Steuerrecht

Wirtschaftskapitel 9

Wirtschaftskapitel 9


M. Z.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über grundlegende Konzepte des Steuerrechts, insbesondere für Berufslehrlinge. Sie behandeln Themen wie Einkommenssteuer, Vermögensteuer, Steuersätze und verschiedene Arten von Steuern, einschließlich Mehrwertsteuer und Quellensteuer. Die Karteikarten erklären auch Begriffe wie Steuerprogression, Steuerschuld und Veranlagung. Sie richten sich an Lernende und Berufstätige, die sich mit den Grundlagen des Steuerwesens vertraut machen möchten, um steuerliche Pflichten besser zu verstehen und effizienter zu handhaben.
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Allemand
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Apprentissage
Créé / Mis à jour
15.03.2016 / 28.03.2018

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Steuer

öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt.

Steuerhoheit

das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zustehende Recht, Steuern zu erheben (originäre Steuerhoheit: Bund, Länder; derivate Steuerhoheit: Gemeinden, Kirchen). Die Steuerhoheit ist Teil der Finanzhoheit, die das gesamte staatliche Finanzwesen mit der Einnahmen- und Ausgabenseite umfasst.

Steuerzweck

oberste Zweckbestimmung von Steuern, abhängig von der historischen Entwicklung der staatlichen Aktivität.

1. Rein fiskalischer Zweck im europäischen Mittelalter; erweiterte fiskalische Zwecksetzung durch die Merkantilisten: Ausbau der Verbrauchsbesteuerung zur finanziellen Sicherung einer aktiven Handelsbilanz (Merkantilismus).

2. Sozialpolitischer Zweck tritt mit aufkommendem Hochkapitalismus neben den fiskalischen: Einkommensungleichheiten beschleunigen Einführung der Einkommensbesteuerung als nachträgliche Korrektur der Verteilung des Nationaleinkommens. Daneben kommt es zu einer allg. Verstärkung der Steuerlast zur Erfüllung der wachsenden öffentlichen Aufgaben (Schulen, Hygiene, Straßen, Rechtswesen, Heer, Polizei).

3. Steuerpolitik rückt seit den 1930er-Jahren ins Zentrum der Volkswirtschaft, sie wird Instrument zur Stärkung von Konsum oder Investition; einzelne Steuern oder Steuerparagraphen lenken die Aktivität der Individuen in die volkswirtschaftlich gebotene bzw. erwünschte Richtung (Zwecksteuer). Eigene Investitionen der öffentlichen Hand in wachsendem Umfang.

4. Heute wird die Besteuerung zur Erreichung jeglicher staatspolitischer Zwecke (fiskalische Besteuerung, nicht fiskalische Besteuerung) eingesetzt. Vgl. auch die Aufgaben des Staates auf dem Gebiet der Allokation, der Distribution und der Stabilisierung nach R.A. Musgrave.

Gebühren

Abgabe, die als Entgelt für eine spezielle Gegenleistung einer Behörde oder öffentlichen Anstalt erhoben wird

Kausalabgaben

  • Gebühren sind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung oder für die Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden (z.B. Anschlussgebühr für Kanalisation oder Elektrizität, Entsorgungsgebühr, Gerichtsgebühr).
  • Vorzugslasten sind Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, die besonders daran interessiert sind und/oder denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (z.B. Beiträge für Strassenbau, Kanalisation).
  • Ersatzabgaben sind ein geldwerter Ersatz für die Nichterfüllung einer dem Bürger vom Gemeinwesen auferlegten persönlichen Dienstleistung (z.B. Wehrpflicht- und Feuerwehrersatzabgabe).

Steuersubjekt

Steuersubjekt ist diejenige Person, welche die Steuer schuldet. Also die Person, welche gegenüber dem Steuerhoheitsträger (z.B. Bund, Kanton) zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht ist, dass die Person der Gebietshoheit der betreffenden Steuerhoheit (also z.B. des Kantons, welcher die Steuer erhebt) untersteht.
 

Steuerobjekt

Das Steuerobjekt einer Steuer ist der Tatbestand, der die Steuer auslöst. Steuerobjekt können dabei Wertzuflüsse (z.B. bei der Einkommensteuer), Zustände (z.B. bei der Vermögensteuer) oder Rechtsgeschäfte (z.B. bei der Emissionsabgabe) sein.
 

