Steuern: Handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung
- Vorsichtsprinzip - Höchstwertprinzip - Niederstwertprinzip - Bilanzvorsicht - Realisationsprinzip - Imparitätsprinzip - Stetigkeitsprinzip
- Vorsichtsprinzip - Höchstwertprinzip - Niederstwertprinzip - Bilanzvorsicht - Realisationsprinzip - Imparitätsprinzip - Stetigkeitsprinzip
Kartei Details
Karten | 18 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.08.2015 / 19.11.2023 |
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Was versteen Sie unter dem Vorsichtigkeitsprinzip, dem Höchstwert- und dem Niederstwertprinzip?
- Das Vorsichtigkeitsprinzip besagt, das die Gesellschaft ihre Situation durch die Bewertung eher schlechter als besser darzustellen hat.
- Das Höchstwertprinzip (Art. 960 Abs. 2 OR) schreibt als Höchstwert den Geschäftswert für die Bilanzierung vor, d.h. die Bilanzierung erfolgt höchstens zum Wert, der dem Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Bilanzierung (Bilanzstichtag) zukommt.
- Das Niederstwertprinizp ist eine Präzisierung des Höchstwertprinzips aus dem Aktionrechts, es findet bei allen Kapitalgesellschaften Anwenndung, und es besagt, dass Sie den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert mit dem gegenwärtigen Wert vergleichen müssen, und dass sie von beiden höchstens den tieferen bilanzierung dürfen.
Was verstehen Sie unter den Realisationsprinzip und was unter dem Imparitätsprinzip?
- Das Realisationsprizip besagt, dass Aufwendungen und Erträge grundsätzlich dann als eingetreten (realisiert) gelten, wenn Leistungen in Geld bzw. Forderungen umgewandelt werden, d.h. sobald ein fester und durchsetzbarer Anspruch auf die Gegenleistung entsteht.
- Nach dem Imparitätsprinzip werden Gewinne erst dann ausgewiesen, wenn sie effektiv eintreten (d.h. wenn sie durch Umsatz realisiert werden), Verluste dagegen bereits dann, wenn ein entsprechendes Risiko erkennbar ist.
Was verstehen Sie unter dem Massgeblickeitsprinzip?
Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass sich das Steuerrecht grundsätzlich auf die Handelsbilanz abstützt. Aufgrund der verschiedenen Ziele des Handelsrechts und des Steuerrechts können gegenüber der Handelsbilanz für die steuerliche Veranlagung entsprechende Korrekturen erfolgen (=Erstellung einer sogenannten Steuerbilanz). Dies ist dann der Fall, wenn handelsrechtlich zulässige Buchungen vorgenommen werden, die das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen (z.B. zu hohe Abschreibungen).
Darf die Steuerverwaltung verlangen, dass die juristische Person eine noch nie abgeschriebene Liegenschaft aufwertet, da der Verkehrswert gestiegen ist? Und gibt es dem entsprechend auch eine Aufrechnung bei der kantonalen Kapitalsteuer?
Nein. Handelsrechtlich ist diese Aufwertung wgen des Niederstwertprinzips nicht zulässig, und aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips ist keine Aufwertung geboten. Im Gegenteil: Eigentlich müsste sogar eine Abschreibung im Rahmen der Höchstabschreibungstabelle der EStV zugelassen werden, falls diese geltend gemacht wird. Die Steuerverwaltung verliert dadurch nichts: Durch die Wertsteigerung der Liegenschaft bilden sich stille Reserven, die im Falle einer Realisation (Verkauf, Privatentnahme) als Gewinn besteuert werden können. Kapitalsteuer: Auch hier erfolgt keine Aufrechnung, da als Berchnungsgrundlage nur das handelsrechtlich ausgewiesene Kaptial zuzüglich besteuerte stille Reserven dient. Hier liegen aber nicht besteuerte stille Reserven vor.
Was verstehen Sie unter der Umkehrung des Massgeblichkeitspinzips?
Eine Umkehrung liegt vort, wenn der handelsrechtliche Abschluss so vorgenommen wird, dass er den steuerlichen Kriterien standhält. Vorteil: keine Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, das Massgeblichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt.
Können Sie in einem Spitzenjahr (hohe Umsätze, satter Gewinne) die Abschreibungen für die nächsten fünf Jahre zum voraus vornehmen?
Nein. Dies ist ein Verstoss gegen das Periodizitätsprinzip (Prinzip der periodengerechten Besteuerung).
Stimmt die Aussage, dass sie alles, was sie handeslsrechtlich aktivieren können, steuerlich aktivieren müssen?
Stimmt insofern, wie sie sich auf Gegenstände bezieht, die im Merkblatt der ESTV über die steuerlich zulässigen Abschreibungen aufgeführt sind: Diese müssen aktiviert werden, da eine direkte Buchung auf den Aufwand dise Abscheibungssätze übersteigt und somit das Periodizitätsprinzip verletzt wäre. Andererseits gibt es andere Kosten, die handels- und steuerlich aktiviert werdne können, nicht aber müssen (vgl. vorab die Gründungskosten, diesbezüglich stimmt die Aussage nicht).
