Strafrecht Definitionen
Definitionen zum Strafrecht.
Definitionen zum Strafrecht.
Kartei Details
Karten | 33 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2013 / 30.06.2013 |
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Eventualvorsatz (dolus eventualis)
nach der Möglichkeitstheorie
Kritik an der Möglichkeitstheorie
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt hat.
Contra:
-Beruht auf der Fiktion, dass im Festhalten am Tatentschluss zwangsläufig eine Entscheidung für die als möglich erkannte Rechtsgutsverletzung zu sehen ist.
-Vorsatz zu weit in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit ausgedehnt.
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
nach der Wahrscheinlichkeitstheorie
Kritik an der Wahrscheinlichkeitstheorie
Eventualvorsatz liegt vor wenn der Täter die Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten hat. Wahrscheinlich soll dabei mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich bedeuten.
Contra:
-Keine klare Grenzziehung möglich.
-Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist nur ein Indiz für das etwaige Inkaufnehmen von Tatfolgen.
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
nach der Manifestation des Vermeidewillens
Kritik an der Manifestation des Vermeidewillens
Ob Eventualvorsatz vorliegt hängt davon ab, ob der Einsatz von Gegenfaktoren zur Vermeidung des Nebenerfolgs wirklich vollzogen worden ist.
Contra:
-Der Einsatz von Gegenfaktoren ist nur ein Indiz für das etwaige Inkaufnehmen von Tatfolgen.
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
nach der Gleichgültigkeitstheorie
Kritik an der Gleichgültigkeitstheorie
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf genommen hat.
Contra:
-Nach dieser Definition wird zu einseitig nur der Gesinnungsunwert erfasst, der Vorsatz stellt aber den Kern des Handlungsunwerts dar.
Alternativvorsatz
Alternativvorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt)
Ein error in persona vel obiecto liegt dann vor, wenn der Täter über die Identität oder sonstige Eigenschaften der betroffenen Person oder des Tatobjekts irrt. Er ist nur bei tatbestandlicher Ungleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlich angegriffenen Objekt beachtlich (§ 16 I 1 StGB).
aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)
Bei der aberratio ictus lenkt der Täter seinen Angriff auf ein von ihm individualisiertes Tatobjekt, der Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes, vom Täter nicht anvisiertes, Objekt.
Vollendung
Die Vollendung tritt mit Verwirklichung aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Tat ein.
Beendigung
Die Beendigung meint den Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat.
Vorbereitungshandlung
Bloße Vorbereitungshandlung ist, was die Ausführung der Tat nur ermöglichen oder erleichtern soll.
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben. Das Täterverhalten muss entsprechend dem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder in unmittelbarem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht.
Indizien für die erforderliche Tatbestandsnähe sind die Rechtsgutsgefährdung, d.h. ob nach der Tätervorstellung das Rechtsgut schon als hinreichend konkret gefährdet ercheint und ob sein Tun nach seinem Gesamtplan ohne weitere Zwischenakte in die eigentliche Tatausführung einmünden soll.
Notstandslage
Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, die nur durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen abgewendet werden kann.
Gegenwärtige Gefahr
Unter einer gegenwärtigen Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Gegenwärtige Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, also ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile auf sich warten lässt, die so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann.
Erforderlichkeit
(iSd § 34 StGB)
Erforderlich ist eine Handlung wenn sie nach objektiver ex-ante-Betrachtung zur sofortigen Abwendung der Gefahr geeignet ist und von mehreren gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste ist. Besteht eine Ausweichmöglichkeit oder ist obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar, so ist davon Gebrauch zu machen.
Erforderlichkeit
(iSd § 32 StGB)
Erforderlich ist eine Handlung wenn sie nach objektiver ex-ante-Betrachtung zur sofortigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und von mehreren gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste ist.
Täter
Teilnehmer
(nach der formal-objektiven Theorie)
Kritik an der formal-objektiven Theorie
Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
Contra:
-Mittelbare Täterschaft nicht erfasst.
-Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung im Hintergrund bleibender Bandenchef nicht erfasst.
