StrafR Schemata
Schemata halt
Schemata halt
Set of flashcards Details
Flashcards | 155 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 04.04.2014 / 04.04.2014 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/strafr_schemata
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strafr_schemata/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
§ 146 II StGB
(Beachte: Vor § 146 II StGB sollte § 146 I StGB geprüft werden. Dann können im Tatbestand "1a" und "2a" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
Gemeinsame Prüfung § 146 I, II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 146 I
b) Qualifikationsmerkmal(e) gem. § 146 II (Var. 1 nur subjektives Tbm: "gewerbsmäßig"):
--> Var. 2:
aa) Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat
bb) Täter selbst ist Bandenmitglied
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 146 I
b) Absicht, Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen bzw. solches Inverkehrbringen zu ermöglichen (nicht bei Nr. 3)
c) Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale, § 146 II
d) für Var. 1, nur subjektives Tbm: gewerbsmäßig
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 146 III 2. Alt. StGB
§ 147 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Falsches Geld des Inlands (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf ausländisches Geld)
bb) Gleichgestellt gem. § 151: spezielle inländische Wertpapiere (mit Erweiterungsklausel des § 152 auf entsprechende ausländische Wertpapiere)
b) Tathandlung: Inverkehrbringen als echt
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Konkurrenzen
Klarstellung "abgesehen von den Fällen des § 146 StGB" verdeutlicht Subsidiarität des § 147 StGB; selbstständige Strafbarkeit hieraus in folgenden Fällen:
a) Täter hat objektiven Tatbestand des § 146 I Nr. 2 StGB erfüllt, aber beim Sichverschaffen keinen Vorsatz bzgl. Falschgeldeigenschaft besessen
b) Täter hat objektiven Tatbestand des § 146 I Nr. 1 bzw. Nr. 2 vorsätzlich erfüllt, aber Absicht des Inverkehrbringens erst später gefasst
c) Täter hat § 146 I Nr. 1 bzw. Nr. 2 nicht schuldhaft begangen
§ 145d StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Vortäuschen einer:
aaa) Nr. 1: angeblich begangenen rechtswidrigen Tat oder
bbb) Nr. 2: angeblich bevorstehenden Katalogtat des § 126 I
bb) Abs. 2: Täuschen über Beteiligten einer:
aaa) Nr. 1: wirklich begangenen rechtswidrigen Tat oder
bbb) Nr. 2: in § 126 I genannten Tat
b) Täuschungsadressat:
aa) Behörde oder
bb) zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) Positive Kenntnis der Unwahrheit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafmilderung/Absehen von Strafe
ggf. § 158 analog? (so von einigen Stimmen der Lit.)
--> Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber hat weder eine Regelung für eine "tätige Reue", noch eine solche nach § 158 oder § 258 V, VI für angebracht gehalten, obwohl in § 446 II E 1962 eine dem § 258 VI entsprechende vorgesehen war, so dass von einer bewussten Entscheidung ausgegangen werden muss, gegen eine Analogie im vorgeschlagenen Sinne verstoßen würde. § 158 scheidet daher mangels planwidriger Regelungslücke aus.
--> Berichtigt der Täter seine unrichtigen Angaben erst nach der Kenntnisnahme, aber vor einem Tätigwerden der Behörde, so ist dies jedoch strafmildernd zu berücksichtigen (selbst dann wenn verspätete Berichtigung zum Einstellen weiterer unnötiger Maßnahmen der Behörde führt).
V. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel § 145d I a.E. (am Ende): Formelle Subsidiarität gegenüber §§ 164, 258, 258a StGB
Beachte: Qualifikation, § 145d III StGB (IV = minder schwerer Fall der Qualifikation)
§ 201 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: nichtöffentlich gesprochenes Wort eines anderen
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1 Nr. 1: Aufnehmen auf Tonträger
bb) Abs. 1 Nr. 2: "so hergestellte Aufnahme" gebrauchen/einem Dritten zugänglich machen
cc) Abs. 2 Nr. 1: - zusätzlich zum nichtöffentlich gesprochenen Wort eines anderen --> nicht zur Kenntis des Täters bestimmt
- mit einem Abhörgerät abhören
dd) Abs. 2 Nr. 2: Öffentliches Mitteilen des
- nach Abs. 1 Nr. 1 aufgenommenen oder
- nach Abs. 2 Nr. 1 abgehörten Wortes
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit für Abs. 2 Nr. 2:
Eignung der Tat, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen (§ 201 II 2 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
1. nach h.M. lediglich deklaratorische Funktion des Merkmals "unbefugt"
daher --> Allgemeine Grundsätze (inbes. Einwilligung, Notwehr oder Notstand gem. § 34 StGB (Abwehr eines Erpressers oder Identifizierung eines Stalkers) aber möglicherweise auch bei Handeln durch Strafverfolgungsorgane (wegen §§ 100a ff. StPO) gerechtfertigt)
2. Spezieller Rechtfertigungsgrund für Abs. 2 Nr. 2: Wahrnehmung überragend wichtiger Interessen (§ 201 II 3 StGB)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
Beachte: Qualifikation § 201 III StGB (Tatbegehung durch Amtsträger)
§ 201a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
- Herstellung
- Übertragung
bb) Abs. 2: gebrauchen/einem Dritten zugänglich machen einer nach Abs. 1 hergestellten Aufnahme
cc) Abs. 3: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
- unbefugtes (hier echtes Tbm!) Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Aufnahme
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz
b) für Abs. 3 zusätzlich: Wissentlichkeit bzgl. der Unbefugtheit des Zugänglichmachens
II. Rechtswidrigkeit
1. "unbefugt" in § 201a I lediglich deklaratorischer Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
daher --> Allgemeine Grundsätze
("unbefugt" in § 201a III dagegen echtes vorsatzbedürftiges Tbm)
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
§ 202 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Brief, Schriftstück, Abbildung (Gem. Abs. 3 gleichgestellt)
bb) Verschlossen
cc) Nicht zur Kenntnis bestimmt
b) Tathandlung:
aa) Abs. 1 Nr. 1: Öffnen
bb) Abs. 1 Nr. 2: Kenntnis verschaffen ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel
cc) Abs. 2: Kenntnis verschaffen nach Öffnung eines verschlossenen Behältnisses, das gegen Kenntnisnahme besonders sichert
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
nach h.M. lediglich deklaratorische Funktion des Merkmals "unbefugt"
daher --> Allgemeine Grundsätze
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 205 I 1 StGB (absolutes Antragsdelikt)
V. Konkurrenzen
Subsidiaritätsklausel § 202 I a.E. (am Ende): Formelle Subsidiarität gegenüber §206 StGB
§ 323a Var. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg: Rausch
b) Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich: Erkennbarkeit der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann)
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)
II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze
III. Schuld (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB
V. Konkurrenzen
Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.
§ 323a Var. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Taterfolg: Rausch
2. Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen
3. Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg (2 & 1)
4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (des Rausches)
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen obj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts
6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)
II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)
Allgemeine Grundsätze
III. Schuld (des Sichberauschens)
1. Allgemeine Schuldmerkmale (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)
2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit (des Rausches)
(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB
V. Konkurrenzen
Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.
§ 323c StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation:
aa) Unglücksfall
bb) gemeine Gefahr
cc) gemeine Not
b) Tathandlung: Unterlassen der Hilfeleistung, obwohl
- erforderlich und
- zumutbar
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
§ 164 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat: Behörde/Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger/militärischer Vorgesetzter/Öffentlichkeit
b) Tatgegenstand:
aa) Abs. 1: - Vorwurf einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung in Beziehung auf einen anderen
und objektiv unrichtig (hinsichtlich des Vorwurfs, nicht notwendig hinsichtlich der diesen begründenen
Tatsachen, str.)