Inwiefern liegt bei juristischen Personen eine wirtschaftliche Doppelbelastung vor, und wie kann sie umgangen oder gemildert werden?
Eine wirtschaftliche Doppelbelastung besteht, indem sowohl die juristische Person ihren Gewinn als auch die Beteiligten die Gewinnausschüttung (letztere als Einkommen) versteuern müssen. Wir die Geiwnnausschüttung aufgeschoben, fällt vorderhand keine Einkommenssteuer an. Im Betrieb mitarbeitende Beteiligte können sich zudem einen Lohn auszahlen lassen, der in der juristischen Person geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt. Auch das Vermögen der juristischen Persion wird bei der Kantons- und Gemeindesteuer doppelt erfasst (Kapitalstuer bei der Gesellschaft, Vermögenssteuer bei den Beteiligten).
Vergleichen Sie Art. 34 lit. e DBG mit Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG. Was stellen Sie fest?
Bei den natürlichen Personen (auch beim selbständig Erwerbenden) zählen direkte Steuern zu den nicht abzugsfähigen Lebenhaltungskosten, bei den juristischen Persionen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.
Welche sonstigen Aufwendungen nach Art. 59 DBG gelten als geschäftsmässig begründet?
Zuwendungen an PK z.G. des eigenen Personals, freiwillige Leistungen von Geld und Sachen bis zu 20% des Gewinns, gewährte Kundenrabatte usw., nicht aber die Zahlung von Bestechungsgeldern.
Sind alle Kapitaleinlagen in eine Kapitalgesellschaft steuerfrei? Nennen Sie die gesetzlichen Grundlagen.
Alle Kapitaleinlagen sind gewinnsteuerfrei, d.h. sie bilden für die Empfängergesellschaft keinen steuerbaren Gewinn (Art. 60 DBG). Vergessen Sie aber nicht, dass alle Kapitaleinlagen der Emissionsabgabe unterstehen (Art. 5 StG). Die Aussage der generellen Steuerfreiheit für Kapitaleinlagen ist daher falsch.
Können Sie die Gewinnermittlungsregeln des selbständigen Erwerbs auch für die juristische Personen übernehmen?
Ja, Nemen dem Massgeblichkeitsprinzips gelten auch dieselben Regeln für Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen, und freiwillige Zuwendungen kann die juristische Person der Erfolgsrechnung belasten (bis zu 20% des Gewinns. Auch Verluste können in den sieben Folgejahren verrechnet werden. Unterschiedlich ist v.a. dass die Steuern der ER belastet werden können.
Vergleichen Sie Art. 214 DBG (Steuertarife natürliche Personen) mti Art. 68 DBG. Was fällt Ihnen auf?
Bei der DBST gibt es für juristische Personen keine Gewinnsteuerprogression.
Wie wird die Kapitalsteuer für juristische Personen berechnet?
Bei der DBST gar nicht, da die Kapitalsteuer abgeschafft ist (füher Art. 73ff DBG). Bei der Kantons- und Gde.steuer dient das ganze EK als Berechnungsgrundlage. Ein allfälliger Verlustvortrag kann abgezogen werden. Den Tarif bestimmt der Kanton.
Welche Besonderheiten gelten bei Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds?
Gewinnberechnung: Für Vereine bilden Mildgliederbeiträge, für Stiftungen die Vermögenseinlagen keinen steuerbaren Gewinn. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz versteuern nur die Erträge aus ihren Liegenschaften. Der Gewinnsteuersatz ist ggü. Handelsgesellschaften und Genossenschaften halbiert (4,5% statt 8,5%)
Wann muss die Kapitalgesellschaft einen Abschluss erstellen? Wie ist es beim Kantonswechsel?
Jedes Kalenderjahr (einjährige Steuerperioden), ferner bei Verlegung von Sitz, Verwaltung, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte (v.a. bei Verlegung ins Ausland in die CH). Wird beim Kantonswechesl kein Abschluss vorgenommen, ist die juristische Person in beiden Kantonen für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig, die Steuerveranlagung nimmt der Zuzugskanton vor, und die Verteilung von Gewinn und Kapital erfolgt nach den Regeln des internkantonalen Steuerrechts.
Bei natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode. Wie ist es bei den juristischen Personen?
Nein. Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode. Dies selbst dann, wenn es länger oder weniger lang als 12 Monate dauert. Vorgeschrieben ist, dass in jdem Kalenderjahr ein Abschluss erstellt wird, ausser im unterjährigem Gründungsjahr (Art. 79 Abs. 3 DBG).
Welche Besonderheiten gelten bei einem unterjährigen oder überjährigen Abschluss?
Auch über- und unterjährige Abschlüsse stellen bei der juristischen Person ein Steuerperiode dar. In dieser Steuerperiode wird stet der tatsächlich erzielte Gewinn versteuert. Kennt der Kanton einen progressiven Gewinnsteuertarif, swo wird für di Satzbestimmung der ordentliche Gewinn auf ein Jahr umgerechnet.
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