Steuerträger

Steuerträger ist die Person, welche die auf dem Steuerobjekt erhobene Steuer letztlich als finanzielle Belastung tragen muss. Steuerträger und Steuersubjekt sind nämlich nicht immer identisch. Das Steuersubjekt ist die Person, welche gegenüber dem Steuerhoheitsträger (z.B. Bund, Kanton, Gemeinde) zur Steuerleistung verpflichtet ist. Bei vielen Steuern stimmen Steuersubjekt und Steuerträger überein, z.B. bei der Einkommenssteuer. Dort ist das Steuersubjekt, z.B. Herr Müller, verpflichtet, sein Einkommen zu versteuern, und er muss dies auch selber bezahlen.

Direkte Steuer

Bei den Steuern kann man zwischen direkten und indirekten Steuern unterscheiden. Von einer direkten Steuer spricht man, wenn die Steuerberechnungsgrundlage gleich dem Steuerobjekt (Objekt, welches die Steuerpflicht auslöst) ist. Im Gegensatz dazu unterscheiden sich bei indirekten Steuern die Steuerberechnungsgrundlage und das Steuerobjekt.

Zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel:Die Steuer auf Einkommen ist eine Direkte Steuer, da das Steuerobjekt (= das erzielte Einkommen) und die Steuerberechnungsgrundlage (= das erzielte Einkommen) identisch sind. Anders sieht es z.B. bei der Mehrwertsteuer aus. Hier ist das Steuerobjekt, also der Sachverhalt welcher die Steuerpflicht auslöst, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen (= z.B. der Verkauf von Polstermöbeln) und die Steuerberechnungsgrundlage ist das hierfür bezahlte Entgelt (= Preis der Polstermöbel).

Die direkten Steuern gehören neben den Wirtschaftsverkehrssteuern, von welchen die meisten zu den indirekten Steuern gezählt werden, zu den wichtigsten Steuern in der Schweiz.

Indirekte Steuer

Bei den Steuern kann man unterscheiden zwischen direkten Steuern und indirekten Steuern.
Zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Steuerarten gibt es verschiedene Ansätze, die je nach Fall zu leicht unterschiedlichen Resultaten führen können. Dieser Eintrag konzentriert sich auf den grundlegendsten Ansatz. Dieser definiert sich über das Verhältnis zwischen Steuersubjekt und Steuerträger. Falls diejenige Person oder Institution, die eine Steuer finanzieren soll (=Steuersubjekt) diese Steuer selber bezahlen muss (=Steuerträger), spricht man von einer direkten Steuern. Dies ist zum Beispiel bei der Einkommenssteuer der Fall.
Die indirekte Steuer ist anders organisiert: Die Person, die eigentlich eine Steuer bezahlen soll (=Steuersubjekt), muss keine direkte Abgabe in Form von Steuern entrichten. Sie ist also nicht Steuerträger. Vielmehr muss eine andere Institution die Steuer entrichten und ist somit der Steuerträger. Diese Institution wird für ihre Produkte oder Dienstleistungen nun ein bisschen mehr Geld verlangen, um die zusätzliche Steuerbelastung finanzieren zu können. Die Kunden, die für gewisse Produkte mehr bezahlen, sind damit schlussendlich die Steuerträger. Sie bezahlen indirekt über die höheren Preise Steuern, also indirekte Steuern.

Bundessteuer

Begriff zur Kennzeichnung der Steuerertragshoheit des Bundes.

1. Bundessteuern i.e.S.: Steuern, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Nach Art. 106 I GG stehen dem Bund zu: Zölle, Verbrauchsteuern, die nicht den Ländern (z.B. Biersteuer), Bund und Ländern (z.B. Umsatzsteuer) oder den Gemeinden (z.B. Gewerbesteuer) zustehen: u.a. Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Solidaritätszuschlag, Stromsteuer, Tabaksteuer, Versicherungsteuer, sowie Abgaben im Rahmen der EU.

2. Bundessteuern i.w.S.: Gesamtheit der dem Bund zustehenden Steuereinnahmen, die aus den Bundessteuern i.e.S. und dem Bundesanteil an den Gemeinschaftsteuern besteht.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.

