Strafrecht AT II
Erfolgsdelikte, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte, Definitionen
Erfolgsdelikte, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte, Definitionen
Kartei Details
Karten | 41 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.07.2013 / 02.08.2020 |
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Rechtfertigung fahrlässigen Verhaltens
wie Vorsatzdelikte, ohne subjektive RFG-Element
subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit
NICHT durch Verwirklichung der Tat indiziert.
Zu prüfen, ob der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage ist, den obj. Sorgfaltsanforderungen zu genügen und die Folgen vorherzusehen.
Unechtes Unterlassungsdelikt
Aufbau
I. TB
- obj. TB
- Eintritt des tb-mäßigen Erfolgs
- Unterlassen der zur Erfolgsabwendung notwendigen und möglichen Handlung
- Abgr. Tun/Unterlassen
- Abgr. Täterschaft/Teilnahme
- Garantenstellung
- Obhutsgarant (Schutzpflicht)
- Aufsichtsgarant (Sicherungspflicht)
- Quasi-Kausalität
- obj. Zurechnung
- insb. Schutzzweck der Garantenpflicht
- rm. Alternativverhalten
- ggf. Entsprechungsklausel, § 13
- subj. TB (bzgl. Garantenstellung)
II. RW
- ggf. rechtfertigende Pflichtenkollision
III. Schuld (Irrtum bzgl. Garantenpflicht -> § 17 s.2)
Abgrenzung Tun und Unterlassen
Kriterien
- mM: Naturalistische Betrachtung
Abstellen, ob durch Einsatz von Energie der zum Erfolg führende Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, (dann Begehungsdelikt).
- Wertende Betrachtung
Unterscheidung gerichtet auf soziale Sinngehalt des jeweiligen Verhaltens und dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
Übersicht AS ergänzen!!!
Garantenpflichten
Unterlassen der obj. gebotenen und möglichen Handlung ist nur strafbar, wenn den Täter eine individuelle rechtliche Einstandspflicht trifft, § 13.
- Obhutsgarant = Beschützergarant = Schutzpflicht
- Aufsichtsgarant = Überwachungsgarant = Sicherungspflicht
Obhutsgarant
Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor unbestimmten Gefahren,
und zwar aufgrund
- Rechtssatz
- natürliche Verbundenheit
- soziale Nähebeziehung
- enge Vertrauensbeziehung
- tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten
- Vertragsverhältnis
- Amtsträger
Aufsichtsgarant
Pflicht zur Sicherung einer bestimmten Gefahrenquelle ggü unbestimmten Rechtsgütern.
und zwar durch
- Rechtsatz
- Ingerenz
- Verantwortlichkeit für Handeln Dritter
- Verantwortlichkeit für gefährdende Sachen
- Tatsächliche Gewährübernahme
Ingerenz
Verantwortlichkeit für Gefahren, die sich aus dem eigenen Vorverhalten ergeben.
Vor.:
- Vorverhalten iSe strafrechtlich relevanten Handlung, das ein höchstpersönliches T o. U sein kann.
- Vorverhalten war gefahrbegründend o. -erhöhend.
- Verhalten war obj. pflichtwidrig (str., Rspr. verlangt Sorgfaltspflichtverstoß)
- Bestehen eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zw. Erfolg und vorheriger Pflichtverletzung.
Verantwortung für gefährdende Sachen
Aufsichtsgarant
Die Verantwortung trifft den Täter nicht allein aus der Beherrschung einer Gefahrenquelle.
- Beherrschung einer Gefahrenquelle ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Erfolgsabwendung, begründet aber noch keine Pflicht zum Einschreiten.
Verpflichtung zur Abwendung von Gefahren, die von Sachen drohen, ist zurückzuführen
- entweder auf eine besondere rechtliche Verantwortung (Halter von Kfz/Eigentümer von Tieren)
- oder die Schaffung der Gefahrenquelle!
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
eA: TB-Vor. beim unechten Unterlassungsdelikt, da auch bei echtem Unterlassungsdelikt erforderlich, vgl. § 323c.
hM: Zumutbarkeit als RFG oder Entschuldigungsgrund zu berücksichtigen, da bereits in § 35 berücksichtigt wird.
Kausalität iRd Unterlassungsdelikte
hM: modifizierte Bedingungstheorie
- Wäre der Erfolg, wenn man die gebotene Handlung hinzudenken würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben, sog. QuasiKausalität.
Lit.: sog. Risikominderungslehre
- Feststellung des Ursachenzusammenhangs überflüssig.
- Lediglich Zurechnungszusammenhang erforderlich.
- Dieser ist gegeben, wenn der Handlungspflichtige eine mögliche Minderung des Risikos unterlassen habe, dass sich in dem Erfolg niedergeschlagen hat.
GEGENARGUMENT: Aushöhlung des in dubio pro reo Grundsatzes!!!
Entsprechungsklausel
für reine Erfolgsdelikte
- Unrechtsgehalt erschöpft sich bereits in der zurechenbaren Verursachung des Erfolges.
- Gleichstellungsklausel spielt keine Rolle.
für verhaltensgebundene Delikte
- Unrechtsgehalt ergibt sich im Wesentlichen auch aus Art und Weise der Tatbegehung
- Erfordernis der Vergleichbarkeit zw. einem Tun und Unterlassen:
- ausreichend ist, dass die tb-lichen Vor., die die Art und Weise der Begehung kennzeichnen, auch beim Unterlassungsdelikt geprüft werden.
