Steuern
Theorie und Begriffe im Thema Steuern
Theorie und Begriffe im Thema Steuern
Kartei Details
Karten | 45 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.11.2013 / 13.12.2016 |
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Unbeschränkte Steuerpflicht
Art. 3 DBG
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Erwerbseinkommen 2.4:
Sind folgende Leistungen Einkommen des Empfängers?
a) Zuwendung von Liefranten des Arbeitgebers.
b) Entschädigung wegen erhöhten Lebenskosten bei Tätigkeiten ausserhalb des Wohnortes.
c) Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer win Grundstück in Wet von 500.000 zu 400.000
a) ja, ob ihm Zuwendung zusteht, ist für die Besteuerung nicht von Bedeutung
b) ja
c) ja, der geldwerte Vorteil stellt Lohn dar (nicht Dividende, da nicht an der Gesellschaft beteiligt)
Erwerbseinkommen 2.5:
Ein unselbständig erwerbender Maurer erstellt in seiner Freizeit ein Einfamiienhaus als Eigenheim. Dabei nimmt er Eigenleistungen im Wert von 50'000.- CHF in der Freizeit selber vor. Hat er damit steuerbare Einkünfte erzielt ?
Grundsätzlich nicht. Sofern er allerdings die Leistungen bei der Gebäudeversicherung geltend machen will (Bauabrechnung) muss er die Eigenleistung versteuern.
Gewinnungskosten 2.7:
Inwiefern unterscheiden sich Weiterbildungskosten von Ausbildungskosten?
Ausbildungskosten= stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
Weiterbildung= setzt eine Ausbildung voraus und ist abzugsfähig.
Selbstständige Erwerbstätigkeit 2.8:
Ein Angestellter handelt in seiner Freizeit mit EDV Hard- und Software und macht dabei jährlich einen Umsatz von 80'000.- CHF
Handelt es sich hierbei um eine Selbstständige Erwerbstätigkeit ?
Hier stellt sich die Frage, ob der Händler auch einen Gewinn erzielt. Sollte lediglich Verluste resultieren, würde die Steuerbehörde nach spätestens drei bis fünf Jahren Liebhaberei erkennen und die Verluste nicht zur Verrechnung mit den übrigen Einkünften zulassen. Erzielt er aber Gewinne, stellt dies eine Selbstständige Erwerbstätigkeit dar.
Selbstständige Erwerbstätigkeit 2.10:
Ein Handwerker mit einem jährlichen Umsatz von CHF 450'000'000.- CHF bildet im GJ 2010 eine Rückstellung für Garantiearbeiten von 60'000.- CHF und schreibt sein FZ, welches er im Juni des gleichen Jahres für 50'000.- CHF gekauft hat, per 31.12.2010 auf 1.- CHF ab.
Ist dies zulässig und was sind allenfalls die Steuerfolgen?
Garantierückstellung: Soweit der Handwerker sich tatsächlich konkreten Garantieansprüchen ausgesetz sieht, muss er für dies aus handelsrechtlicher Sicht Rückstellungen bilden. Ohne konkrete Garantiefälle akzeptieren die Steuerbehörden in der Regel einen Bestand von 1% bis 2% eines Jahresumsatzes.
Fahrzeug: Die zulässige Abschreibung beträgt CHF 25'000.- CHF. Somit würden 24'999.- CHF zum Einkommen hinzugerechnet werden. Im Folgejahr dürfte der Handwerker aber auf den Bestand gemäss Steuerbilanz CHF 25'000.- (50%) abschreiben. Handelsrechtlich erfolgt keine Korrektur, da das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist.
Einkünfte aus Lotterien 2.28:
Frau Dachser setzt wöchentlich CHF 20.- fürs Zahlenlotto ein. Im vergangenen Jahr gewann sie mit einem Fünfer brutto CHF 5'000.-
Wo und wieviel hat sie als Einkommen zu deklarieren?
Gewinn aus Treffer 5'000.-
./. Lottoscheine (max 5% der Erträge -250.-
Steuerbares Einkommen 4'750.-
Steuerpflicht 3.1:
Welche Gesellschaftsformen fallen unter den Begriff der juristischen Person?
Aktiengesellschaft AG
GmbH
Genossenschaft
Verein
Stiftung
Steuerpflicht 3.2:
Wodurch wird ein Nebensteuerdomizil begründet? Was sind die Auswirkungen?
