Steuerrecht

Wichtige Definitionen von Fachbegriffen aus dem Steuerrecht

Wichtige Definitionen von Fachbegriffen aus dem Steuerrecht

Harald Schneider
Study

Harald Schneider
Diese Lernkarten bieten eine grundlegende Einführung in das Steuerrecht und deckt zentrale Aspekte wie das Einkommensteuergesetz (EStG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Umsatzsteuergesetzgebung (UStG) ab. Sie beleuchtet Themen wie Steuerpflicht, Einkunftsarten, Mitunternehmerschaft und spezifische Regelungen zu Gewerbesteuer und Nachversteuerung. Besonders nützlich ist das Learnset für Studierende und Berufseinsteiger in der Betriebswirtschaftslehre, die sich mit den Grundlagen des Steuerrechts vertraut machen möchten, um steuerliche Verpflichtungen und rechtliche Rahmenbedingungen besser zu verstehen.
Flashcards
145
Students
9
Language
German
Category
Micro-Economics
Created / Updated
24.10.2013 / 23.07.2022

Flashcards

Formelle Bestandskraft

Tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist, d.h. mit Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann (Ablauf der Einspruchsfrist)

Absolute Bestandskraft

Tritt mit Ablauf der Festsetzungsfrist ein

Welche Arten der Steuerpflicht sind zu unterscheiden?

  1. die unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 EStG
  2. die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 2 EStG
  3. die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG
  4. die beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG,
  5. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 AStG

Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale des Veranlagungswahlrechts gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG für Ehegatten!

  1. Ehegatten
  2. unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG,
  3. nicht dauernd getrennt lebend,
  4. die vorgenannten Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sein,
  5. kein Sonderfall des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

Was bedeutet der Begriff "Subsidiaritätsprinzip"?

Regelungen der Vor bzw. Nachrangigkeit der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG (Rangfolge).

Welche Bedeutung hat das Welteinkommensprinzip? Wodurch wird es eingeschränkt?

Bei unbeschränkter und erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht unterliegen der ESt sämtliche Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, die der Steuerpflichtige im In- und Ausland erzielt.

Dieses Welteinkommensprinzip wird z.B. durch DBA eingeschränkt.

Was bedeutet "Liebhaberei" im steuerlichen Sinn?

Eine Betätigung, die nicht der Erzielung positiver Einkünfte dient sondern aus persönlichen Gründen betrieben wird.

Tatbestandsmerkmale:

  1. Verlustbringende Erwerbstätigkeit/ Vermögensnutzung ohne Aussicht auf Totalgewinn/-überschuss und
  2. die Tätigkeit wird nicht zur Erzielung positiver Einkünfte, sondern aus persönlichen Gründen ausgeübt (z.B. Neigung, Hobby, Steuerersparnis).

Worauf wird bei der Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht abgestellt?

Bei den Gewinneinkunftsarten muss die Absicht bestehen, einen Totalgewinn zu erzielen, bei den Überschusseinkunftsarten muss ein Totalüberschuss angestrebt werden.

Totalgewinn ist ein positives Gesamtergebnis des Betriebes, Veräußerungs-/ Aufgabegewinne sind einzubeziehen.

Totalüberschuss ist ein Überschuss der einzelnen Einkunftsquelle während der Dauer der Vermögensnutzung, private Veräußerungsgewinne sind nicht einzubeziehen.

In welchen Schritten ist der Hinzurechnungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a EStG zu ermitteln?

  1. Ermittlung der Überentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres
  2. Korrektur um die Über- und Unterentnahmen- der vorangegangenen Wirtschaftsjahre
  3. Typisierung der nichtabziehbaren Schuldzinsen mit 6 % des korrigierten Betrages
  4. Ermittlung der tatsächlichen, bereinigten Schuldzinsen (abzgl. Zinsen zur Finanzierung von AK/HK von Wirtschaftsgütern des AV); Abzug des unschädlichen Betrages i.H.v. EUR 2.050
  5. Hinzurechnung des niedrigeren Betrages

Welche Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 5b sowie § 4 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähig?

Gem. § 4 Abs. 5b EStG ist der Gewerbesteueraufwand nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG beinhaltet ein Betriebsausgabenabzugsverbot von sog. Parteispenden.

