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A. hat gemäss Reglement seiner PK die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Kapitalplanes jährlich bis 10% des versicherten Lohnes als zusätzliche BVG-Beiträge zu leisten. Diese Beiträge werden dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und beim (vorzeitigen) Altersrücktritt oder bei Tod oder Invalidität als Kapitalleistung ausbezahlt.
Die ursprünglich in der steuerrectlichen Praxis entwickelten Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind vom Bundesrat gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BVG in der BVV2 (Art. 1 ff.) präzisiert worden. Diese Vorschriften bilden ab 2006 Vorsorgerecht. Sie sind somit von den Vorsorgeeinrichtungen bei der Erarbeitung ihrer Relemente zu beachten und deren Einhaltung ist vom Experten für die berufliche Vorsorge zu bestätigen sowie von der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde zu prüfen.
Das vorliegende Reglement würde gegen verschiedene Grundsätze verstossen:
- Ein freiwilliger Anschluss bzw. eine freiwillige Beitragszahlung ist unvereinbar mit dem Kollektivitätsprinzip, da die Versichertengruppe nicht nach objektiven Kriterien umschrieben ist (Art. 1c Abs. 1 BVV2, BGer 29.7.2004). Eine individuelle Wahl zwischen verschiedenen Plänen ist dagegen in beschränktem Umfang möglich (Art. 1d BVV2).
- Der Grundsatz der Planmässigkeit (Art. 1g BVV2) würde verlangen, dass Beiträge im Voraus im Reglement fixiert sind.
- Der Grundsatz der Angemessenheit wäre zwar für den Kaderplan selber eingehalten (Art. 1 BVV2). Die Angemessenheit muss jedoch bei mehreren Vorsorgeverhältnissen über alle Pläne eingehalten sein (Art. 1a BVV2). Dafür wären vorliegend auch die Pläne mit zu berücksichtigen.
- Der Vorsorgeplan deckt kein Risiko (IV, Tod) ab, da in jedem Fall nur das angesammelte Kapital zur Auszahlung gelangt. Für die Einhaltung des Versicherungsprinzips müssen pro Vorsorgeeinrichtung mind. 6% der Beiträge für die Risiken Tod und IV bestimmt sein (Art. 1h BVV2, BGer 26.2.2001, BGer 13.2.2004). Die Prüfung müsste vorliegend für alle Pläne in dieser Vorsorgeeinrichtung bzw. in diesem Vorsorgewerk geprüft werden.
A. Meier arbeitet seit 20 Jahren bei der Rex AG. Wegen strukturellen Anpassungen verliert A. Meier auf den 28. Februar des Jahres n seine Stelle. Bis zur Pensionierung in fünf Jahren erhält A. Meier pro Jahr CHF 75'000. Er hat auch die Möglichkeit, die jährlichen Entschädigungen in Form einer einmaligen Kapitalleistung von CHF 320'000 zu beziehen.
Einkünfte N n (Variante)
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bis 1.3. 20'000 20'000
Entschädigung 1.3. – 31.12. 62'500 320'000
Übrige Einkünfte 50'000 50'000
Frage:
Wie viel beträgt das Steuerbare Einkommen für die Steuerperiode n ?
Sofern sich A. Meier für die jährliche Entschädigung entscheidet, beträgt das steuerbare Einkommen CHF 132'500.-
Wenn sich A. Meier für die Einmalauszahlung entscheidet, ist Art. 37 DBG anzuwenden. Es handelt sich um eine Abfindung für eine bestimmte Anzahl Jahre. Für die Satzbestimmung ist auf eine jährliche Entschädigung von CHF 64’00.- (320'000:5) abzustellen. Das steuerbare Einkommen beträgt CHF 390'000.-. Das satzbestimmende Einkommen beträgt CHF 134'000.- (20'000 + 64'000 + 50'000).
