StrR
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.03.2015 / 19.09.2022 |
Weblink |
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Begünstigung, §257 StGB - Prüfung
- im Ggs. zu Strafvereitelung nur sachliche Begünstigung erfasst
- Strafgrund: Hemmung d. Rechtspflege -> schützt Individual- & Allgemeininteresse
- Gefährdungsdelikt -> tatsächl. Sicherung d. Tatvorteile irrelev.; "nachträgl. Beihilfe z. Vortat"
- gem. §257 IV StGB Antragsdelikt: wenn Verfolgg. wg. Beteiligg. an Vortat auch nur gg. Antrag mögl. (S.1) oder Begünstigg. nur auf geringwertigen Vermögensvorteil bezogen (S.2) (Verweis auf §248a)
I) obj. TB
1) and., d. rw. Tat begangen hat: Anschlusstat; muss rw. iSv. §11 I Nr.5 sein; muss Vortäter Vorteil verschafft haben
2) Hilfe leisten: obj. z. Sicherung d. Beute geeignet; auch m. Eigeninteresse mögl.; Erfolgseintritt nicht unbed. nötig; z.B. Aufbewahren/Mitverstecken d. Vortatbeute / Abheben v. Geld mittels entwendeter EC-Karte / Umlackieren gestohlener Fzg. / falsche Angaben ggü. Strafverfolgungsbehörden; nur Sacherhaltung (-) (z.B. Füttern gestohlener Tiere)
3) Vorteile d. Tat sichern: Vorteil unmittelb. aus Vortat muss noch bestehen iFv. eigentümerähnl. Verfügungsgewalt
II) subj. TB: Ev.vors. bzgl. aller obj. TBMerkm. + Begünstigungsabsicht (= Wiedererlangg. d. durch Vortat Verletzten erschweren/verhindern; auch notwdg. Zwischenziel)
III) Strafzumessung: §257 III 1 -> Strafausschlussgrund wg. Selbstbegünstigg. (mitbestr. Nachtat); aber beachte S.2!
Begünstigung, §257 StGB - Probleme
- (P) Abgrenzung zw. Beihilfe z. Vortat & Begünstigung: wenn z. Vollendung unterstützt -> Beihilfe; wenn nach Beendigung geholfen -> Begünstigg.
- wenn Vortat vollendet, aber nicht beendet: Begünstigg./sukzessive Beihilfe? n. Rspr. auf Willensrichtung d. Täters abstellen -> "fördern" (sukz. Beihilfe -> Beuteerlangung) oder "sichern" (Begünstgg. -> Beutesicherung)
-> wg. §257 III sukz. Beihilfe vorrangig prüfen
- (P) Unmittelbarkeit: b. Vermögensdelikten = geldwerter Vorteil; Unmittelbarkt. auch noch b. Ersatzggstd. mögl. (im Ggs. zu Hehlerei)
Strafvereitelung / Strafvereitelung im Amt, §§258 / 258a StGB - Überblick
- nur persönl. Begünstigg.
- schützt Strafrechtspflege
- §258a = Qualifik.
- Strafzumessung: insb. pers. Strafausschließungsgründe -> gem. §258 VI StGB haben Angehörige d. Täters Straffreiheit; inkl. Strafvereitelg. f. Nichtangehörigen, wenn dadurch notwendigerweise eigener Angehöriger geschützt wird
- im Amt (§258a) gem. §258a III ausgeschlossen
Strafvereitelung - Verfolgungsvereitelung, §258 I StGB StGB - Prüfung
I) obj. TB: Anschlussstraftat bzgl. taugl. rw. Vortat; relev. Vereitelungshdlg.: Beseitigen v. Tatspuren/Verstecken d. Tatwkzg./falsche Angaben ggü. Strafverfolgg.behörden/Unterschlupfgewährg. f. Straftäter z. Fahndungsvereitelung; nicht: nur Obdachgewähren/ärztl. Versorgg. e. Straftäters -> nicht gg. staatl. Strafgewalt, sondern nur sozialadäqu. Hilfeleisten; ganz (bis Verjährungseintritt durch nicht unerhbl. Ahndungsverzögrg. -> ab ca. 3 Wochen) oder teilweise (mildere Strafe, als eigtl)
- (P) Anfdrg. an "Vereiteln": Täterhdlg. muss darauf abzielen, Verfolgg. (= Verhängg. e. Strafe / Maßnahme) ganz/z.T. zu vereiteln -> jede Besserstellg.
