StWEG
Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum
Kartei Details
Karten | 31 |
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Lernende | 38 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 27.06.2013 / 18.05.2024 |
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Was sind gemeinschaftliche Teile?
- Die Bodenparzelle der Liegenschaft (Alles was zum Boden gehört und nicht in ein Gebäude, ist zwingend gemeinschaftlich.
- Bauteile die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind, Elementare Bauteile.
- oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (Hausfassade, Aussenbereich der Bakone etc.)
- Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen die auch den anderen Stockwerkeigentümern in der Benutzung ihrer Räume dienen. z.B. Zugangswege, Treppenhaus, Lift etc.
- Gewillkürt gemeinschaftliche Teile; Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann Gebäudeteile, welche sonderrechtsfähig wären, für gemeinschaftlich erklären, gemäss Art. 712b Abs. 3 ZGB. z.B. Hauswartwohnung, Garagenbox, Kellerabteil, etc.
Erklärung der gemeinschaftlichen Teile
- Die Bodenparzelle der Liegenschaft
Alles was zum Boden gehört und nicht ein Gebäude ist, ist zwingend gemeinschaftlich. Dies trifft beispielsweise auch auf folgende Anlagen und Elemente zu; Pflanzen (die mit dem Boden fest verbunden sind), Spielplätze, Terrassen, Einfriedungen (Zäune, Mauern, Schranken) Parkplätze, Fahr- und Fusswege. Der Boden gehört zum Stammgrundstück welches im Grundbuch aufgenommen wird.
Erklärung der gemeinschaftlichen Teile
- Bauteile die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind..
Bauteile die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind, Elementare Bauteile wie:
Fundament, Kellerwerk, Stützpfosten, tragende Decken und Mauern, Böden mit tragender Funktion, Dach, Dachterrassen, die der Isolation und Abdichtung dienenden Materiealien sind für die Festigkeit des Gebäudes von Bedeutung und zwingend gemeinschaftlich...
...oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen, z.B. Hausfassade, Aussenbereich der Balkone, Veranden, Loggia (das Innere genannter Bauteile ist sonderrechtsfähig!) Kamine, Treppenhaus, Fenster, Rolläden, Storen, Wohnungstüre
Die Gebäudeteile welche das äussere Erscheinungsbild prägen, dürfen von einem einzelnen Stockwerkeigentmer nicht verändert werden, auch wenn diese als "sonderrechtsfähig" eingestuft werden. Grundsätzlich handelt es sich dabei immer noch um gemeinschaftliche Teile.
Erklärung der gemeinschaftlichen Teile
- Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen
Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern in der Benutzung ihrer Räume dienen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der einzelne davon auch tatsächlich Gebrauch macht.
Z.B. Zugangswege, Treppenhaus, Llift, Hauseingänge, Leitungen für Wasser, Gas, Strom sind bis und mit den Abzweigungen zu den jeweiligen Einheiten gemeinschaftlich, auch wenn der Eigentümer der Einheit im Parterre an den höher gelegenen Leitungen meist nicht interessiert ist.
Gewillkürt gemeinschaftliche Teile
Die Stockwerkeigentmergemeinschaft kann Gebäudeteile, welche sonderrechtsfähig wären, für gemeinschaftlich erklären, gemäss Art. 712b Abs. 3 ZGB
- Hauswartwohnung
- Garagenbox
- Kellerabteil
- Hallenbad, Sauna, Fitnessraum
- Veloraum
Formelle Voraussetzungen:
Die Stockwerkeigentümer können durch "nachherige Vereinbarung" einen Sonderrechtsteil in einen gemeinschaftlichen Teil umwandeln. Dafür bedarf es einer einstimmigen Vereinbarung der Stockwerkeigentümer. Es gilt zu prüfen, ob durch die Umwandlung eine Abänderung der Wertquoten notwendig wird. In jedem Fall bedingt eine solche Umwandlung, ob mit oder ohne Wertquoten-Änderung, eine öffentliche Berukundung und einen Eintrag im Grundbuch. Die Erweiterung von gemeinschaftlichen Teilen kann eine Erhöhung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten verursachen.
