StrR - Fahrlässigkeitsdelikt
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Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.02.2015 / 09.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Fahrlässigkeit - Überblick
- Unterscheidung:
- reines Fahrl.delikt, z.B. fahrl. Tötung (§222 StGB)
- Vorsatz-Fahrl.-Kombinationen, z.B. Straßenverkehrsgefährdg. (§315c III Nr.1 StGB)
- §15 StGB: Fahrlässigkt. nur strafb., wenn im Gesetz ausdr. vorgesehen
- Folgen:
- keine Versuchsstrafbarkt. (§§22 ff. StGB), da kein Täterwillen z. TBVerwirkl.
- keine Teilnehmerstrafbarkt. (§§26, 27) mangels vorsätzl. rw. Haupttat
- kein TBIrrtum (§16) mangels Tatvorsatzes
Abgrenzung Vorsatz <-> Fahrlässigkeit
- Vorsatzarten:
- Absicht (dolus directus 1. Grades): Taterfolg ist Willensziel d. Täters
- Wissen (dolus directus 2. Grades): sichere Kenntnis v. Taterfolg; Wollen keine Vss.
- bedingter Vorsatz (dolus eventualis): hält Taterfolg f. mögl.; ist damit einverstanden -> billigendes Inkaufnehmen
- b. Fahrlässigkt. will Täter Taterfolg nicht
Fahrlässigkeit - Arten
- bewusste Fahrl.: hält TBVerwirkl. f. mögl., vertraut jedoch pflichtwidrig auf Nichteintritt
- unbewusste Fahrl.: kennt Möglkt. d. TBVerwirkl. nicht, hätte sie aber b. gebotener Sorgfalt kennen müssen
- Leichtfertigkt.: wer gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (= grobe Fahrl. im ZR gem. §277 BGB), z.B. in §§251, 306c, 316a III StGB
Abgrenzung bedingter Vorsatz <-> bewusste Fahrlässigkeit
- Merksätze:
- bedingter V.: "und wenn schon"
- bew. Fahrl.: "es wird schon gutgehen"
Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts
I) TB (alle Punkte ansprechen in Prüfung)
1) Eintritt d. Taterfolgs
2) kausale Tathdlg. (auch entspr. Unterlassen b. Garantenstellg.): conditio sine qua non
3) obj. Sorgfaltspfl.verl. bei obj. Vorhersehbarkt. d. Erfolgseintritts
- obj. Sorgf.pfl.verl.: diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, zu d. Täter n. d. jeweilg. Umständen verpfl. ist; an jeweils geschützter RNorm zu prüfen; oft konkr. Beschreibung z.B. in StVG-Normen; können s. auch aus anerkannter Verkehrssitte ergeben (z.B. Regeln d. Sports, d. handwerkl. oder ärztl. Kunst
- ex ante-Betrachtung bzgl. Umfang d. Sorgf.pfl. aus Sicht e. besonnenen & gewissenhaften Menschen in d. konkr. Situation in s. sozialen Rolle -> Sonderwissen/-können d. Täters zu berücksichtigen (aber beachte erlaubtes Risiko & Vertrauensgrds.)
- obj. Vorhers.: wesentl. Kausalverlauf f. Täter nicht so außerhalb. d. Lebenserfahrg., dass er damit rechnen musste (ex ante)
4) obj. Zurechnungszshg. zw. Sorgf.pfl.verl. & Taterfolg (Einschränkg. d. Kausalität): gerade im rechtl. zu missbiligd. Verhalten hat s. Taterfolg niedergeschlagen (Pflichtwidrigkt.zshg.)
II) RW: durch TBM indiziert; nach Rspr. kein subj. Rechtfertigg.element nötig -> kein RF-Wille nötig
III) Schuld: neben Schuldfähigkt.prüfung insb. Unzumutbarkt. normgemäßen Verhaltens (bes. Entschuldigg.grund)
- einzelfallbzg. Abwägg.: Gewicht d. eigenen Interessen, d. preiszugeben sind, entspr. d. Gewicht d. drohenden Erfolgs -> Täter muss gleichermaßen wahrscheinl. Selbstgefährdg./Selbstschädigg. v. nicht unerhbl. Gewicht nicht in Kauf nehmen
erlaubtes Risiko - Definition
= Verhaltensweisen, denen grds. ein unvermeidb. Schädigungsrisiko innewohnt werden als sozialadäquat hingenommen
Vertrauensgrundsatz - Definition
= der, d. s. selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass and. Verkehrsteilnehmer dies auch tun
-> Ausnahme: wenn bes. Gründe erkennbar, dass d. Vertrauen in konkr. Situation ggü. and. nicht entgegengebracht werden kann, z.B. Kinder im Straßenverkehr
-> Rspr.-Grds.: je höher das Risiko, desto höher die Sorgfaltsanforderungen
objektiver Zurechnungszusammenhang - Besonderheiten & Abgrenzung von einverständlicher Fremdgefährdung
- obj. Zurechnungszshg. zw. Sorgf.pfl.verl. & Taterfolg (Einschränkg. d. Kausalität): gerade im rechtl. zu missbiligd. Verhalten hat s. Taterfolg niedergeschlagen (Pflichtwidrigkt.zshg.; (-) b. Erfolgseintritt auch b. rechtmäßg. Alternativverhalten -> insb. in dubio pro reo! z.B. LKW & betrunkener Radler), d. durch Schutzzweck d. Norm hätte verhindert werden sollen (Schutzzweck d. Norm) -> "Werk" d. Täters
- nur Risikoerhöhung reicht nicht
- keine Zurechnung b. Eigenverantwortungsprinzip = eigenverantw. Selbstgefährdg./-schädigungen haben Erfolgseintrittsrisiko so erhöht, dass nicht mehr zurechenbar trotz Mitwirkens (z.B. Junkies, dann aber fahrl. Tötung durch Unterlassen gem. §§222, 13 mögl.); wiederum Einschränkg. aber m. überlegener (Wissens-)Stellung d. Täters
- einverstdl. Fremdgef.: Person setzt s. v. e. and. Person ausgehender Gefahr aus; and. Pers. hat auch Tatherrschaft -> strafbar!
- z.B. gemeinsame einvernehmliche Rennfahrt auf Autobahn & Unfall, b. d. Beifahrer verletzt wird
- aber auf RW-Ebene dann idR. rechtfertigd. EInwilligg.
- keine Einwilligg. in Tod / Todesgefahr wg. absolutem Lebensschutz (vgl. §216 StGB) -> Sittenwidrigkt. (vgl. §228 StGB)