Warum gibt es für die Tätigkeit von Personengesellschaften besondere Regelungen für die Versteuerung der erzielten Gewinne?

Wegen der fehlenden Erfassung durch die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gäbe es ohne die Regelungen zur Mitunternehmerschaft in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (sog. Transparenzprinzip) keine Besteuerung der Gewinne von Personengesellschaften.

Was versteht man unter Mituntenehmerinitiative?

Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen.

Was versteht man unter MItunternehmerrisiko?

Mitunternehmerrisiko bedeutet die gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens.

DIese Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Unternehmens vermittelt.

Welche Rechtsfolge beinhaltet die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG?

Sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt, so ist bei einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft der Gesellschafter einer Obergesellschaft als Mitunternehmer anzusehen, obwohl er nicht unmittelbar beteiligt ist.

Vergütungen, die dieser Gesellschafter von der Untergesellschaft für Tätigkeiten im Dienste der Untergesellschaft erhält, stellen in diesem Fall Sondervergütungen des Gesellschafters in der Untergesellschaft dar.

Welche Einkünfte (bzw. Einnahmen) erzielen stille Gesellschafter?

Der typisch stille Gesellschafter (Beteiligung nicht an den stillen Reserven, sondern nur am laufenden Gewinn (evtl. am laufenden Verlust)) erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der atypisch stille Gesellschafter (Beteiligung auch an den stillen Reserven) erzielt Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Welche Prüfungsreihenfolge ist anzuwenden, um festzustellen, ob und aufwelcher Ebene eine natürliche Person gewerbliche Einkünfte erzielt, sofern sie an einer Grundstückspersonengesellschaft beteiligt ist?

Es ist zu prüfen:

  1. Liegt auf Gesellschaftsebene eine gewerbliche oder vermögensverwaltende Tätigkeit vor?
  2. Sofern vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt: Wird die Beteiligung an der Personen gesellschaft im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten?
  3. Führt die Gesamtbeurteilung aller Grundstücksaktivitäten des Gesellschafters zu einem gewerblichen Grundstückshandel und damit gewerblichen Einkünften?

Kann die Beteiligung an einer "Grundstückshandels"-Personengesellschaft die Gewerblichkeit eigener Grundstücksgeschäfte des Gesellschafters hervorrufen?

Ja, da eine Zusammenrechnung der Grundstücksgeschäfte bei einer Beteiligung ab 10 % oder einem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils am Grundstück von mehr als EUR 250.000 erfolgt.
 

Für welche Einkunftsarten gilt § 34a EStG?

Für alle Gewinneinkunftsarten, bei denen Betriebsvermögen vorliegt, also §§ 13, 15 und 18 EStG.

Ist § 34a EStG auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden?

Nein, erforderlich ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, d. h. gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.

Sind Veräußerungsgewinne gem. § 16 EStG auch dann nach § 34a EStG begünstigt, wenn § 16 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 3 EStG beansprucht wurde?

Nein; eine Doppelbegünstigung ist gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

Können Mitunternehmer auch für Bagatellbeteiligungen § 34a EStG in Anspruch nehmen?

Der Mitunternehmer ist nur antragsberechtigt, wenn sein Gewinnanteil 10 % oder 10.000 EUR übersteigt.

Wie wird der nicht entnommene Gewinn berechnet?

Der StB-Gewinn (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) wird um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen vermindert.

Was ist der nachversteuerungspflichtige Betrag?

Nachversteuerungspflichtiger Betrag ist der Begünstigungsbetrag abzgl. der darauf entfallenden ESt sowie SolZ.

Was ist die Nachversteuerung gem. § 34a EStG insbesondere durchzuführen?

Die Nachversteuerung findet statt, wenn der positive Saldo aus Entnahmen und Einlagen den StB-Gewinn eines Wirtschaftsjahres überschreitet und zum 31.12. des Vorjahres ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.

Wi hoch sind der Thesaurierungs- und der Nachversteuerungssteuersatz gem. § 34a EStG?

Thesaurierungssatz: 28,25 %

Nachversteuerungssatz: 25 %

Hinzu kommt jeweils der Solidaritätszuschlag.

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