X. Alleinaktionär und einziger Angestellter der X AG, ist bei der Corona-Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge versichert. Er bezieht ein Jahressalär von CHF 250'000 und leistet järhlich Beiträge im Umfang von CHF 25'000 an die Sammelstiftung. Die X AG hat Beiträge in gelicher Höhe zu entrichten.
Nehmen Sie dazu Stellung.
Laufende Beiträge sind sowohl beim Arbeitnehmer (§31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit d DBG) als auch beim Arbeitgeber (§27 Abs. 1 oder §64 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 oder Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) abzugsfähig. Beiträge im Umfang von 20% des (AHV-pflichtigen) Jahressaläres sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV2 ohne weiteres angemessen.
Es ist für einen Hauptaktionär - im Gegensatz zu selbständerwerbenden Personen zulässig, sich als einziger Arbeitnehmer einer eigenständigen Vorsorgeeinrichtung bzw. einem eigenständigen Vorsorgewerk anzuschliessen, soweit grundsätzlich auch neu hinzukommende Arbeitnehmer von diesem Vorsorgeplan erfasst würden (sog. virtuelle Kollektivität Art 1c Abs. 2 BVV2).
J. Läubli schliesst bei der Lebensversicherungsgesellschaft "Nuptia" eine rückkaufsfähige Lebensversicherung ab. Als Begünstigte im Todesfall setzt er seine Ehefrau Berta ein.
Jahresprämien: CHF 5'500
Auszahlungssumme im Erlebensfall: CHF 200'000 (plus Bonus)
Auszahlungssumme im Todesfall: CHF 400'000.
Fragen:
a) Wie sind die Jahresprämien steuerlich zu erfassen ?
b) Wie erfolgt die Besteuerung im Erlebensfall ?
c) Wie erfolgt die Besteuerung im Todesfall ?
Abzugsfähigkeit der Prämien: Die rückkaufsfähigen Lebensversicherungen fallen unter die freie Vorsorge (Säule 3b). Die Einlagen, Prämien und Beiträge für diese Art von Versicherungen sind nur beschränkt abzugsfähig. Sie fallen unter den Pauschalabzug nach DBG 33 g. Der Abzug beträgt CHF 3'100.- für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und CHF 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen. Hat der Steuerpflichtige keine Beiträge für die berufliche Vorsorge geleistet, so erhöht sich der Beitrag bei Verheirateten auf CHF 4'650.- bzw. CHF 2'250.-. Die Abzüge erhöhen sich um CHF 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Auszahlung im Erlebensfall: Der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung ist nach DBG 24 steuerfrei. Steuerfrei ist auch der mit der Auszahlung verbundene Bonus.
Auszahlung im Todesfall: Vorliegend handelt es sich um eine gemischte rückkaufsfähige Lebensversicherung. Bei Todesfall ist die Differenz von 200'000.- als Einkommen steuerbar. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung bei Tod gem. DBG 23 b. Die Besteuerung erfolgt nach DBG 38, d.h. zu einem Fünftel des Tarifs.
X ist selbständigerwerbend und hat keine Angestellten. Er hat in den vergangenen Geschäftsjahren Reingewinn zwischen CHF 100'000 und CHF 180'000 erzielt.
Wie beurteilen Sie die Situation bzgl. BVG?
Ein Selbständigerwerbender muss nicht im Rahmen der 2. Säule versichert sein. Er kann dies auf freiwilliger Basis tun, kann sich dann aber nur zusammen mit dem Personal, oder wenn solches fehlt, bei der Verbandseinrichtung oder der Auffangeinrichtung versichern (Art. 44 BVG). Ein Selbständigerwerbender kann sich mit anderen Worten nur dann einer eigenständigen Vorsorgeeinrichtung bzw. einem eigenständigen Vorsorgewerk anschliessen, wenn gleichzeitig mind. einer seiner Arbeitnehmer in dieser Vorsorgeeinrichtung versichert ist. Die virtuelle Kollektivivität genügt bei Selbständigerwerbenden nicht (Art. 1c Abs. 2 BVV2).