Die Einkommensteuer stellt in fast allen Ländern eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates dar. Bezüglich der Gestaltung des Tarifverlaufes ergeben sich jedoch deutliche Unterschiede.

Vermögensteuer

1. Begriff: Eine Steuer auf das an einem bestimmten Stichtag vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen.

2. Rechtsgrundlage und Rechtslage: Das Vermögensteuergesetz (VStG; vom 14.11.1990, zuletzt geändert am 24.3.1998) ist in der Bundesrepublik Deutschland zwar formal noch in Kraft, die Vermögensteuer darf aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Zeiträume nach Ende 1996 aber nicht mehr erhoben werden, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Vermögensteuergesetz krasse, mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbare Ungleichbehandlungen unterschiedlicher Vermögensarten enthält (Einheitswert). Aus diesem Grund hat die Vermögensteuer (Erfassung aller Vermögen über 120.000 DM pro natürliche Person, über 20.000 DM bei Körperschaften, Steuersatz: 1 Prozent für natürliche Personen, ermäßigt auf 0,5 Prozent für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 0,6 Prozent für Körperschaften und Vermögensmassen) praktisch keine Bedeutung mehr.

3. Hintergründe: Die Nichtaufhebung des Vermögensteuergesetzes stellte einen Kompromiss dar zwischen der damaligen Regierung, die die Vermögensteuer für die Zukunft abschaffen wollte, und dem politisch seinerzeit anders dominierten Bundesrat, der einer Abschaffung der Vermögensteuer nicht offiziell zustimmen wollte und sich die Option für ihre Wiedereinführung vorbehalten wollte. Das formale Fortbestehen der Vermögensteuer hindert die Länder jedoch daran, auf diesem Gebiet (konkurrierende Gesetzgebung) eigenständige Regelungen zu schaffen.

Gewinnsteuer

Grundlegende Besteuerungsweise, die an fließenden Erträgen aus Objekten (Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieben) ansetzt. Die Ertragsbesteuerung ist eine „objektive” Besteuerung, die die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigen darf. Ertragsteuern in finanzwissenschaftlicher Sicht sind daher nicht zur Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit, sondern der unpersönlichen „Ertragsfähigkeit” von Steuerobjekten geeignet.
 

Kapitalsteuer

Alle Kapitalgesellschaften müssen einmal im Jahr die Kapitalsteuer bezahlen. Darunter fallen alle Unternehmen, die rechtlich als Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder als Genossenschaft organisiert sind.
Zudem müssen auch Vereine und Stiftungen ihr Kapital grundsätzlich versteuern.
Die Kapitalsteuer wird nur auf Kantons- und Gemeindeebene erhoben
Der Steuersatz verläuft proportional und bewegt sich - je nach Kanton bzw. Gemeinde - zwischen 0.3 und 7 Promille. Im Kanton Uri wird keine solche Steuer erhoben.
Erhoben wird die Kapitalsteuer auf das sogenannte steuerbare Eigenkapital:

  • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: Bei diesen Gesellschaften besteht das steuerbare Eigenkapital aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

  • Vereinen und Stiftungen: Bei diesen Gesellschaftsformen besteht das steuerbare Eigenkapital aus dem Reinvermögen, wie es für eine natürliche Person berechnet wird.

Steuerplicht

Unbeschränkte Steuerpflicht

Nach dem Schweizer Steuersystem sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.

Steuerrechtlicher Aufenthalt:

  • Personen, die mind. 30 Tage in der Schweiz erwerbstätig sind
  • Personen, die sich mind. 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Staatsangehörige, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Quellensteuern bezahlen.

  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
  • Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne die Abzüge für AHV//V, ALV, UVG und BVG.
  • Massgebend für die Berechnung ist dabei der monatliche Bruttolohn.
  • Ist der jährliche Bruttolohn höher als 120’000 CHF wird auf eine Quellenbesteuerung verzichtet und die Abrechnung im Nachhinein vorgenommen.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, bei welchen aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung wie Grundeigentum oder Betriebsstätte eine Steuerpflicht besteht.

