StrR
Kartei Details
Karten | 13 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.02.2015 / 26.02.2015 |
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Überblick
- §§267-282, 348 StGB
- Schutzgut: Sicherht. & Zuverlässigkt. d. Rechtsverkehrs m. Urkunden
- idR. Begleitdelikt zu Vermögensdelikten -> nach Vermögensdelikt immer kurz (gedankl.) §§267 ff. prüfen!
- auch Beweiszeichen; z.B. TÜV-Plakette, Fahrgestellnr., Kennzeichen, Abrechnungsstriche auf Bierdeckel, Preisauszeichnungen auf Waren -> hinreichend feste Verbindung nötig
- bloße Kennzeichen sind keine Urkunden: z.B. Firmenname auf Ware, Firmenstempel auf dienstl. Ggstd., Wäschemonogramm => keine Beweisfunktion
Schutzrichtungen
- Echtheit v. Urkunden: §§267, 268, 269 StGB; inhaltl. Richtigkt. unerhbl.
- inhaltl. Richtigkt.: §§271, 348; Erklärg. d. öff. Urkunde zugrunde liegt
- äußere Unversehrtht.: §274; Urkunden als Beweismittel
- bestimmungsgem. Verwdg.: §281; echte Urkunden iFv. Ausweisdokumenten
Urkunde - Definition
= jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpeturierungsfunktion), d. z. Beweis im Rechtsverkehr geeignet & bestimmt (Beweisfunktion) & d. ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
- Besonderheiten:
- Ausfertigungen: (+), da anstelle d. Originale im RVerkehr eingesetzt
- beglaubigte Abschriften: (+), wenn originaler Beglaubigg.vermerk angebracht
- einfache Abschriften: (-) mangels Beweisfunktion & Erkennbarkt d. Ausstellers
- Durchschriften: (+), da Verkörperung d. Erklärg. d. Ausstellers; gerade als Beweismittel genutzt
- Fotokopien: (-), da nur Reproduktionen d. Originals; wenn aber durch Tätermanipulation Möglichkt. d. Verwechslung nicht mehr auszuschließen & Eindruck dahinterstehender Originalurkunde erweckt -> ausnahmsweise (+); z.B. Kopieren e. Ausweises, Manipulieren & wieder Kopieren, um Manipulation zu verschleiern -> Herstellen & Gebrauchen e. unechten Urklunde gem. §267 I Alt.1 & 3
- Telefaxe: (-), da erkennbare Kopien -> keine Verwechslungsgefahr m. Original; Ausnahme wie oben b. Fotokopien
- Email-Ausdrucke inkl. dazugehöriger Dateiausdrucke: wie Fax & Kopie
Urkundsarten
- zusamengesetzte Urkunde: idR. Beweiszeichen; feste Verbindung d. verkörp. Gedankenerklärg. m. sog. Bezugsobjekt, auf d. s. Erklärungsinhalt bezieht; z.B. Abtrennen d. Originalpreisschildes & Anbringen eines günstigeren (Vorlage an Kasse dann Betrug & Verschwindenlassen d. Originalschildes dann Urkundenunterdrückg. gem. §274 I Nr.1)
- Gesamturkunde: mehrere Einzelurkunden dauerhaft zu e. einheitl. Ganzen verbunden -> Erklärungswert über Einzelurkunden hinaus eigenständig; z.B. behördl. Akten
Urkundenfälschung, §267 StGB - Überblick
- 3 Alternativen: Herstellen unechter / Verfälschen echter / Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde
- Versuch (II), Regelbsp. (III), Qualifik. (IV) mögl.
Urkundenfälschung, §267 StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) §267 I Alt.1 StGB: unechte Urkunde hergestellt -> Anschein erweckt, dass v. anderem, als tatsächl. Aussteller herrührt -> Identitätstäuschung -> strafbar nur, wenn Täter nicht an s. eigentl. urkundl. Erklärg. festhalten will (Gegenbsp.: Check-In im Hotel unter falschem Namen wg. Geliebter); nur Urheberschaft & nicht Inhalt (dann schriftl. Lüge) d. Urkunde maßgl.; Bsp.: Nutzen d. 2. Vornamens, um Sperre als Versandhandelskunde zu umgehen -> (+), da zu schützende Verlässlichkt. d. Beweisverkehrs verletzt, auch wenn 2. Vorname richtig ist -> gleiche Handlungsrichtung
2) Alt.2: echte Urk. verfälscht: unbefugte nachträgl. Veränderg. d. gedankl. Inhalts e. echten Urkunde -> Veränderg. d. Beweisrichtg. & d. gedankl. Inhalts
3) Alt.3: unechte/verfälschte Urk. gebraucht: Zugänglichmachg. f. zu Täuschenden -> keine tats. Wahrnehmg. durch Opfer nötig; Möglichkt. reicht; b. gefälschtem Führerschein reicht Mitführen nicht, sondern muss kontrollberechtigter Person vorgezeigt werden
II) subj. TB: Ev.vors. bzgl. obj. TBMerkm. & Kenntnis (d.d. 2. Grades), dass Tathdlg. z. Täuschung im RVerkehr führen wird
III) Strafzumessung: §267 III entspr. §263 III
IV) Konkurrenzen: Verfälschen/Herstellen ohne konkr. Verwendungsabsicht & dennoch späteres Verwenden -> Tatmehrheit
Urkundenfälschung, §267 StGB - Probleme
- (P) nachträgl. Veränderg. durch d. Aussteller: (+), da Abänderungsrecht endet, wenn Urkunde in Rechtsverkehr gelangt ist & Dritter daher Recht auf Fortbestand d. Urk. als Beweismittel hat
Fälschung technischer Aufzeichnungen, §268 StGB
-> Sicherht. & Zuverlässigkt. d. Beweisverkehrs mittels Aufzeichnung (nicht nur Momentaufnahmen, wie z.B. Zeigerausschlägen auf Waagen!) aus techn. Geräten
- über §268 V StGB sind §267 III & IV entspr. anwendbar
- techn. Aufzeichnungen in §268 II legaldefiniert!
I) obj. TB. entspr. grds. §267
- §268 III (Herstellen unechter techn. Aufz. steht Beeinflussen durch störende Einwirkg. auf Aufzeichnungsvorgang gleich) -> Konstellationen: Verbiegen d. Aufzeichnungsinstruments an Messgerät / vorübergehendes Abschalten e. Aufzeichnungsgeräts (Fahrtenschreiber!) / Verwenden e. gerätefremden Tachographenscheibe in Lkw-Fahrtenschreiber wg. geringerer Geschwindigkt.
II) subj. TB: Ev.vors. & sichere Kenntnis, dass Tathdlg. zu Täuschung im RVerkehr führen wird (wie §267)
Fälschung beweiserheblicher Daten, §269 StGB
-> Sicherht. & Zuverläss. d. Rechts- & Beweisverkehrs iRd. Nutzung beweiserhebl. Daten, indem gem. §269 I StGB computerspezif. Fälschungsvorgänge am TB d. Urkundenfälschg. gemessen werden -> bzgl. Vorsatz/Versuch/Regelbsp./Qualif. wie §267
- beweiserhebl. Daten = Daten, d. b. Tathdlg. elektronisch/magnetisch/sonst nicht unmittelb. wahrnehmbar gespeichert werden oder schon b. Tatbegehung waren & dazu bestimmt sind, b. Verarbeitg. im Rechtsverkehr als Beweisdaten f. rechtl. erhebl. Tatsachen benutzt zu werden
- z.B. EC-/Kreditkartencodierungen oder in Telefonkarten gespeicherten Wert-/Identifikationsdaten
Urkundenunterdrückung, §274 StGB
- Schutz d. m. Beweisobjekt verknüpften Beweisführungsrechts e. anderen -> Einwirkung darauf strafb.