- (P) erlaubtes Verteidigerverhalten: Überschreitg. d. proz. zuläss. Mittel & d. ordnungs- & pflichtgem. Verteidigerhandelns; z.B.: Beseitigen/Verfälschen v. Beweismitteln / Manipulation v. Zeugen / Zurückbehaltg. v. Strafverfahrensakten z. Verfahrensverschleppg. / Einwirken auf Mandanten z. Erklärg. v. bewusst falschen Angaben / Weitergabe v. Akten/-auszügen an Mandanten/Dritte z. Gefährdg. d. Untersuchungszwecks; noch zulässig z.B.: Abraten v. Selbstanzeige/Aussage / Anraten z. Geltendmachg. e. Zeugnis-/Auskunfts-/Aussageverweigerungsrechts / selbststdg. Befragg. v. Zeugen außerhalb d. HV / Vortragen zweifelhafter Behauptungen d. Mandanten ohne eigene positive Kenntnis v. Gegenteil
II) subj. TB: Vereitelungserfolg absichtl. (dol. dir. 1. Grades) / wissentl. (dol. dir. 2. Grades); bzgl. Vortat / rechtskräftg. Verurteilg. d. Vortäters reicht Ev.vors.
Strafvereitelung - Vollstreckungsvereitelung, §258 II StGB StGB - Prüfung
I) obj. TB
- schon rechtskräftig verhängte Strafe/Maßnahme
- unerhebl., ob Vortat vorsätzl.
- (P) Bezahlung fremder Geldstrafen: Strafe soll zwar n. §§40 ff. StGB Täter persönl. treffen, aber n. Rspr. auf §§459 ff. StPO abzustellen -> Durchsetzg. d. Zahlung als maßgbl. Vollstreckungsziel -> keine Vollstr.vereitelg. (anders b. Verbüßg. e. Freiheitsstr. durch Dritten!)
II) subj. TB: wie b. Abs.1 -> Vereitelungserfolg absichtl. (dol. dir. 1. Grades) / wissentl. (dol. dir. 2. Grades); bzgl. Vortat / rechtskräftg. Verurteilg. d. Vortäters reicht Ev.vors.
Strafvereitelung - Strafvereitelung im Amt, §258a StGB StGB - Prüfung
- unechtes Amtsdelikt & Qualifik. zu §258 StGB
- Teilnahme gem. §28 II, da Amtsträgereigenschaft gem. §11 I Nr.2 täterbzg. strafmodifizierendes pers. Merkm.
- typ. Konstellationen:
- Polizist bemüht sich, dass Anzeigenerstatter Strafanzeige zurücknimmt, indem er aus Faulheit bewusst wahrheitswidrig auf Aussichtslosigkt. d. Anzeige hinweist
- Nichtannahme (§13) v. Strafanzeigen durch Polizisten
- Verschweigen (§13) v. privat bekannt gewordenen Straftaten v. einigem Gewicht; aber überwiegd. öff. Int. nötig -> insb. b. schwerwiegd. Taten wie Katgalogtaten d. §138 -> hoher/intensiver Schaden
- subj. TB: wie §258 + Bewusstsein, jemanden trotz entggstehd. amtl. Verpfl. vor dessen gesetzl. Strafe/Maßn. zu bewahren (dol. dir. 2. Grades)
falsche Verdächtigung, §164 StGB - Überblick
- schützt Allgemeininteresse d. inländ. RPflege gg. Irreführung & unbegründete Inanspruchnahme, sowie Individualinteresse d. Unschuldigen gg. irrtumsbedingte hoheitl. EIngriffe in s. Individualrechtsgüter
- 3 untersch. Tatmodalitäten:
- Abs.1 (am relevantesten): falsche Verdächtigg. e. Person wg. Straftat/Dienstpfl.verletzg.
