Teil 4
Regelung BAV
Regelung BAV
Kartei Details
Karten | 70 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Pädagogik |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 28.01.2014 / 13.04.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Jugendliche Probezeit Erwachsene
Beide nach BBiG
-min.1 monat
-max. 4monate
-am anfang der Ausbildung
J. Vergütung E.
Beide nach BBiG
-muss angemessen sein
-sie muss mit jedem ausbildungsjahr steigen
-Zahlung am letzten Arbeitstag im monat
-überstunden sind besonders zu vergüten oder durch freizeit auszugleichen
-75% der brutto vergütung kann für sachleistungen u. Logis einbehalten werden
-Fortzahlung der vergütung, bei außerbetrieblichen Maßnahmen,vergütung bis 6 wochen bei unverschuldeter krankheit u. bei Ausbildungsausfall, wenn der Azubi sich bereit hält
J. Urlaub E.
J. JArbSchG -U16 min.30 Werktage -U17 min 27 " -U18 min. 25 "
E. Bundesurlaubsgesetz -min. 24 Werktage bei einer 6 Tage Woche
J. Arbeitszeit E.
J. JArbSchG - Max. 8std.täglich -Max.40Std. wöchentlich -Ausnahme: 8,5Std. tägl.bei Außgleich innerhalb der woche
E.ArbZG -max.8std. täglich -Max. 48Std. wöchentlich - Ausnahme: 10Std. täglich bei Ausgleichinnerhalb von 24 wochen /6 monate (um auf 8std. zu kommen
J. Freizeit ( zwischen 2 tagen) E.
J. JArbSchG -Min. 12 Std.
E. ArbZG - min.11 std.
J. Wochenarbeitstage E.
J. JArbSchG -5-tage-woche -möglichst 2 aufeinander folgende ruhetage
E. (abgeleitet aus ArbZG) -6 tage möglich
J. Ruhepause E.
J. JArbSchG -mehr als 4,5- 6 std.= insgesamt mind. 30 min. -mehr als 6std.=insgesamt mind. 60 min.
- muss mind. 15 min. betragen -nach 4,5 std muss eine pause gemacht werden
-eine pause früstens nach 1st. nach arbeitsbeginn und spätestens 1 std. vor ende
- Pausen dürfen nur in Arbeitsräumen gemacht werden in denen die Arbeit eingestellt wird
E. ArbZG -mehr als 6-9 std.= insgesamt mind. 30 min. -mehr als 9 std.= insgesamt mind. 45 min.
- muss mind. 15 min betragen - nach 6 std. muss eine pause gemacht werden
J. Berufsschule E.
für beide: - begint die BBS vor 9 uhr dürfen j. u. e. Azubis nicht vorher beschäftigt werden
J. JArbSchG TEILZEITUNTERRICHT -einmal die woche gilt Berufsschultag mehr als 5 unterrichtsstd.= 8 Arbeitsstd.
an jedem weiteren Berufsschultag gilt Unterrichtszeit+Pausenzeit= Arbeitszeit
BLOCKUNTERRICHT - 25Unterrichtsstd. an 5 Tagen/ Woche= 40 Arbeitsstd.
E. (abgeleitet aus dem JArbSchG) -Unterrichtszeit +Pausenzeit= Arbeitszeit der erw. Azubi müsste möglicherweise die differenz zu 10 std. arbeiten s. ArbZG