Bruttoeinkommen

Das Bruttoeinkommen wird als Lohn oder Gehalt gezahlt und stellt die Vergütung dar, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber laufend erhält, das sogenannte Arbeitsentgelt.

Erwerbseinkommen

Das Erwerbseinkommen oder Arbeitseinkommen setzt sich aus Einnahmen (in Form von Geld, Natural- oder selten Dienstleistungen) zusammen, die eine Person für die Ausübung einer entlohnten oder selbständigen Tätigkeit erhält. Es umfasst die Beträge, welche diese Person entweder als direktes Ergebnis ihrer beruflichen Tätigkeit (Löhne oder Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit) oder aufgrund ihrer beruflichen Situation (beschäftigungsbezogene Versorgungsleistungen) erhält.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehört das Einkommen aus Vermögen, Sozialhilfe, Transferleistungen usw.

Reineinkommen

Total der Einkünfte (Lohn, Zinsen aus Sparkonten oder Obligationen, Dividenden oder Mieterträge) minus Total der persönlichen Abzüge (Berufsauslagen, Fahrkosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Weiterbildungskosten, Doppelverdienerabzug, Parteibeiträge, Einzahlung in die Säule 3a oder Einkäufe in die PK, Doppelverdiener- und Nebenerwerbsabzug).

Steuerbares Einkommen

Das ist die Grundlage, anhand derer die effektiv zu bezahlende Steuer vom Steueramt berechnet wird. Um zum steuerbaren Einkommen zu gelangen, werden vom Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge und die gemäss Anleitung im Steuererklärungsformular weiteren Abzüge gemacht (z.B. für Berufsauslagen, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Säule 3a, Steuerfreibeträge für Ehegatte und Kinder etc.).

Sozialabzüge

Sozialabzüge sind Beiträge, welche die Arbeitnehmenden in Form von prozentualen Abzügen von ihrem Arbeitslohn entrichten. In der Regel hat der Arbeitgeber Beiträge in gleicher Höhe an die Sozialversicherungen abzuführen (so genannte paritätische Beiträge in AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfallversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung); im Bereich der Familienzulagen zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Da die Sozialabzüge prozentual zum Lohn bemessen werden, tragen sie der Leistungsfähigkeit der Versicherten Rechnung. Einzig im Bereich der Krankenversicherung handelt es sich um - lohnunabhängige - Kopfprämien; der Leistungsfähigkeit von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen wird in diesem Bereich durch so genannte Prämienverbilligungsbeiträge, die von Bund und Kantonen finanziert werden, teilweise Rechnung getragen.

Veranlagung

Veranlagung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) mit dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat, soweit nicht eine Veranlagung nach § 46 EStG unterbleibt (§ 25 I EStG). Eine Veranlagung unterbleibt auch dann, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger lediglich dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte außerhalb einer im Inland gelegenen Betriebsstätte bezieht (§ 50 II EStG 2009). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, an einer Veranlagung mitzuwirken (§ 90 AO) durch Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 III EStG, ausführlich §§ 56 und 60 EStDV). Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuererklärung zu überprüfen und über die durchgeführte Veranlagung einen Steuerbescheid zu erteilen (§§ 155, 157 AO).
 

Bemessungsperiode

Die Bemessungsperiode ist der Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt wird.

Steuersatz / Steuertarif

Prozent- oder Promillesätze der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Der Steuersatz bestimmt die Höhe der Steuerbelastung.

Im Rahmen der Harmonisierung der Besteuerung auf EU-Ebene sind durch Verbrauchsteuersatzrichtlinien Mindeststeuersätze für einige Steuerarten bestimmt worden.

Vgl. auch Steuertarif.

Splittingverfahren

Das Ehegattensplitting (von englisch to split ‚aufteilen‘) ist das in Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern angewendete Splittingverfahren.

Einfache Steuer

Sie ergibt sich, wenn das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem im Gesetz festgelegten Steuersatz multipliziert wird. Für die Berechnung des effektiv geschuldeten Steuerbetrages wird die einfache Staatssteuer mit dem für das betreffende Steuerjahr gültigen Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfuss multipliziert.

