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Strafrecht

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

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Kartei Details

Karten 8
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.12.2012 / 31.01.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 

 

 

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

    1. a)  eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    2. b)  sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

  3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden. 

 

Waffe

Jeder Gegenstand, der bei bestimmungsgemäßen Gebrauch und nach seinem Zustand zum Zeitpunkt der Tat (Einsatzbereitschaft) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Gefährliches Werkzeug

Solche Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zur Verursachung erheblicher Verletzung von Personen generell geeignet sind.

  • Gegenstand muss besonders gefährlich sein
  • Gegenstand zur KV generell gewidmet
  • Verwendungsvorbehalt bzw. Gebrauchsabsicht

Beisichführen

Dem Täter steht die Waffe zwischen Versuchbeginn und Beendigung der Tat so zur Verfügung, dass er sie jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten zum Einsatz bringen könnte. Er ist sich der Gebrauchsmöglichkeit bewusst

=> Waffe muss nicht unbedingt am Körper getragen werden => tatsächliche Zugriffsmöglichkeit (Griffweite)

Sonst ein Werkzeug oder Mittel

Gegenstand, dem aus objektiver Sicht eine waffenähnliche Funktion grds. nicht zukommt, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation jedoch dazu aus der Sicht des Täters geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Bande

Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Sinne der §§ 242, 249 zu begehen.

Mitwirkung

Ein Bandenmitglied muss am Tatort mitwirkend (zumindest §§ 26, 27) und im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat bis zu deren Beendigung anwesend sein.

Wohnung

Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Unterkunft zu dienen

=> Mittelpunkt des privaten Lebens und unmittelbarer Zusammenhang mit der Intimssphäre.