Strafrecht Theorien
Jura;)
Jura;)
Kartei Details
Karten | 14 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.10.2012 / 10.01.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/strafrecht_theorien
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strafrecht_theorien/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Auf welchem Prinzip beruht die Einwilligung des Verletzten?
- Grundsatz „volenti non fit inuria“ -->"Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht"
- Individuelle Rechtsgüter werden nicht absolut geschützt, sondern nur zum Zweck, der freien Entfaltung des Einzelnen
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Einwilligung erfüllen?
o disponibles Rechtsgut – Ausnahme Leben
o Verfügungsbefugnis – Der Einwilligenden muss berechtigt sein über das Rechtsgut zu
verfügen, dies ist dann der Fall, wenn er der Rechtsgutsinhaber oder ein von diesem
ermächtigt wurde
o Dispositionsfähigkeit – Der Einwilligenden muss fähig sein den Rechtsgutsverzicht zu
erkennen und zu überschauen
o Einwilligungserklärung – Grds. ist eine Einwilligung kann tatsächlich (ausdrücklich
oder konkludent) erklärt werden. Sonderfälle der Einwilligung sind die sog.
hypothetische und die mutmaßliche Einwilligung
o Die Einwilligung hat vor der Tat zu erfolgen
o Die Einwilligung darf nicht auf wesentlichen Willensmängel beruhen
o Zumindest in den Fällen der Körperverletzung darf die Tat nicht sittenwidrig sein
o Der Täter muss zumindest Kenntnis um die Einwilligung haben2
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Kognitive Theorien:---->Möglichkeitstheorie:
Dolus eventualis gegeben, wenn der Täter von der konkreten Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung ausgeht und trotzdem handelt.
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Kognitive Theorien:---->Wahrscheinlichkeitstheorie
Der dolus eventualis wird bejaht, wenn der Täter den Taterfolg zumindest für– wenn auch nicht überwiegend- wahrscheinlich hält.
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Kognitive Theorien:---->Risokotheorie
Dolus eventualis ist demzufolge gegeben, wenn der Täter im Bewusstsein der Schaffung einer solchen Vorsatzgefahr handelt.
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Kognitive Theorien:---->Vermeidungstheorie
Sie lässt für den bedingten Vorsatz eine konkrete Möglichkeitsvorstellung ausreichen, verneint aber vorsätzliches Handeln (zugunsten bewusster Fahrlässigkeit), wenn der Täter durch bestimmte Maßnahmen zum Ausdruck bringt, dass er die Tatbestandsverwirklichung vermeiden will („Manifestation des Vermeidewillens“).
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Voluntative Theorien--->Einwilligungs/Billigungstheorie
Der Täter muss beim dolus eventualis den für möglich gehaltenen Erfolg
„innerlich billigen“, „billigend in Kauf nehmen“ oder mit ihm „einverstanden“ sein; das
voluntative Element ist nicht gegeben, wenn der Täter auf das Ausbleiben der
Tatbestandsverwirklichung vertraut. (BGH)
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Voluntative Theorien--->Ernstnahmetheorie
Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter die erkannte Gefahr des tatbestandlichen Erfolgs „ernst nimmt“ und sich mit ihr – ggf. nur widerwillig – um eines (außertatbestandlichen) Ziels willen abfindet.
(Eventual-)Vorsatz Theorien--->Voluntative Theorien--->Gleichgültigkeitstheorie
Sie verlangt für bedingten Vorsatz, dass der Täter die von ihm
für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem
geschützten Rechtsgut in Kauf nimmt. Dagegen soll Vorsatz zu verneinen sein, wenn dem Täter die Tatbestandsverwirklichung als Nebenfolge seines Verhaltens unerwünscht ist und er daher auf deren Ausbleiben hofft.
Verbindung mehrerer Vorsätze--->Dolus alternativus
Ein sog. dolus alternativus liegt vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung
mehrerer Rechtsgüter bezieht, die jeweiligen Erfolge jedoch nach seiner Vorstellung in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen.
Verbindung mehrerer Vorsätze--->Dolus cumultativus
Beim dolus cumulativus richtet sich der Vorsatz des Täters ebenfalls auf mehrere Rechtsgüter;
jedoch hält er es in Abgrenzung zum Alternativvorsatz für möglich, mit seiner Handlung alle
Erfolge zu verwirklichen.
Verbindung mehrerer Vorsätze--->Dolus generalis:
Der Begriff des dolus generalis schließlich umfasst mehrere Konstellationen: Zum einen den
Fall, dass der Täter bewusst eine Gefahr für beliebig viele Rechtsgüter schafft, ohne dass es ihm gerade auf die Verletzung eines bestimmten Gutes ankommt (etwa: Terrorist T zündet eine Bombe in einem belebten Hauptbahnhof). Des Weiteren ist die Konstellation umfasst, dass der Täter sicherheitshalber mehrere Maßnahmen ergreift, um einen bestimmten Erfolg zu verwirklichen (Bsp.: Profikiller P schießt seinem Opfer zunächst in die Brust und sodann – „zur Sicherheit“ – noch einmal in den Kopf). Schließlich wird unter dem Begriff des dolus generalis teilweise auch der Fall behandelt, dass der Täter nach einer vermeintlich erfolgsgeeigneten Maßnahme selbigen erst mit einer weiteren Handlung verwirklicht; in Abgrenzung zum vorigen Beispiel handelt er hierbei jedoch nicht mehr (bedingt) vorsätzlich (Stichwort: Jauchegrubenfall).
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Absicht:
Der Täter handelt mit Absicht hinsichtlich eines tatbestandlichen Umstands, wenn er dessen Verwirklichung erstrebt und annimmt, ihn durch sein Verhalten herbeiführen zu können.
-->
Der tatbestandliche Erfolg kann hierbei Endziel oder auch (in der Regel) notwendiges Zwischenziel sein.
Objektive Zurechnung Problematik:
- Dazwischentreten Dritter
- Rechtmäßiges Alternativverhalten
- Atypischer Kausalverlauf
-Risikoverminderung
-ehlen des Schutzzweckszusammenhangs
-Fehlende Beherrschbarkeit der Gefahr
-Erlaubtes Risiko
-Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- einverständlichd Fremdgefährdung
-
- 1 / 14
-