Steuerfuss

Die in Prozenten der einfachen Staatssteuer ausgedrückte Höhe der für ein bestimmtes Gemeinwesen geschuldeten Steuer. Die Steuerfüsse werden von den zur Steuererhebung berechtigten Gemeinwesen festgesetzt. Beispiel: Staatssteuer 105%, Gemeindesteuer Gemeinde X. 115%, Kirchensteuer evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X. 14%, Gesamtsteuerfuss in diesem Beispiel: 234%.

Steuerschuld

Der Steuerbetrag (Steuerschuld) ist der absolute Wert einer zu entrichtenden Steuer in Euro oder einer anderen Währungseinheit. Für jede Besteuerungseinheit (Einheit der Bemessungsgrundlage) wird für einen Veranlagungszeitraum oder Besteuerungszeitraum ein Betrag festgelegt.

Steuerprogression

Unter Steuerprogression versteht man das Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob nur der Durchschnittsteuersatz[1] oder auch der Grenzsteuersatz[2] mit der Bemessungsgrundlage steigen sollte.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist in der Schweiz eine vom Bund erhobene Quellensteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerische Lotteriegewinne und auf bestimmte Versicherungsleistungen. Sie ist eine Form der Einkommenssteuer Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, aus dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.

Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit der Einkommenssteuer oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet. Für Steuerausländer kann die Steuer jedoch eine endgültige Belastung sein.

Der Bund erzielte durch die Verrechnungssteuer im Jahr 2010 CHF 4'723 Mio. an Einnahmen, was 7.5 % des Gesamtbudgets entsprach.[1]

Quellensteuer

Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet.

Sollte die Quellensteuer als Abgeltungsteuer ausgestaltet worden sein, kann dies zu einer Verfahrensvereinfachung führen, insbesondere wenn sich ausländische Vergütungsgläubiger nicht im Land, in dem die Steuer festzusetzen ist, steuerlich registrieren lassen müssen.
Quellensteuern dienen auch zur Sicherstellung der Steuereinnahmen des Staates, da bereits von dem (liquiden) Schuldner der Vergütung, der nun für die Abführung an das Finanzamt haftet, eine Erhebung durchgeführt wird.

Bruttozins

Jahreszins vor Abzug von Steuern. Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der Einkommensteuer. Oft wird die auf die Zinserträge anfallende Steuer direkt an der Quelle, d.h. bei Zinsgutschrift, einbehalten (Quellensteuer) und an die entsprechende Steuerbehörde abgeführt.
 

Nettozins

reines Entgelt für die Gewährung von Kredit (Zins), also ohne Risikoprämie und Verwaltungskosten, entspricht den Refinanzierungskosten einer Bank.

 

Konsumssteuer

Steuern, die an die Einkommensverwendung durch Konsum anknüpfen.

Allphasensteuer

Bei einer Netto-Allphasensteuer wird jeder Vorgang im Wirtschaftsverkehr, d.h. wenn man etwas kauft oder verkauft, besteuert.

Die Mehrwertsteuer ist ein Beispiel einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Allphasen heisst, dass die Steuer bei jeder Transaktion erhoben wird. Netto heisst es, weil man die Vorsteuern abziehen kann. Damit wird nur der Mehrwert einer Transaktion besteuert. Somit wird der Gesamtwert der Ware oder Dienstleistung stets nur einmal belastet. Dies im Gegensatz zu einer Bruttoallphasensteuer, wo kein Vorsteuerabzug möglich ist und damit mit jeder weiterem weiteren Zwischenhändler die Steuerlast steigt.

Vorsteuerabzug

Vom Vorsteuerabzug spricht man im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist eine so genannte Netto-Allphasensteuer. Bei der Netto-Allphasensteuer wird jeder Vorgang im Wirtschaftsverkehr, d.h. wenn man etwas kauft oder verkauft, mit der Mehrwertsteuer besteuert. Weil aber bei der Netto-Allphasensteuer nur der Mehrwert, der bei der jeweiligen Transaktion erzeugt wird, besteuert werden soll, gibt es den Vorsteuerabzug (siehe Beispiel). Dank dem Vorsteuerabzug wird der Gesamtwert der Ware oder Dienstleistung stest nur einmal belastet. Dies im Gegensatz zu einer Bruttoallphasensteuer. Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen.

Étudier