Liegenschaftsbesitz, Betriebsstätte sowie Baustellen (Bauzeit über 6 Monate), Pipelines, Verkaufsautomaten.
Juristische Personen sind an ihrer Nebensteuerdomizilen steuerpflichtig für die dort erzielten Einkünfte ( Gewinne).
Geldwerte Leistung 3.6.1:
Die Sugus AG mit Sitz in Luzern verkauft dem Aktionär Wertschriften mit Verkehrswert 100'000.- CHF zum Preis von 30'000.-.
Die Differenz zwischen Verkehrswert und Vertragspreis unterliegt als geldwerte Leistung bei der AG der Gewinnsteuer ( Erhöhung des steuerbaren Reingewinnes) und der Verrechnungssteuer (35%)
Beim Aktionär unterliegt dieser Betrag der Einkommenssteuer aus Vermögensertrag (Dividene)
Steuerverfahren 4.1:
Claudio Fuchs schreibt der Steuerbehörde einen Brief mit einem konkreten Sachverhalt. Die Steuerbehörden beantworten das Schreiben des Pflichtigen. Claudio Fuchs ist mit der Antwort der Steuerbehörde nicht einverstanden.
Welche rechltichen Massnahmen hat Claudio Fuch gegen den Brief der Steuerbehörde?
Da es sich nicht um eine Verfügung handelt, hat Claudio Fuchs kein Rechtsmittel. Er kann erst nach Vorliegen einer Veranlagung Einsprache erheben.
Steuerverfahren 4.2:
Claudio Fuchs bekommt von den Steuerbehörden eine Rechung über CHF 15'000.-, als Anzahlung für die 1.Rate der laufenden Steuerperiode. Die Rechung ist aufgrund der Selbstfeklaration der Vorperiode berechnet worden. Da das steuerbare Einkommen von Claudio Fuchs massiv gesunken ist, scheint ihm der in Rechnung gestellte Betrag viel zu hoch.
Eine provisorische Rechnung ist in der Regel auch keine Verfügung und lässt sich betreibungsrechtlich nich durchsetzen. Duchs ist angetan, sich beim Gemeindesteueramt zu melden, und die mutmasslichen Faktoren bekannt zu geben. Gestützt darauf wird er eine korrigierte Rechung erhalten.
Verrechnugssteuer Dividende 5.1:
Die Rento AG beschliesst, ihren Aktionär eine Dividende von je CHF 200.- pro Aktie zu vergüten.
Welche Steuerfolge löst dies aus?
Die Bruttodividende von CHF 200.- unterliegt der Verrechnungssteuer von 35% somit CHF 70.-, welche an die ESTV, Bern abzuliefern sind. Der Nettobetrag von CHF 130.- wird dem Aktionär überwiesen.
MwSt. Lieferungen und Dienstleistungen 9.4:
Handelt es sich bei den folgenden Umsätzen grundsätzlich um eine Lieferung oder einer Dienstleistung?
a) Leasinggeschäft
b) Beförderung von Gegenständen und Personen
c) Vermietung von Personal
d) Reperatur eines Fahrzeuges
a) Lieferung
b) Dienstleistung
c) Dienstleistung
d) Lieferung
Einnahmen des Staates:
Steuern
Steuern sind Abgaben, ohne direkte Gegenleistung an den Steuerzahler.
Einnahmen des Staates:
Gebühren
Gebühren sind zweck gerichtete Abgaben für Dienstleistungen der öffentliche Verwaltung oder für die Beanspruchung öffentlicher Einrichtungen (z.B Kehrichtgebühr. Passgebühr, usw.)
Einnahmen des Staates:
Erträge aus Staatsbetrieben
z.B Post, SBB etc.
Einnahmen des Staates:
Privatwirtschaftliche Einnahmen
Wertschriftenerträge und Beteiligungen. gewerbliche Betriebe, Vermietungen
Steuerbegriff:
Steuersubjekt
Natürlich oder juristische Person, die die bestimmte Steuer zu entrichten (bezahlen) hat. (Wer ?)
Steuerbegriff:
Steuerobjekt
Der Gegenstand der Besteuerung (was?), also der Tatbestand, welcher die Steuerpflicht auslöst. zB. Einkommen, Vermögen, Alkohol, Tabakwaren, benzin usw.
