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StrR - Fahrlässigkeitsdelikt

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Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.02.2015 / 09.02.2015
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)    (Christopher Höhl)
Weblink
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Fahrlässigkeit - Überblick

- Unterscheidung:

- reines Fahrl.delikt, z.B. fahrl. Tötung (§222 StGB)

- Vorsatz-Fahrl.-Kombinationen, z.B. Straßenverkehrsgefährdg. (§315c III Nr.1 StGB)

- §15 StGB: Fahrlässigkt. nur strafb., wenn im Gesetz ausdr. vorgesehen

- Folgen:

keine Versuchsstrafbarkt. (§§22 ff. StGB), da kein Täterwillen z. TBVerwirkl.

keine Teilnehmerstrafbarkt. (§§26, 27) mangels vorsätzl. rw. Haupttat

kein TBIrrtum (§16) mangels Tatvorsatzes

Abgrenzung Vorsatz <-> Fahrlässigkeit

- Vorsatzarten:

- Absicht (dolus directus 1. Grades): Taterfolg ist Willensziel d. Täters

- Wissen (dolus directus 2. Grades): sichere Kenntnis v. Taterfolg; Wollen keine Vss.

- bedingter Vorsatz (dolus eventualis): hält Taterfolg f. mögl.; ist damit einverstanden -> billigendes Inkaufnehmen

- b. Fahrlässigkt. will Täter Taterfolg nicht

Fahrlässigkeit - Arten

bewusste Fahrl.: hält TBVerwirkl. f. mögl., vertraut jedoch pflichtwidrig auf Nichteintritt

unbewusste Fahrl.: kennt Möglkt. d. TBVerwirkl. nicht, hätte sie aber b. gebotener Sorgfalt kennen müssen

Leichtfertigkt.: wer gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (= grobe Fahrl. im ZR gem. §277 BGB), z.B. in §§251, 306c, 316a III StGB

Abgrenzung bedingter Vorsatz <-> bewusste Fahrlässigkeit

- Merksätze:

- bedingter V.: "und wenn schon"

- bew. Fahrl.: "es wird schon gutgehen"

Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts

I) TB (alle Punkte ansprechen in Prüfung)

1) Eintritt d. Taterfolgs

2) kausale Tathdlg. (auch entspr. Unterlassen b. Garantenstellg.): conditio sine qua non

3) obj. Sorgfaltspfl.verl. bei obj. Vorhersehbarkt. d. Erfolgseintritts

- obj. Sorgf.pfl.verl.: diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, zu d. Täter n. d. jeweilg. Umständen verpfl. ist; an jeweils geschützter RNorm zu prüfen; oft konkr. Beschreibung z.B. in StVG-Normen; können s. auch aus anerkannter Verkehrssitte ergeben (z.B. Regeln d. Sports, d. handwerkl. oder ärztl. Kunst

ex ante-Betrachtung bzgl. Umfang d. Sorgf.pfl. aus Sicht e. besonnenen & gewissenhaften Menschen in d. konkr. Situation in s. sozialen Rolle -> Sonderwissen/-können d. Täters zu berücksichtigen (aber beachte erlaubtes Risiko Vertrauensgrds.)

- obj. Vorhers.: wesentl. Kausalverlauf f. Täter nicht so außerhalb. d. Lebenserfahrg., dass er damit rechnen musste (ex ante)

4) obj. Zurechnungszshg. zw. Sorgf.pfl.verl. & Taterfolg (Einschränkg. d. Kausalität): gerade im rechtl. zu missbiligd. Verhalten hat s. Taterfolg niedergeschlagen (Pflichtwidrigkt.zshg.)

II) RW: durch TBM indiziert; nach Rspr. kein subj. Rechtfertigg.element nötig -> kein RF-Wille nötig

III) Schuld: neben Schuldfähigkt.prüfung insb. Unzumutbarkt. normgemäßen Verhaltens (bes. Entschuldigg.grund)

- einzelfallbzg. Abwägg.: Gewicht d. eigenen Interessen, d. preiszugeben sind, entspr. d. Gewicht d. drohenden Erfolgs -> Täter muss gleichermaßen wahrscheinl. Selbstgefährdg./Selbstschädigg. v. nicht unerhbl. Gewicht nicht in Kauf nehmen

erlaubtes Risiko - Definition

= Verhaltensweisen, denen grds. ein unvermeidb. Schädigungsrisiko innewohnt werden als sozialadäquat hingenommen

Vertrauensgrundsatz - Definition

= der, d. s. selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass and. Verkehrsteilnehmer dies auch tun

-> Ausnahme: wenn bes. Gründe erkennbar, dass d. Vertrauen in konkr. Situation ggü. and. nicht entgegengebracht werden kann, z.B. Kinder im Straßenverkehr

-> Rspr.-Grds.: je höher das Risiko, desto höher die Sorgfaltsanforderungen

objektiver Zurechnungszusammenhang - Besonderheiten & Abgrenzung von einverständlicher Fremdgefährdung

- obj. Zurechnungszshg. zw. Sorgf.pfl.verl. & Taterfolg (Einschränkg. d. Kausalität): gerade im rechtl. zu missbiligd. Verhalten hat s. Taterfolg niedergeschlagen (Pflichtwidrigkt.zshg.; (-) b. Erfolgseintritt auch b. rechtmäßg. Alternativverhalten -> insb. in dubio pro reo! z.B. LKW & betrunkener Radler), d. durch Schutzzweck d. Norm hätte verhindert werden sollen (Schutzzweck d. Norm) -> "Werk" d. Täters

- nur Risikoerhöhung reicht nicht

- keine Zurechnung b. Eigenverantwortungsprinzip = eigenverantw. Selbstgefährdg./-schädigungen haben Erfolgseintrittsrisiko so erhöht, dass nicht mehr zurechenbar trotz Mitwirkens (z.B. Junkies, dann aber fahrl. Tötung durch Unterlassen gem. §§222, 13 mögl.); wiederum Einschränkg. aber m. überlegener (Wissens-)Stellung d. Täters

- einverstdl. Fremdgef.: Person setzt s. v. e. and. Person ausgehender Gefahr aus; and. Pers. hat auch Tatherrschaft -> strafbar!

- z.B. gemeinsame einvernehmliche Rennfahrt auf Autobahn & Unfall, b. d. Beifahrer verletzt wird

- aber auf RW-Ebene dann idR. rechtfertigd. EInwilligg.

- keine Einwilligg. in Tod Todesgefahr wg. absolutem Lebensschutz (vgl. §216 StGB) -> Sittenwidrigkt. (vgl. §228 StGB)