bb) Abs. 2: - Zur Herbeiführung/Fortdauer eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme geeigneter Vorwurf (zB. Verfahren nach OWiG, Entziehung der Approbation, usw.) in Beziehung auf einen anderen
und objektiv unrichtig (hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen)
c) Tathandlung:
aa) Abs. 1: Verdächtigen (bei Überschreitung des aus dem nemo tenetur-Grundsatz abgeleiteten Rechts strafloser Verdachtsabwehr)
bb) Abs. 2: Aufstellen einer sonstigen Behauptung tatsächlicher Art (nicht ausreichend: Schaffen von kompromittierenden Beweislagen)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) positive Kenntnis der Unwahrheit
c) Absicht i.S.d. dolus directus I oder II (II auch ausreichend!), behördliches Verfahren/Maßnahme herbeizuführen/fortdauern zu lassen
II. Rechtswidrigkeit
nach h.M. keine Einwilligung des Verdächtigten möglich (e.A.: Geschütztes Rechtsgut des § 164: Individualschutz; a.A.: ausschließlich Rechtspflege; h.M.: Individualschutz und Rechtspflege --> die beiden letztgenannten Auffassungen haben die fehlende Dispositionsbefugnis des Denunzierten zur Folge) (beachte auch --> Denunzierter kann danach auch Teilnehmer an der ihn betreffenden Falschverdächtigung sein)
III. Schuld
Beachte: (rein subjektive) Qualifikation, §164 III (zur Erlangung einer Strafmilderung) --> zusätzlich im subj. Tb "Absicht der Erlangung einer Strafmilderung/des Absehens von Strafe" prüfen gem. § 46b StGB bzw. § 31 BtMG
§ 289 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Sache
bb) Eigene (Alt. 1)/ Fremde (Alt. 2)
cc) Beweglich
b) Tatsituation: Bestehen eines Pfand-, Nutzungs- oder Zurückbehaltungsrechts
c) Tathandlung: Wegnehmen (zugunsten des Eigentümers)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) "in rechtswidriger Absicht"
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 289 III (absolutes Antragsdelikt)
§ 239 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tatobjekt: Mensch
b) Tathandlung:
aa) Einsperren
bb) auf andere Weise der Freiheit berauben
c) Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Grundsätze
2. Spezielle Rechtfertigungsgründe (behördliche Festnahmeerlaubnisse oder Selbsthilfe- bzw. Festnahmerechte)
III. Schuld
Beachte: Erfolgsqualifikationen § 239 III, 239 IV StGB
§ 239 III Nr. 1 StGB
Gemeinsame Prüfung § 239 I, III Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I
b) Qualifikationsmerkmal § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung über eine Woche
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 239 I
b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal, § 239 III Nr. 1
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 239 V 1. Alt. StGB
§§ 239 I, III Nr. 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung) bzw. §§ 239 I, IV StGB (Tod)
(Beachte: Vor § 239 III Nr. 2/§239 IV sollte § 239 I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)
I. Tatbestand
1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I
2. Eintritt einer schweren Folge gem. § 239 III Nr. 2 (schwere Gesundheitsschädigung bzw. § 239 IV (Tod)
3. Kausalität zwischen Freiheitsberaubung und Folge
4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB
Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.
--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)
5. (Sonstige) objektive Zurechnung
6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.
II. Rechtswidrigkeit
(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldmerkmale
2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)
IV. Strafzumessungsregeln
ggf. minder schwerer Fall, § 239 V StGB
§ 113 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Amtsträger
bb) Bundeswehrsoldat mit Aufgaben des § 113 I
cc) Gleichgestellte Person i.S.d. § 114
b) Tatsituation: Bei Vornahme einer solchen Diensthandlung (Vollstreckungshandlung)
c) Tathandlung:
aa) Alt. 1: Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
bb) Alt. 2: Tätlicher Angriff
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Vollstreckungshandlung), § 113 III 1
a) Amtsträger sachlich und örtlich zuständig
b) Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten
c) Pflichtgemäße Ermessensausübung
d) Befolgung etwaiger verbindlicher Anweisungen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Allgemeine Grundsätze
2. Schuldausschluss bei irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, § 113 IV 2, wenn:
a) Irrtum unvermeidbar
b) Abwehr durch Rechtsbehelfe unzumutbar
IV. Strafzumessung
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 1:
a) Waffe/anderes gefährliches Werkzeug
b) Beisichführen
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
und Verwendungsabsicht:
ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen
bzw.