Grundlagen 2.1
Nennen Sie 3 Bsp, wie sich eîn Gemeinwesen klassischerweise finanzieren kann.
Die Einnahmequellen der Gemeinwesen sind:
Bussen
öffentliche Abgaben
privatwirtschaftliche Einkünfte
Grundlagen 2.2:
Erklären Sie den Unterschied zwischen Steuern und Kausalabgaben.
Kausalabgabe: Kausalabgaben haben eine direkte Gegenleistung wie zum Bsp. Gebühren, Vorzugslasten oder Ersatzabgaben.
Steuern: Sind bedingungslos geschuldet (ohne konrete Gegenleistung)
Grundlagen 2.3:
Zähle 3 Arten von Kausalabgaben auf und nenne je ein Beispiel.
Gebühren: -> Passgebühren, Schulgebühren usw.
Vorzugslasten: -> Jagdpaten oder Fischerpatent
Ersatzabgaben: -> Feuerwehrpflichtersatz oder Militärpflichwehrersatz
Grundlagen 2.4:
Zähle 3 Arten von Steuern auf und nenne je ein Beispiel.
Finanzsteuer: -> Einkommensteuer, Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer
Zwecksteuer: -> Kurtaxen, Treibstoffzuschlag
Lenkungssteuer: -> Alkoholsteuer, Tabaksteuer
Grundlage 2.5:
Bennene die 5 Punkte des Steuerverhältnisses auf.
1: Steuerhoheit ( Wer darf steuern erheben?)
2: Steuersubjekt (Wer muss steuern bezahlen?)
3: Steuerobjekt (Was wird besteuert ist steuerpflichtig?)
4: Steuerbemessungsgrundlage: (Wie viel ist steuerpflichtig?)
5: Steuermass (Wie hoch ist der Steuerbetrag?)
Grundlage 2.5:
Bennene die 5 Punkte des Steuerverhältnisses anhand foldendem Beispiel.
Der Lohnausweis von Fritz Fluri weist einen Nettolohn II von 75'000.00 CHF auf. Das Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung beträgt 60'000.00 CHF.
1: Steuerhoheit= Bund, Kanton
2: Steuersubjekt= Fritz Fluri
3: Steuerobjekt= Nettolohn II
4: Steuerbemessungsgrundlage:= CHF 60'000.00 CHF
5: Steuermass= geschuldete Steuern gemäss Tarifen (hier nicht berrechnet)
Grundlage 2.5:
Bennene die 5 Punkte des Steuerverhältnisses anhand foldendem Beispiel.
Susanne Fluri kauft in der Migros ein Shirt für 21.60 CHF.
1: Steuerhoheit= Bund
2: Steuersubjekt= Migros
3: Steuerobjekt= Kauf des Shirts
4: Steuerbemessungsgrundlage:= CHF 20.00 (Shirt exkl. MwSt)
5: Steuermass= MwSt. 8% (1.60 CHF)
Steuerpflicht 2.8
Der Sprinter Jonny J Speed aus Jamaika nimmt an einem Wettbewerb in der Schweiz teil und gewinnt ein Preisgeld von 20'000.00 CHF.
Beurteile die Steuerpflicht in der Schweiz von Jonny J Speed.
Gemäss Art. 9 DBG ist in der Schweiz steuerpflichtig, wer hier eine Erwerbstätigkeit ausübt. Darunter fallen auch Sportler, Referenten, Künstler etc. Somit begründet Jonny J Speed hier eine beschränkte Steuerpflicht. Die verdienten 20'000.00 CHF werden mit der Quellsteuer erfasst.
Gemäss Art. 92 DBG Berrechungsgrndlage Quellensteuer für Künstler, Sportler und Referenten
Steuerpflicht 2.9:
Toni Müller und seine Ehefrau Susanne leben faktisch getrennt. Trotzdem werden die beiden nach wie vor gemeinsam veranlagt.
Ist dies Korrekt?
Nein ist es nicht!
Gemäss Art. 9 DBG werden nur in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemeinsam veranlagt.
Sofern jeder Ehepartner eine eigene Kasse (une Einkünfte) hat, ist die gemeinsame Veranlagung nicht rechtens.
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