Die benutzung der gemeinschaftlichen Teile
Die Benutzung, die Verwaltung und die baulichen Massnahmen bezgl. der gemeinschaftlichen Teile sind durch die Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums geregelt, Art. 647 ff ZGB. Allerdings ergänzt Art. 712h ZGB das gemeinschaftliche Recht .
Jeder Stockwerkeigentmer darf gemeinschaftliche Teile nach ihrer Zweckbestimmung benutzen. Er muss dabei aber auf die gleichen Rechte der anderen Stockwerkeigentümer achten. Dieser Grundsatz ist in ARt. 648 Abs. 1 ZGB verankert.
Benutzungsordnung gemeinschaftlicher Teile
STWEG verfügen über ein identisches wertquotenunabhängiges Benutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Teilen. Die Benutzung gemeinschaftlicher Teile wird im Reglement, in der Hausordnung und allenfalls in weiteren "Ordnungen" geregelt.
Teile im Sonderrecht
Gemäss Art. 712b Abs. 1 ZGB müssen die Sonderrechtteie bzw. die Stockwerkeinheit folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Stockwerkeinheit muss mindestens einen Raum enthalten
- Dieser muss eine wirtschaftliche Einheit bilden
- Der Raum muss über einen eigenen Zugang verfügen
Gesetzliche Vorschrift zu Stockwerkeigentum, Art. 712 ZGB WICHTIG ZU WISSEN
Gemäss diesem Artikel ist der Stockwerkeigentümer in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner Rume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes bezüglich dessen Einheit erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in Ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
Diese speziellen Rechte, über welche das gewöhnliche Miteigentum nicht verfügt, machen die Eigentum ähnlichen Komponenten des Stockwerkeigentums aus.
Ausschliessliche Benutzungsrechte / Sondernutzungsrechte (Gemeinschaftliche Teile)
Das ausschliessliche Benutzngsrecht vermittelt seinem Inhaber lediglich das Recht auf alleinige Benutzung eines gemeinschaftlihcen Raumes oder einer zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Bodenfläche, nicht aber zu dessen Verwaltung und Ausgestaltung.
Durch die Einräumung eines entsprechenden ausschliesslichen Benutzungsrechtes werden die anderen Stockwerkeigentümer in diesem Bereich von der Nutzung ausgeschlossen.
Ziel dieser Regelung des Gebrauchs und der Nutzung an den gemeinschaftlichen Teilen muss die Statuierung einer Ordnung sein, die ein reibungsloses Zusammenleben der Stockwerkeigentümer gatantiert.
Ein ausschliessliches Benutzungsrecht geht jedoch, qualitativ weniger weit, als ein Sonderrecht. Unzulässig sind deshalb seitens des Stockwerkeigentmers alle Eingriffe in die Substanz des Eigentums. Ebenso lassen sich grössere Vernderungen in der Gestaltung nicht vornehmen, auch wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dadurch nicht direkt gestört werden.
Beispiele für Sondernutzungsrecht
Autoabstellplätze im Freien
Beschilderung / Reklamen
Gartensitzplätze / Gartenbeete
Balkone / Terrassen
Atrium
Beispiele für gemeinschaftliche Teile
Grund und Boden
Treppenhaus
Lift
Eingangstür aussen (gegen Treppenhaus)
Äusserer Teil Balkon
Fassade
Leitungen von STWEG Einheit zu Einheit
Beispiel für Sonderrecht
Stockwerkeinheit in sich
In sich geschlossen, mind. 1 Raum
Wirtschaftliche Einheit
Zugang muss gewährleistet sein
Die Wertquote
Im Begründungsakt ist die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner In Hundertstel oder in Tausendstel anzugeben (Art. 712e Abs. 1 ZGB)
Die Wertquote ist eine abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsobjekt Beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt.
Die Wertquote drück die Rechtsposition des einzelnen Stockwerkeigenümers im Vergleich zu den anderen aus. Sie bezieht sich sowohl auf die Rechte als auch auf die Pflichten des Stockwerkeigentümers.
Den Wertquoten kommt folgende Bedeutung zu:
Die Wertquote ist überhaupt nicht massgebend für den Verkehrswert oder den Kaufpreis einer Stockwerkeinheit!