- Abs.2 (AuffangTB): Aufstellen sonstg. falscher Behauptungen, d. z. EInleitg. e. behördl. Verfahrens (z.B. Sorgerechtsverfahren, Approbationsverfahren, Ehrengerichtsverf.) geeignet sind
- Abs.3: falsche Verd. z. Zweck eigener Strafmilderung/Absehens v. Strafe iRe. angestrebten Kronzeugenregelung n. §46b StGB & §31 BtMG
falsche Verdächtigung, §164 I StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) einen anderen: bestimmte, ausdr. benannte / min. erkennbare & verfolgbare Person verdächtigt -> keine Verstorbenen/Unbekannten (dann evtl. Vortäuschen e. Straftat gem. §145d StGB)
2) b. Behörde o.ä.: insb. Gerichte (§11 I Nr.7), StA, Polizei (§158 StPO)
3) verdächtigen: Tatverdacht hervorrufen/bestärken; durch Behaupten v. Tatsachen / Vorbringen falscher Beweisanzeichen, d. im konkr. Fall geeignet, Unschuldigen d. Gefahr behördl. Einschreitens auszusetzen -> keine Meinungsäußerungen -> auf rechtswidrige Tat gerichtet -> Anfangsverdacht (§152 II StPO) e. Straftat (§11 I Nr.5 StGB); Ordnungswidrigkt. (-)
- (P) Leugnen d. zur Last gelegten Tat: (-) wg. Selbstbelastungsfreiheit (§136 I 2 StPO); auch wenn dadurch notwendig andere Pers. in Verdacht gerät (z.B. nur noch anderer anwesend b. Tat); auch nicht (formell-subsid.) Vortäuschen e. Straftat gem. §145d II Nr.1, da Strafverfolgg.behörden nicht gezielt in falsche Richtung ermitteln; auch Strafvereitelung (§258) (-) wg. Selbstbelastungsfreiheit; kollusives ggstg. Beschuldigen (+)
- (P) falsche Verdächtigg. g. tatsächl. Schuldigen: wg. Wortlaut & Art.103 II GG (-) -> Beschuldigter muss tats. Unschuldiger sein (Beschuldigungstheorie)
II) subj. TB: wider besseren Wissens (dol. dir. 2. Grades) -> b. Anzeige sichere Kenntnis v. Unwahrht.; bzgl. restl. TBMerkm. reicht Ev.vors.; Absicht (dol. dir. 2. Grades), behördl. Maßn. gg. Verdächtigen herbeizuführen/fortdauern zu lassen
III) Konkurr.: oft in Tateinheit m. Verleumdung (§187); idR. tritt Vortäuschen e. Straftat (§145d I) als formell-subsidiär zurück
Vortäuschen einer Straftat, §145d StGB - Überblick
- relev.: Abs.1 Nr.1 / Abs.2 Nr.1 -> f. Abs.1 wurde keine rw. Tat begangen / f. Abs.2 wurde rw. Tat begangen, aber über Beteiligten getäuscht
- schützt Funktionstüchtigkt. d. Strafrechtspflege vor ungerechtf. & unnützer Inanspruchnahme; abstr. Gefährdungsdelikt -> Erfolg d. TÄuschung irrelev.
-> SUbsidiarität gem. §145d I StGB aE. bzgl. §§164, 258, 258a
- Adressaten insb. Gericht/StA/Polizei
Vortäuschen einer Straftat, §145d I Nr.1 StGB - Prüfung
I) obj. TB
- obj. unrichtige Verdachtslage bzgl. verfolgb., rw. (aber nicht geschehener) Straftat
- geeignet, unnütze Inanspruchnahme d. Strafrechtspfl. auszulösen
- jede Teilnahmeform & Versuch d. Straftat als Anzeigesubjekt ist mögl.
- (P) Täuschung m. Wahrheitskern: wenn Täuschung nur unerhebl. Übertreibung ohne wesentl. erhöhten Ermittlungsaufwand (-) (insb. Versuch als Vollendung angezeigt); wenn Tat trotz Wahrheitsgehalt durch Täuschung im Kern anderes Gepräge gegeben (z.B. Diebstahl durch Prostituierte wg. Ehefrau als Raub auf Dienstreise angezeigt) (+)
II) subj. TB: Ev.vors.; bzgl. Täuschungshdlg. wider besseren Wissens (dol. dir. 2. Grades)
Vortäuschen einer Straftat, §145d II Nr.1 StGB - Prüfung
I) obj. TB
- über Beteiligten an geschehener rw. Tat getäuscht
- (-) aber iRd. Selbstbelastungsfreiheit, außer konkr. Dritten benannt
- (P) falsche Selbstbezichtigung: insb. Ehemann behauptet, Kfz selbst (& nicht Ehefrau) gefahren zu haben (beide waren absolut fahruntüchtig) -> §258 (-) wg. Angehörigenprivileg, §164 I (-) wg. "Selbstverdächtigung", aber §145d II Nr.1 (+), da behauptet, sich selbst strafb. gemacht zu haben => Täuschung über Beteiligten an Straftat
- (P) Täuschung über Nichtvorliegen e. Tat (bewusst & wahrheitswidrig.): §145d II Nr.1 (-), wenn wie oben, aber Ehemann nüchtern, da dann gem. Behauptungen keine Straftat vorliegt, an d. Ehemann beteiligt sein könnte
II) subj. TB: wie Abs.1 Nr.1 -> Ev.vors.; bzgl. Täuschungshdlg. wider besseren Wissens (dol. dir. 2. Grades); wenn Täter irrig falsche Pers. als Beteiligten nennt (-) mangels "wider besseren Wissens"
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