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Streitgegenstand

Streitgegenstand

Streitgegenstand


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.08.2016 / 05.08.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Was ist die Bedeutung des Streitgegenstandes?

  • begrenzt den sachlichen Umfand des Rechtsstreits
  • maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges
  • sachliche Zuständigkeit richtet sich idR nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit), sonst seiner Beschaffenheit (Eigenzuständigkeit)
  • örtliche Zuständigkeit richtet sich bei manchen besonderen Gerichtsständen nach der Beschaffenheit des Streitgegenstandes (z.B. §81 JN: Streitgkeiten um bewegliches Gut)
  • (objekitve) Klagehäufung nach §227 ZPO liegt nur bei einer Mehrheit von Streitgegenständen vor
  • Klagsänderung iSd §235 ZPO liegt idR nur vor, wenn der Steitgegenstand geändert wird
  • materielle Rechtskraft des Urteils bezieht isch nur auf den Streitgegenstand (§411 ZPO); nur bei Identität des Streitgegenstandes ist eine neue Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache auf Antrag/von Amts wegen zurückzuweisen
  • Prozesshindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht gilt nur für idente Streitgegenstände
  • die richterliche Entscheidungsbefugnis ist durch den Streitgegenstand beschränkt. Gem. §405 ZPO darf der Richter nicht mehr (plus)und nichts anderes (aliud) zusprechen, als beantragt ist!

Woraus ergeben sich Anhaltspunkt für den Streitgegenstandsbegriff der ZPO?

§226 ZPO über den notwendigen Inhalt der Klage:

Die Klage muss ein bestimmte Begehren enthalten, sowie die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig angeben.

§235 ZPO über die Klageänderung:

Danach ist sowohl eine Änderung des Klagebegehrens als auch eine Änderung der tatsächlichen Angaben der Klage, die eine Änderung des Klagegrundes ergibt, als Klageänderung zu sehen.

--> die hM in Österreich leitet aus diesen Bestimmungen ab, dass die ZPO von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ausgeht, der neben dem Klagebegehren auch den Klagegrund (nämlich die Tatsachengrundlage des Begehrens) umfasst.
(Das Ausmaß der Konkretisierung des Streitgegenstandes richtet sich dabei nach den Umtsänden des Einzelfalles.)

Ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff eng oder weit?

Eng, da er sowohl das Klagebegehren als auch den Klagegrund umfasst.

Daher werden Änderungen des Tatsachenvorbringens während des Prozesses erschwert, wenn und insofern sie eine Klageänderung bedeuten würden.

Er erleichtert aber die Anhängigmachung eine zweiten Prozesses mit demselben Klagebegehren bzw. die neuerliche Geltndmachung eines Klagebegehrens nach rechtskräftiger Abweisung der ersten Klage, wenn nur ein anderer Sachverhalt für das Begehren vorgebracht wird.

(Die Abgrenzungsfrage, wann ein anderer SV vorliegt - insb. bei teilweise identischen Sachverhaltselementen - hat innerhlab der zweigliedrigen Theorie zu zwei verschiedenen Ansätzen geführt:

  • die Theorie vom "rechtserzeugenden" SV
  • die Theorie vom "Lebenssachverhalt")

Was versteht man unter der Theorie vom "rechtserzeugenden" Sachverhalt?

Bei der Identitätsprüfung wird darauf abgestellt, ob dieselben "rechtserzeugenden" Tatsachen vorliegen.

Als "rechtserzeugend" gelten alle jene Tatsachen, die zur Erfüllung des (ausrücklich oder nach dem Inhalt des Vorbringens) in Anspruch genommenen gesetzlichen Tatbestands erforderlich sind.

Ermöglichen oder erfordern die neu vorgebrachten Tatsachen die Anwendung eines anderen Tatbestandes und damit einer anderen Rechtsnorm, ist der Streitgegenstand nicht mehr identisch. 
Bloß "sachverhaltsergänzende" Tatsachen, die an der Subsumtion nicht ändern, begründen keinen anderen Streitgegenstand.

Was versteht man unter der Theorie vom "Lebenssachverhalt"?

Diese Theorie geht von der Zusammenfassung der Tatsachen zu einem einheitlichen "Lebensvorgang" oder "Lebenssachverhalt" aus.
Es werden dabei auch Tatsachen, die historisch nicht unbedingt als idetnisch angesehen werden können, als identischer SV gewertet, wenn sie nach der Verkehrsauffassung bzw. bei "natürlicher Betrachtung" eine Einheit bilden.

 

Was versteht man unter dem eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff?

Danach kommt es für den Streitgegenstand allein auf das Klagebegehren an. 

(Die zur Begründung des Begehrens vorgebrachten Tatsachen sollen höchstens zur Auslegung herangezogen werden.)

Was versteht man unter dem dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff?

Wenn das Klagebegehren (vom Kläger) ausdrücklich auf auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird, soll es dem Gericht verwehrt sein, dem Begehren aus andern Grüden stattzugeben. 

Es kommt zum Klagebgehren und zum Sachverhalt (Klagegrund) auch noch der Rechtsgrund des Begehrens hinzu.

Was versteht man unter dem wirkungsbezogenen Streitgegenstandsbegriff?

Nach Böhm ist der Streitgegenstand durch folgende Elemente charakterisiert:

  • das Begehren, das die im Urteil auszusprechende Rechtsfolge bezeichnet
  • den Sachverhalt, der diese Rechtsfolge auslöst
  • die auf den Fall anzuwendende Rechtsnormen, von denen her sich bestimmt, was der maßgebliche SV ist

Das wesentliche Kriterium bei der Idnetitätsprüfung besteht hier in der Frage, ob die Rechtsfolge in beiden Prozessen auch dieselbe materielle Ordnungsfunktion zum Ausdruck bringt. Das (meritorische) Rechtsschutzziel ist mitinzubeziehen.