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Strafrecht Definitionen

Definitionen zum Strafrecht.

Definitionen zum Strafrecht.


Kartei Details

Karten 33
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.06.2013 / 30.06.2013
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Täter

 

Teilnehmer

 

(nach der formal-objektiven Theorie)

 

Kritik an der formal-objektiven Theorie

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

 

Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

 

Contra:

-Mittelbare Täterschaft nicht erfasst.

-Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung im Hintergrund bleibender Bandenchef nicht erfasst.

Täter

 

Teilnehmer

 

(nach der subjektiven Theorie)

 

Kritik an der subjektiven Theorie

Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will.

 

Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

 

Contra:

-Deckt sich nicht mit § 25 I Alt. 1 StGB.

Täter

 

Teilnehmer

 

(nach der Tatherrschaftslehre)

 

Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie auf Grund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.

 

Teilnehmer ist, wer ohne diese Tatherrschaft fremdes Tun oder Unterlassen veranlasst oder fördert.

Handlung

 

(nach der kausalen Handlungslehre)

 

Kritik an der kausalen Handlungslehre

Handlung ist die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt.

(Franz von Liszt)

 

Contra:

-Personaler und sozialer Bedeutungsgehalt menschlichen Handelns nicht erfassbar, zum Beispiel bei der Beleidigung kommt es aber genau darauf an.

-Unterlassungsdelikte nicht erfasst.

Handlung

 

(nach der finalen Handlungslehre)

 

Kritit an der finalen Handlungslehre

Handlung ist die Ausübung der Zwecktätigkeit.

 

Contra:

-Fahrlässigkeitsdelikte nicht erfasst.

Handlung

 

(nach der sozialen Handlungslehre)

Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

 

Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.

Handlung

 

(nach der personalen Handlungslehre)

Handlung ist als Personlichkeitsäußerung alles, was sich einem Menschen als seelisch-geistiges Aktionszentrum zuordnen lässt.

(Roxin)

Handlung

 

(nach dem intentionalen Handlunsgbegriff)

Strafrechtlich relevantes Handeln ist auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenes vermeidbares Verhalten.

(Kindhäuser)