Täter
Teilnehmer
(nach der subjektiven Theorie)
Kritik an der subjektiven Theorie
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
Contra:
-Deckt sich nicht mit § 25 I Alt. 1 StGB.
Täter
Teilnehmer
(nach der Tatherrschaftslehre)
Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie auf Grund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.
Teilnehmer ist, wer ohne diese Tatherrschaft fremdes Tun oder Unterlassen veranlasst oder fördert.
Handlung
(nach der kausalen Handlungslehre)
Kritik an der kausalen Handlungslehre
Handlung ist die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt.
(Franz von Liszt)
Contra:
-Personaler und sozialer Bedeutungsgehalt menschlichen Handelns nicht erfassbar, zum Beispiel bei der Beleidigung kommt es aber genau darauf an.
-Unterlassungsdelikte nicht erfasst.
Handlung
(nach der finalen Handlungslehre)
Kritit an der finalen Handlungslehre
Handlung ist die Ausübung der Zwecktätigkeit.
Contra:
-Fahrlässigkeitsdelikte nicht erfasst.
Handlung
(nach der sozialen Handlungslehre)
Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.
Handlung
(nach der personalen Handlungslehre)
Handlung ist als Personlichkeitsäußerung alles, was sich einem Menschen als seelisch-geistiges Aktionszentrum zuordnen lässt.
(Roxin)
Handlung
(nach dem intentionalen Handlunsgbegriff)
Strafrechtlich relevantes Handeln ist auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenes vermeidbares Verhalten.
(Kindhäuser)
Äquivalenztheorie
conditio-sine-qua-non-Formel
Modifizierte csqn-Formel bei alternativer Kausalität
Quasikausalität bei Unterlassen
Abbruch rettender Kausalverläufe
Formel der gesetzmäßigen Bedingung
Ursächlich für einen Erfolg ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich.
Ursächlich ist ein Unterlassen für den tatbestandsmäßigen Erfolg, wenn die rechtlich erwartetet Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Bei Anwendung der csqn-Formel ist es geboten, solche Umstände hinzuzudenken, die den Erfolg verhindert hätten, wenn die Handlung nicht stattgefunden hätte.
Ein Verhalten ist dann Ursache eines Erfolgs, wenn dieser Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist.
Adäquanztheorie
Ursächlich für den Erfolg sind nur adäquate Bedingungen, also solche, bei deren Vorliegen der Eintritt des Erfolges nicht gänzlich außerhalb der Lebenserfahrung liegt.
Relevanztheorie
Bei der Feststellung des Ursachenzusammenhangs stützt sich die Relevanztheorie auf die Äquivalenztheorie, bezüglich der Erfolgszurechnung stellt sie aber auf die strafrechtliche Relevanz des Kausalgeschehens ab, wobei sie nur tatbestandsadäquate Bedingungen als haftungsbegründend anerkennt und sich den Blick für den Schutzzweck der Norm offenhält.
Objektive Zurechenbarkeit
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Rechtlich relevante Gefahrschaffung:
1. Schutzzweckzusammenhang
2. Allgemeines Lebensrisiko und erlaubtes Risiko
3. Freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung
4. Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
5. Risikoverringerung
Realisierung der Gefahr im Erfolg:
1. Atypischer Kausalverlauf
2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Geltungsbereich deutschen Strafrechts
Legitimierende Anknüpfungspunkte (real links)
1. Territorialitätsprinzip (i.V.m. Flaggenprinzip (§ 4 StGB) und Ubiquitätsgrundsatz (§ 9 StGB)
2. Aktives Personalitätsprinzip (§§ 5, 7 II Nr. 1 StGB)
Staatsbürgerschaft erst nach Tat erlangt: eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip (Art. 16 II 1 GG)
3. Passives Personalitätsprinzip (§§ 5 Nr. 6-8a, 7 I StGB)
4. Schutzprinzip (§ 5 Nr. 1-5, Nr. 10-14a StGB)
5. Weltrechtsgrundsatz (§ 6 StGB)
6. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 II Nr. 2 StGB)
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
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