- Erfordernis der Vergleichbarkeit zw. einem Tun und Unterlassen:
objektive Zurechnung iRd Unterlassungsdelikte
Erfolg muss dem Unterlassen der gebotenen Handlung zuzurechnen sein (allg. Regeln)
- Insbesondere muss der Erfolg dem Schutzbereich der verletzten Garanten- o. Sorgfaltsnorm zuzuordnen sein.
- Erfolg liegt nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich des Verletzten oder Dritten.
Fahrlässigkeit und Vorsatz iRd Unterlassungsdelikte
Vorsatz
- muss sich nur auf die gebotener Einstandspflicht (Garantenstellung) erstrecken,
- nicht auf die daraus ergebenden Pflichten.
Fahrlässigkeit
- bzgl. obj. gebotener Sorgfaltsverletzung
- Erkennbarkeit der notwendigen Handlung, der die Garantenpflicht begründenden Umstände.
- und obj. Vorhersehbarkeit
- Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgs.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Eigenständige RFG für Unterlassungsdelikte, da von niemandem unmögliches verlangt werden kann.
Kausalität
Ursächlich i.S.d. Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
- Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos
Durch die Handlung wurde überhaupt ein relevantes missbilligtes Risiko für den Erfolgseintritt geschaffen
- Risikozusammenhang
Und das geschaffene Risiko, nicht aber ein anderes, hat sich in dem Erfolg auch realisiert.
Fehlende rechtliche Relevanz des Risikos
Ablehnung der obj. Zurechnung
- Sozialadäquanz der Handlung
- Risikoverringerung
- Erfolg außerhalb menschlichen Beherrschungsvermögens
Sozialadäquanz der Handlung
Handlung kann nicht mehr als Unrecht bewertet werden, wenn das durch sie geschaffene Risiko erlaubt ist, und sind daher hinzunehmen.
Mit bestimmten Verhaltensweisen einhergehende Risiken können aus Gründen der Sozialadäquanz hinzunehmen sein:
- ausdrückliche Gestattung durch Gesetzgeber
- Geringfügigkeit des eingegangenen Risikos
- Geringfügigkeit der drohenden Nachteile
- überwiegende soziale Nützlichkeit des Verhaltens
Risikoverringerung
Durch Handlung wird ohnehin drohender Schaden verringert bzw. zeitlich hinausgeschoben.
Fehlende Risikozusammenhang
Ausschluss der obj. Zurechnung trotz Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos
- Inadäquater Kausalverlauf
- Schutzzweck der Norm
- Überwiegende Verantwortung eines anderen
inadäquater Kausalverlauf
Völlig regelwidrige, atypische und daher nicht vorhersehbare Kausalverläufe genügen für Risikozusammenhang nicht.
Schutzzweck der Norm
Hinter jeder Strafnorm steht ein Verhaltensgebot, das zur Vermeidung bestimmter Risiken willen strafrechtlich sanktioniert wird.
Wenn sich ein anderes Risiko durch Handlung im Erfolg realisiert hat, als dasjenige, das verhindert werden soll => dann ist dies nicht mehr vom Schutzzweck erfasst, so dass der Risikozusammenhang fehlt.
Überwiegende Verantwortung eines anderen
- ausschließliche Verantwortung Dritter
- Zweithandlungen desselben Täters
- Mitwirkung des Opfers
Mitwirkung des Opfers
iRd obj. Zurechnung
Straflos ist die eigenverantwortliche Selbstverletzung o.-gefährdung.
Abstellen auf Tatherrschaft:
Hat der Beteiligte kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als sich der selbst Gefährdende?
Abgr. zur einverständlichen Fremdgefährdung (ggf. iRd RFG: Einwilligung?)
(Abgrenzen zu einverständlicher Fremdgefährdung)
Funktion des Vorsatzes
§ 15
iRd. subj. TB:
Begründung des Unrechts der Tat
iRd Schuld:
Kennzeichnung der rechtsfeindlichen Einstellung des Täters
zeitliche Bezugspunkt des Vorsatzes
§ 16 = Bei Begehung der Tat
- dh. gem § 8 bei der Vornahme der Tathandlung und zwar während der gesamten Ausführung ab Beginn des Versuchs.
- irrelevant, ob Vorsatz noch bei Eintritt des tb-mäßigen Erfolgs vorliegt.
(-) dolus antecedens, vor Beginn der Tatausführung
(-) dolus subsequens, der Tatbegehung nachfolgende Vorsatz
Direkter Vorsatz
dolus directus 2.Grades
Direkter Vorsatz setzt das sichere Wissen o. für-sicher-Halten der jeweils maßgeblichen Umstände (WISSEN)
- Entscheidend ist das Wissenselement
- Wollenselement ist ohne Bedeutung.
bedingter Vorsatz
dolus eventualis
Das Vorliegen der tatbeständlichen Umstände hält der Täter für möglich und nimmt den Eintritt der tb-lichen Folgen billigend in Kauf. (= findet sich damit ab)
Absicht
dolus directus 1.Grades
Absicht ist das zielgerichtete Handeln. (WILLE)
- Dem Täter muss es auf die Folgen, die Gegenstand seiner Absicht sein müssen, gerade ankommen.
- Ob der Täter die Folgen für sicher hält, ist ohne Bedeutung.
- Ausreichend, wenn er die Folgen als möglich vorstellt.
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