber der Oberste Schifffahrtsbehörde - Ministerium
Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient