StrR - Freiheitsdelikte
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Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2015 / 28.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Nötigung, §240 I StGB - Prüfung
= GrundTB f. alle Straftaten gg. persönl. Freiheit
- schützt freie Willensentschließg. & -betätigg. vor Angriffen/Gewalt/Drohung m. empf. Übel
I) obj. TB
1) m. Gewalt: wie §249 StGB; insb. vis abs./compuls.; Vss. -> nicht nur unerhebl. Kraftentfaltg. b. Täter & min. psych. wirkd. Zwang b. Opfer; insb. Zweite-Reihe-Rspr. (BVerfG)
2) Drohg./empf. Übel: wie §253
3) Handeln/Dulden/Unterlassen: Kausalität!
II) subj. TB: Ev.vors.
III) RW: Verwerflichkt. (= erhöhter Grad sittl. Missbilligg. am Maßstab d. Sozialwidrigkt. d. Handelns) gem. §240 II (subsidiär zu allg. Rechtfertigg.gründen) -> Zweck-Mittel-Relation -> insb. (-), wenn Freiheit d. Opfers beschränkt oder b. Gewalteinwirkg. gg. Körper d. Opfers (indiziert); Fernziele d. Täters unerhebl.; Kriterien: Umfang/Intensität/Dauer/Auswirkungen
IV) Strafzumessung: §240 IV -> Regelbsp. (extra Karte)
V) Konkurrenzen: and. Delikt geht wg. Spezialität vor, insb. §§113, 177, 239a, 239b, 253; auch §§249, 250, 255 verdrängen §240, wenn nötigd. Zwang eingesetzt; §240 (sogar wenn nur Versuch) verdrängt aber §241
Nötigung, §240 I StGB - Probleme - Gewalt
- (P) Blockaden: insb. Sitzblockaden -> allein psych. wirkd. Zwang (-); v. Blockierer geht Kraftaufwand v. einiger Intensität aus, indem er v. Straße entfernt werden muss -> z.B. Anketten auf Bahngleisen (ohne Anketten (-))
- (P) Gewalt:
- Reservieren e. Parklücke: ohne Anketten oder Hindernisse, wenn nur Person (-), da nur psych. Zwang
- Drängeln im Str.verk.: (+), wenn körp. Zwangswirkg. (Schwitzen, Zittern) b. Opfer; körp. Kraftentfaltg. durch Gaspedaltritt d. Täters
- Beurteilg. gem. Rspr. n.: Dauer/Intensität/Geschwindigkt./Verkehrssituation/Hupe/Lichthupe -> Zwangswirkg. ü. längere Dauer/Fahrstrecke
- (P) Gewalt gg. Dirtte (Dreiecksnötigg.): Näheverhältnis zw. Drittem & Opfer nötig (vgl. Dreieckserpressung)
- (P) Gewalt gg. Sachen: muss mittelbar körp. empfundener Zwang sein; z.B. "Ungemütlichmachen" durch Ausräumen d. Whg. d. Mieters
Nötigung, §240 I StGB - Probleme - Drohung
- (P) angedrohtes Übel = erlaubtes Verhalten: z.B. Drohen m. Strafanzeige/gerichtl. Durchsetzg. d. Anspr.; empfindlich ggf. (+), aber evtl. verwerflich iSv. §240 II StGB
- (P) Drohung m. Unterlassen: z.B. Nichtrücknahme e. gestellten Strafanzeige; Problem d. Verwerflichkt.; Opfer muss als erhebl. Werteinbuße empfinden
- (P) Drohung gg. Dritte (Dreiecksnötigg.): wie Gewalt gg. Dritte; ABER hier Näheverhältnis nicht erford.; Täter kann auch selbst Dritter sein & z.B. m. Selbsttötung drohen
Nötigung, §240 I StGB - Probleme - sonstige
- subj. TB:
- (P) Vorsatz b. Gewalt gg. Sachen: hier zielgerichtetes Vorgehen iFv. Absicht z. Erreichg. d. Nötigg.erfolgs nötig -> Täter muss es insb. auf Herbeiführg. menschl. Verhaltens ankommen
Nötigung, §240 I StGB - Probleme - Verwerflichkeit
- (P) Blockaden unter Berufung auf Meinungs-/Versammlungsfreiheit: Behinderungen Dritter müssen nur Nebenwirkungen rechtmäßg. Demonstrationen sein; wenn Art.2 I GG Dritter nur untergeordnet beeinträchtigt (z.B. einminütige Sitzblockade) -> nicht verwerflich
- (P) Behinderungen im Straßenverkehr: Einzelfall; insb. verwerfl., wenn
- verkehrsfremde Motivation
