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Strafrecht

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

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Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.12.2012 / 12.07.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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§ 243 StGB

Besonders schwerer Fall des Diebstahls 

 

 

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

  3. gewerbsmäßig stiehlt,

  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

 

§ 243 StGB, Teil 2

 

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. 

Geschäftsraum

eine Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art, bestimmt ist.

Gebäude

ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutz von Menschen zu dienen und Unbefugte abhalten soll.

Umschlossener Raum

jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen; nicht notwendig > verschlossen, erforderlich ist aber eine Umschließung/Umfriedung, sodass ein tatsächliches Hindernis besteht; das Eindringen erheblich erschwert.

andere (nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten) Werkzeuge

Alle Gegenstände, durch die der Verschlussmechanismus ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

(Bsp.: Dietrich, Schraubenzieher)

Falscher Schlüssel

wenn der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen von Räumen entzogen, ihn also entwidmet hat.

  • gestohlen (wenn Diebstahl bemerkt ist => ist Entwidmung anzunehmen)
  • verloren gegangen ( Entwidmung => bei neuem oder nachgemachten Schlüssel)

Einbrechen

Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung.

=> Eintritt in den Raum ist nicht erforderlich!