- relev.: I Nr.1 -> "Urkunden"/"techn. Aufzeichnungen"
I) obj. TB
1) Urkunde: nur echte Urkunden (v. Aussteller herrührend) -> Einwirken auf unechte Urk. = Sachbeschäd. gem. §303/Verwahrungsbruch gem. §133
2)gehört Täter nicht/nicht ausschließl.: anderer muss (auch) Recht z. Beweisführung m. Urk. haben; dingl. Eigentumsverhältnisse irrelev. => auch Eigentümer als Täter mögl.; (+) auch b. amtl. Ausweispapieren, z.B. Führerschein/Personalausweis
3) Vernichten/Beschädigen/Unterdrücken: Unterdrücken = sonstg. Entziehen d. Urk. (keine örtl. Veränd. nötig) -> dadurch muss aber Beweiswert d. Urkunde beeinträchtigt sein! z.B. Wegnehmen e. Zettels, d. Unfallverursacher an beschädgt. Kfz hinterlassen hat (Nachteilszufügungsabsicht)
II) subj. TB: Ev.vors. bzgl. obj. TBMerkm. & Nachteilszufügungsabsicht (= Täter weiß, dass notwdg. Folge s. Tat Nachteil d. Berechtigten ist, m. Urkunde keinen Beweis mehr führen zu können; min. dol. dir. 2. Grades); z.B. Geldbörsendiebstahl & nach Geldentnahme Werfen in Müll (+) / Briefkasten (-); Eintritt d. Nachteils nicht nötig
III) Konkurrenzen: zu Sachbeschädgg. lex specialis; Aneignungsdelikte (§§242, 246, 249) konsumieren idR. §274; wenn nur z. Zweck d. Verfälschung unterdrückt, konsumiert §267 Urk.unterdr.
mittelbare Falschbeurkundung, §271 StGB
- dient wie §348 StGB ausschl. Wahrheitsschutz an öff. Urkunden
-> inhaltliche Richtigkt. v. Urk.
- §§271 & 348 StGB schließen sich aus! -> Amtsträger entweder bös- / gutgläubig
I) obj. TB
- Bewirken (jede Art d. Verursachg.), Abs.1 / Gebrauchen, Abs.2 (vgl. §267 I Alt.3)
- öff. Urk. iSv. §415 ZPO -> öff. Behörde/m. öff. Glauben versehene Person (Notar u.ä.)
- f. RVerkehr n. außen bestimmt & Beweis nicht nur f. & gg. Aussteller, sondern jedermann -> (-) amtl. Kassenbücher/Aktenvermerke; (+) Personalausw./Reisepass/Kfz-Kennz./Gerichtsvollz.protokoll
II) subj. TB: Ev.vors.; b. Gebrauchen auch Täuschungsabsicht im RVerkehr (min. dolus dir. 2. Grades)
III) Qualif.: §271 III
Falschbeurkundung im Amt, §348 StGB
-> Schutz vor inhaltl. unwahren öff. Urkunden
= Sonderdelikt & echtes Amtsdelikt -> Amtsträger nötig (§11 I Nr.2 StGB) -> z. Aufnahme öff. Urk. befugt & iRs. sachl. & örtl. Zuständigkt. handeln
-> Nicht-Amtsträger: ANstiftung / Beihilfe mögl. -> doppelter Teilnehmervorsatz & zwingende Strafmilderg. n. §28 I StGB
-> Herstellg. e. echten öff. Urkunde m. unwahrem Inhalt
- Prüfung vgl. §271
- subj. TB: Ev.vors.
Missbrauch von Ausweispapieren, §281 StGB
- echtes Ausweispapier (Urkunde)
- Versuchsstrafbarkt. in §281 I 2 StGB
- Objekt: jede Art v. echten amtl. Ausweispapieren; z.B. Personalausw., Reisepass, Führerschein, Schüler-/Studentenausweis -> beachte auch Abs.2: Zeugnisse, Urk., d. im RVErkehr als Ausweis verwendet werden (z.B. Meldebescheinigg., Waffenbesitzkarten, Werksausweise, Jagdscheine)
- Hdlg.: Gebrauchen (§267 I Alt.3) oder Überlassen
- subj. TB: Ev.vors. & Täuschungsabsicht (dol. dir. 2. Grades)
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