- rücksichtsloses Durchsetzen eigener Interessen bezweckt
- Verkehrserziehung durch schikanöses Verhalten
- (P) Erlaubtes Handeln: erlaubtes Handeln muss m. durch Drohg. verfolgtem Zweck in innerer Beziehg. stehen -> Konnexität! keine Konnexität, bei
- Drohg. m. Strafanzeige wg. (tatsächl. Unterschlagg.), falls Opfer Liebesbeziehg. beendet
- Drohung m. Hungerstreik, um Abschaffg. v. aus Tätersicht unzulässigen Haftbedingungen zu erzwingen
- Drohg. v. Spaziergängern auf Tätergrundstück, Hunde auf sie loszulassen, falls sie es nicht verlassen
- (P) Selbstjustiz: immer verwerflich
- (P) Inkasso-Fälle: Durchsetzg. eigener Anspr. auf eigene Faust ohne Zuhilfenahme staatl. Zwangsvollstr.mittel; ggf. §253 I StGB vorrangig
- (P) Drohung m. Unterlassen: Konnexität zw. angedrohtem empf. Übel & verfolgtem Zweck nötig (nicht z.B. Rücknahme e. Strafanzeige gg. Sex)
Nötigung, §240 IV StGB - Regelbeispiele
- Nr.1 Alt.1, sexuelle Hdlg.:
- Hdlg. nötig (im Ggs. zu sex. Nötigg., §177 I StGB)
- subsidiär zu §177 I StGB, daher nur:
- Drohg. m. empf. Übel ohne Ausnutzen schutzloser Lage (wie §177 I Nr.3); z.B. Kündigg.drohg. ggü. Angestellter
- sexuelle Nötigg. ohne körp. Berührung
- sexuelle Nötigg. an genötigter Person durch diese selbst
- Nr.3 (Befugnismissbr.): droht m. Befugniseinsatz b. verwerfl. Zweck-Mittel-Relation (z.B. Polizist droht Liebhaber s. Frau m. Festnahme, wenn er nicht ablässt) ODER verbotene Vernehmungsmethoden (Drohen m. Folter; §136a I, II StPO; kann auch Aussageerpressg. gem. §343 StGB sein) ODER Täter nutzt Stellg. aus, um Zugang z. Opfer zu bekommen (nicht f. eigtl. Nötigg.hdlg.
Freiheitsberaubung, §239 StGB - Prüfung
= erfolgsbzg. Dauerdelikt
- schützt potentielle persönl. Fortbewegungsfreiheit: Freiheit z. Ortsveränderung -> Händefesseln allein (-) (Nötigg.); Drohung, nicht wegzugehen (-) -> muss faktisch unmögl. sein
I) obj. TB
1) Menschen einsperren: Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, d. Opfer Mögl. nehmen, s. wegzubewegen; auch nur Vorspiegeln (in Wahrht. nicht bestehd.) Hindernisse (+) -> Zweck d. Norm!
2) auf and. Weise: irgendeine Hdlg. bewirkt obj. Aufhebg. d. Fortbewegg.freiheit; z.B. In-Schach-Halten m. Pistole / Festhlten d. Opfers / Fahrer e. Kfz lässt Opfer nicht aussteigen, indem er Gas gibt / als Richter bewusst unschuldige Person zu Freiheitsstrafe verurteilt
II) subj. TB: Ev.vors.
III) Strafzumessg.: echte Qualif. in §239 III Nr.1 (> 1 Woche); Abs.3 Nr.2 & Abs.4 sind Erfolgsqual. -> §18
IV) Konkurrenzen: tritt zurück, wenn nur tb-mäßg. Mittel/Bestandteil d. Delikte ist, z.B. §§177, 239a, 239b, 240, 249 ff.; als Dauerdelikt Klammerwirkg. mögl. (wenn §239 I aber mildeste Strafandrohg. hat (-))
Freiheitsberaubung, §239 StGB - Probleme
- (P) aktuelle / potentieller Fortbewegungswille: selbst wenn Opfer nicht tatsächl. Fortbewegg.willen hat, nur auf potentiellen Fortb.willen abzustellen -> Opfer muss aber i.d. Lage sein, natürl. Fortbewegg.willen zu bilden -> Einsperren ohne Kenntnis d. Opfers (-) -> nicht Bewusstlose/besinnungslos Betrunkene/Kleinkinder; Schlafende (+), da sie jederzeit aufwachen können
- (P) kurzfristige Aufhebung d. Fortbewegg.freiheit: keine Mindestdauer nötig; wenn aber nur ganz kurzfristig iRe. and. Straftat (z.B. b. Schlägerei kurzes Festhalten d. Opfers an Jacke) -> keine ausreichende Erheblichkt. (Rspr.); aber kurzfristiges Festhalten, um Opfer einzusperren, das dann doch entkommt -> Versuch