Strafrecht
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
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Lernkarten
Einsteigen
Das Betreten auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse
=> Erforderlich ist, dass der Täter innerhalb des Raumes einen Stützpunkt gefunden hat.
Verschlossen
Künstlich gesichert gegen unbefugten Zugriff
Schutzvorrichtung
Jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
=> Fahrradschloss, Lenkradschloss
Gewerbsmäßig
Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen
=> Merkmal kann schon bei der ersten Tat vorliegen, sofern der Täter in dieser Absicht handelt!
Ausnutzen
Wenn man sich einen Schwächezustand eines anderen bewusst zunutze macht
Hilflosigkeit
Zustand, in dem der Betroffene schutzlos einem Eigentums- oder Gewahrsamsangriff ausgesetzt ist
Geringwertige Sachen
Kommt maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert der Sache zur Tatzeit an.
=> Streitig seit Euro-Einführung: Die Spanne reicht nunmehr von 25 € über 30 € und 35 € bis zu 50 €.