- Eigentumsverhältnisse an der Gesamtliegenschaft. Beim Kauf eines Stockwerkanteils wird nicht eine Verhältniszahl erworben (Wertquote), sondern ein Miteigentumsanteil mit all seinen Bestandteilen (Sonderrecht, gemeinschaftliches Recht etc.)
- Rechte der Stockwerkeigentümer (Bemessung der Stimmkraft der Stockwerkeigentümer, sofern nicht nur nach Köpfen, sondern auch nach Anteilen abgestimmt wird), spielen ferner eine Rolle bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, gilt für die Versicherungssumme, die ausbezahlt wird, wenn das Gebäude bei seiner ganzen oder teilweisen Zerstörung nicht wieder aufgebaut wird.
- Pflichten der Stockwerkeigentümer (Aufteilung der gemeinschaftlichen Kosten, vgl. dazu Art. 712h Abs. 1 ZGB). Ist im Reglement nichts anderes festgelegt, werden die anfallenden gemeinschaftlichen Kosten im Verhältnis der Wertquoten auf die einzelnen Stockwerkeigentmer aufgeteilt.
Definition Stockwerkeigentum
Art. 712a Bas. 1 ZGB bezeichnet Stockwerkeigentum als Miteigentumsanteil an einem überbauten Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen. Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltets Miteigentum. Sonderrecht kann auch an einem Büro, einem Atelier, sogar an einer Einzelgarage begründet sein. Der Begriff Stockwerkeigentum ist nicht ganz eindeutig. Es handelt sich weder um ein Stockwerk, noch um Eigentum. Der Eigentümer hat lediglich das Recht, bestimmte ihm zugeteilte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen.
Stockwerkeigentum bedeutet:
- Miteigentum an der Gesamtliegenschaft
- Sonderrecht(e) an bestimmten Teilen der Liegenschaft
Merke: Sonderrecht ist kein Eigentum, sondern eine Kernbefugnis, die eine eigentumsähnliche Stellung einnimmt. Sockwerkeigentum ohne Sonderrecht gibt es nicht.
Eigentum, die zwei Hauptgruppen:
- Alleineigentum (jeder kann selber frei verfügen)
- Gemeinschaftliches Eigentum (Recht eines jeden auf das Ganze, nur gemeinsam verfügbar)
---> Miteigentum (Alleinige Verfügungsmacht eines jeden Miteigentümers über seinen Anteil, ohne Abmachung zu gleichen Teilen)
Arten von Gemeinschaftlichem Eigentum:
---> Gesamteigentum (Nur gemeinsame Verfügungsmacht aller Gesamteigentümer über die gesamte Sache)
Für das Stockwerkeigentum gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
- Stockwerkeigentum (Art. 712a bis 712t ZGB)
- Miteigentum (Art. 646 ff ZGB), da STWEG speziell ausgestaltetes MEG
- Vereinsrecht (Art. 60 ff ZGB) Regelt Organisation, Abwicklung der Gemeinschaft
Gem. Art. 712a Abs. 1 ZGB ist immer ein Grundstück Gegenstand von Stockwerkeigentum. Grundstücke im Sinnes des Gesetzes gem. ZGB 655 sind:
- Liegenschaften (versteht man ein abgegrenztes Stück Land an der Erdoberfläche, egal ob darauf ein Gebäude erstellt wird oder nicht)
- In das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte (sind die im Stockwerkeigentum relevanten Baurechte)
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Bergwerke (sind im STWEG nicht relevant)
Mehrere Häuser auf gleichem Grundstück
Es ist grundsätzlich möglich, STWEG an mehreren Häusern auf demselben Grundstück zu begründen. In der Praxis ist diese Variante insbesondere dann vorzuziehen, wenn ansonsten eine Anzahl kleiner und kleinster Gemeinschaften ent-stehen würde oder wenn Anlagen und Einrichtungen gemeinsam von allen Häusern genutzt werden (z.B. Heizung , Kinderspielplatz, Zugangswege etc.) Dabei ist jedoch immer darauf zu achten, dass allenfalls spezielle Kostenverteilschlüssel festgelegt oder sogar so genannte Kostegemeinschaften gebildet werden müssen.