1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 2:
a) Gewalttätigkeit
b) Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:
(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")
Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt; bei Sonderdelikten: tauglicher Täter (z.B Amtsdelikte § 331 ff. StGB)
b) Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)
c) Tathandlung
d) Kausalität
e) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) subjektive Tatbestandsmerkmale
c) Irrtümer
aa) Tatbestandsirrtum § 16 StGB
bb) error in persona vel objecto
cc) aberratio ictus
dd) Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr § 32 StGB
2. Defensivnotstand § 228 BGB/ Agressivnotstand § 904 BGB
3. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
4. Festnahmerecht § 127 StPO
5. Rechtfertigende Einwilligung
6. Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21; actio libera in causa)
2. Schuldvorsatz: nur bei Erlaubnistatbestandsirrtum
3. Unrechtsbewusstsein: Irrtümer:
a) Verbotsirrtum § 17 StGB
b) Erlaubnisirrtum (auch über § 17 StGB zu lösen)
4. Fehlen von Entschuldigungsgründen
a) Notwehrexzess § 33 StGB
b) Entschuldigender Notstand § 35 StGB
c) Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
1. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. §§ 24, 31 StGB)
2. Strafantrag (§§ 77 ff.; z.B. §§ 123 II, 230, 303c)
Das Unechte Unterlassungsdelikt
I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz diesbezüglicher Möglichkeit (mögl. hier Abgrenzung zum aktiven Tun nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
3. Hypothetische Kausalität
4. Objektive Zurechenbarkeit
5. Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht
6. Entsprechungsklausel (§ 13); nur bei verhaltensbedingten Delikten
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit: Beachte hier besonderen Rechtfertigungsgrund "rechtfertigende Pflichtenkollision"
IV. Schuld: Beachte hier besonderen Entschuldigungsgrund "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens"
Das echte Unterlassungsdelikt
1. Objektiver Tatbestand
a) reines Unterlassen (Wortlaut/ Verstoß gegen Gebotsnorm)
b) Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
(1) Tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Handelns
(2) Zumutbarkeit des gebotenen Handelns
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit/ Schuld: Wie bei vorsätzlichem Begehungsdelikt
Bsp.: §§ 323c, 138, 123 I 2. Alt. StGB (Nach der Rechtsprechung auch § 263 StGB in der Variante "Unterdrückung wahrer Tatsachen" bzw. "Unterhalten eines Irrtums" sowie § 266 StGB, soweit dem Täter vorgeworfen wird, pflichtwidrig einen drohenden Schaden von dem zu betreuenden Vermögen abzuwenden; Achtung: § 13 StGB wird dann nicht benötigt, aA: Literatur)
Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage:
1) Angriff
2) Gegenwärtigkeit
3) Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung:
1) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
2) Gebotenheit
a) Ausschluss/ Einschränkung des Notwehrrechts:
aa) Notwehrprovokation
bb) Angriffe von Kindern, Irrenden, Schuldlosen
cc) Bagatellangriffe
dd) Innerhalb enger persönlicher Beziehungen: Familie
b) Dann 3-Stufen-Modell: Ausweichen, defensive Schutzwehr, (maßvolle) aggressive Trutzwehr
III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Defensivnotstand, § 228 BGB
I. Notstandslage
1. Gefahr
2. von fremder Sache
II. Notstandshandlung
1. Beschädigung/Zerstörung der Sache von der die Gefahr ausgeht
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
3. Notstandshandlung nicht unverhältnismäßig
III. Gefahrabwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Aggressivnotstand, § 904 BGB
I. Notstandslage:
1) Gefahr
2) Gegenwärtigkeit
II. Notstandshandlung:
1. Einwirkung
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
3. Verhältnismäßigkeit
III. Gefahrabwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
I. Notstandslage:
1. Notstandsfähiges Rechtsgut (auch Rechtsgüter der Allgemeinheit, anders als bei § 32 StGB)
2. Gefahr
3. Gegenwärtigkeit
II. Notstandshandlung:
1. Rettung des Rechtsguts (durch Begehung einer Tat)
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) sicherster Weg zur Erhaltung des Rechtsguts
c) Relativ mildestes Mittel (zunächst Ausweichmöglichkeit oder obrigkeitliche Hilfe wahrzunehmen)
d) Güter- und Interessenabwägung
3. Angemessenheit des Mittels (§ 34 S. 2 StGB)
III. Gefahrabwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Festnahmerecht, § 127 StPO
I. Festnahmesituation: Auf frischer Tat betroffen/ verfolgt
II. Festnahmegrund: Fluchtverdacht/ Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
III. Festnahmehandlung: Zur Ermöglichung der Strafverfolgung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
IV. Handeln in Festnahmeabsicht (subjektives Rechtfertigungselement):
1. Kenntnis der Festnahmesituation
2. Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen
Rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Einwilligungserklärung
1. Vor der Tat nach außen kundgetan und
2. im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen
IV. Wirksamkeit der Einwilligung
1. Einwilligungsfähigkeit
2. Keine Willensmängel
V. Bei Körperverletzung: Keine Sittenwidrigkeit § 228 StGB
VI. Kenntnis der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
I. Disponibilität des Rechtsguts
II. Verfügungsbefugnis
III. Nichteinholbarkeit der Erklärung
1. kein erkennbar entgegenstehender Wille
2. im Falle des mangelnden Interesses (geringe Intensität) vorherige Befragung idR entbehrlich
IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen
[gewissenhafte Prüfung aller für den hypothetischen Willen des Verletzten relevanten Umstände wenn sich nachträglich entgegengesetzter Wille herausstellt]
V. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage
Entschuldigender Notwehrexzess § 33 StGB
I. Bestehen einer tatsächlichen Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB
II. Überschreiten der Grenzen der Notwehr:
1. Notwehrhandlung nicht erforderlich/ nicht geboten (intensiver Notwehrexzess)
2. Angriff noch nicht/ nicht mehr gegenwärtig (extensiver Notwehrexzess)
III. Psychischer Ausnahmezustand
IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
I. Notstandslage
Gegenwärtige Gefahr
II. Notstandshandlung
Erforderlichkeit: Geeignetheit und relativ mildestes Mittel
III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar i.S.d. § 35 I S. 2 StGB
1. Keine Selbstverursachung der Gefahr
2. Keine erhöhte Gefahrtragungspflicht
IV. Gefahrabwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement): Handeln in Kenntnis der Gefahr und zum Zweck ihrer Abwendung
Übergesetzlicher Notstand
I. Notstandslage: Gegenwärtige Lebensgefahr
II. Notstandshandlung: Handlung muss bei ethischer Gesamtbetrachtung geringeres Übel darstellen
III. Unzumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen (in Anlehnung an § 35 I S. 2 StGB)
1. Keine Selbstverursachung der Gefahr
2. Keine erhöhte Gefahrtragungspflicht
IV. Gefahrabwendungswille: Handeln in Kenntnis der Gefahr und zum Zweck ihrer Abwendung in schwerer Gewissensnot
Versuchtes vorsätzliches Begehungsdelikt
0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung; Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1. Subjektiver: Tatentschluss: Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich (besonderer) subjektiver Merkmale
[Untauglicher Versuch/ Wahndelikt?]
2. Objektiver: Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt § 24 I, II StGB
Rücktritt
1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Unbeendet/Beendet?
3) Beendet 1, § 24 I 1 2. Alt. StGB:
a) Nichtvollendung
b) Verhinderungskausalität (zumindest mitursächlich, keine optimale Rettungshandlung erforderlich)
c) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
Beendet 2, § 24 I 2 StGB
a) Nichtvollendung bei fehlender Verhinderungskausalität
b) Ernsthaftes Bemühen (=optimales Rettungsbemühen erforderlich)
c) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
Unbeendet, § 24 I 1 1. Alt. StGB
a) Aufgeben weiterer Tatausführung
b) Freiwilligkeit (ohne innere/äußere Zwangslage)
-
- 1 / 155
-