Sonderrecht (Schuhschachtelprinzip) Art. 712b Abs. 1 ZGB
Voraussetzungen:
- In sich abgeschlossen
- Eigener Zugang
- Wirtschaftliche Einheit
Formelle Voraussetzungen für STWEG
Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. Um diesen Eintrag verlangen zu können, muss ein zweiseitiges oder einseitiges Rechtsgeschäft, ein Rechtsgrund, vorliegen (Art. 712d ZGB) nämlich:
- Ein Vertrag (Begründungsvertrag) der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Miteigentumsanteile zu Stockwerkeigentum (zweiseitiges Rechtsgeschäft)
- Eine Erklärung (Begründungserklärung) des Eigentümers einer Liegenschaft oder des Eigentümers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zum Stockwerkeigentum (einseitiges Rechtsgeschäft).
Formelle Vorschriften
Sowohl der Vertrag als auch die einseitige Erklärung bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
Ausnahme: Es ist möglich, eine Stockwerkbegründung in einer Verfügung von Todes wegen (Testament), im Erbteilungsvertrag oder in einem Erbvertrag vorzunehmen. In diesen Fällen sind die Formvorschriften des Erbrechts zu beachten.
Zeitpunkt der Begründung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann die Begründung von Stockwerkeigentum jederzeit erfolgen, also bereits vor Baubeginn aufgrund der Pläne, mitten in der Bauphase oder nach Beendigung der Baute.
Wichtig für Eintragung im Grundbuch
Art. 33c der Eidg. Grundbuchverordnung lässt eine Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes nur zu, wenn mit der Anmeldung die Aufteilungspläne eingereicht werden. (später)
Wenn das STWEG vor Bauvollendung begründet wird, so erfolgt im Grundbuch die Anmerkung "Begründung von STWEG vor Erstellung des Gebäudes". Sofern nach Baubeendigung Abweichungen auftreten (z.B. Änderung der Wertquoten oder der Pläne etc.), ist dies im Begründungsakt zu korrigieren. Die Anmerkung wird anschliessend gelöscht.
Inhalt des Begründungsaktes (Rechtsgrundausweis)
In Arb. 712e Abs. 1 ZGB sind folgende zwingende Vertragsinhalte vorgeschrieben.
PRÜFUNGSRELEVANT
- Klarer Wille zur Bildung von Miteigentum an einem Grundstück und Ausgestaltung dieses Miteigentums zu Stockwerkeigentum
- Genaue Bezeichung der Stockwerke mit Angabe ihrer Anteile (der sogenannten Wertquote in 100stel oder 1000stel) am Gesamtgrundstück in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner
- räumliche ausscheidung jedes Stockwerkes
Diese Punkte sind nur verbindlich wenn sie im Begründungsakt oder durch Vereinbarung geregelt sind. Durch die blosse Mehrheit der Stockwerkeigentümer können sie später nicht beschlossen werden:
- Begründung des Einsprache- oder Vorkaufsrechtes sowie dessen Abänderung oder Aufhebung (Art. 712c Abs. 1 und 2 ZGB)
- vom Gesetz abweichende Bestimmungen über Zuständigkeit und Beschlussfassung sowie deren Abänderung (Art. 712g Abs. 2 ZGB)
- Abänderung der Ausscheidung der Räume im Sonderrecht (in öffentlicher Urkunde; Art. 712b Abs. 3 ZGB)
- Aufhebung des Stockwerkeigentums (Art. 712f ZGB)
- Änderung des Baurechtsvertrages, wenn das Gebäude im Baurecht erstellt ist
- Änderung der Zweckbestimmung der Stockwerke (Art. 648 Abs. 2 ZGB)
Der Begründungsakt
Allgemeines
Der Begründungsakt muss ausserordentlich sorgfältig ausgearbeitet werden. Zusammen mit einem allenfalls gleichzeitig ausgearbeiteten Reglement (Benutzungs- und Verwaltungsordnung) dient er als Basis für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft und das spätere Zusammenleben in der Gemeinschaft.
(Reglement muss nicht von Anfang an ins Grundbuch aber ist zu empfehlen-> Neubau)
Sonderrecht oder Sondernutzungsrecht
Sonderrecht: Stockwerkeigentum (in sich geschlossen, wirtschaftl. Einheit, Eigener Zugang
Sondernutzungsrecht: Ausschliessliches Benutzungsrecht von gemeinschaftlichen Teilen (z.B. Terrasse da zu Bodenparzelle gehört)
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