Beim versicherbaren Salär des Selbständigerwerbenden ist Art. 1 Abs. 2 BVG zu beachten, wonach das vrsicherbare Einkommen das AHV-pflichtige Einkommen nicht übersteigen darf. Da jedoch das AHV-pflichtige Einkommen erst viel später feststeht und starken Schwankungen unterliegt, kann weiterhin auf den durchschnittlichen Reingewinn der vergangenen drei bis fünf Jahre abgestellt werden.
Beim Selbständigerwerbenden gelten 50% der laufenden Beiträge als Geschäftsaufwand.
X ist selbständigerwerbend und hat zwei Teilzeit-Angestellte. X ist zusammen mit seinen Angestellten in einem Basis-Plan versichert (BVG-Oblgatorium). Für sich selber hat er zusätzlich einen Kaderplan abgeschlossen.
Der Selbständigerwerbende kann sich auch nicht in einem separaten Plan in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichern. Mindestens eine angestellte muss im gleichen Plan versichert sein. Wenn eine Verbandseinrichtung besteht, kann sich der Selbständigerwerbende allerdings in der dortigen Kaderversicherung versichern.
Sämtliche Mitarbeitende der C. Versicherung sind in einem Basisvorsorgeplan versichert, der Lohnbestandteile bis CHF 120'000 abdeckt. Für Arbeitnehmer mit einem Lohn von über CHF 120'000 besteht zudem eine Kaderversicherung. Während die Beiträge in der Basisversicherung je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden, übernimmt der Arbeitgeber im Bereich der Kadervorsorge zwei Drittel der gesamten Beiträge.
Wie beurteilen Sie die Sachlage?
Gemäss BVG ist nur vorgeschrieben, ass der Arbeitgeber mind. die Hälfte der gesamten Beiträge aufbringen muss. Der Arbeitgeber kan aber auch einen grössern Anteil übernehmen. Es ist grundsätzlich auch zulässig, dass verschiedene Versichertengruppen gebildet und diese unterschiedlich behandelt werden (Art. 1f BVV2). Die Finanzierung muss aber immer im Reglement verankert sein.
Heikel ist eine krass unterschiedliche Finanzierung, wenn in der Kadervorsorge ausschlich Aktionäre versichert sind. Diesfalls ist u.U. von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Im Anwendungsfall der SSK wird ein Finanzierungs-Verhältnis von ein Drittel/zwei Drittel noch als zulässig erachtet.
Sämtliche Arbeitnehmer sind im Rahmen eines umhüllenden Vorsorgeplanes versichert. Die Beiträge werden voll vom Arbeitgeber übernommen.
Wie beurteilen Sie die Sachlage bzgl. BVG-Finanzierung?
Werden sämtliche Mitarbeiter miteinbezogen, ist auch gegen eine rein patronale Finanzierung (druch den Arbeitgeber) nichts einzuwenden.
Frau O. (Jahrgang 1960) arbeitete von 1990-2000 als freie Journalistin. Sie hat in dier Zeit Beiträge an di Säule 3a geleistet. Seit dem Jahr 2000 ist sie bei einer Regionalzeitung fest angestellt. Im Februar 2009 möchte sie einen Einkauf in die PK von CHF 100'000 tätigen. Die beiden Säule 3a-Konten weisen Ende 2008 einen Saldo von CHF 195'000 auf. Ausserdem verfügt sie über ein Freizügigkeitskonto mit einem Guthaben von CHF 12'000.
Wie beurteilen Sie den Einkauf?
Zunächst muss geprüft werden, ob das Reglement Einkäufe jederzeit zulässt. Einkäufe dürfen aber höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen vorgesehen sein (Art. 79b Abs. 1 DBG). Die Vorsorgeeinrichtung hat sodann bei der Berechnung der Einkaufssumme nach dem 1.1.2006 folgende Guthaben zu berücksichtigen:
- 3. Säule a-Guthaben, soweit sie den Betrag übersteigen, der im Rahmen der "kleinen" Säule 3a hätte geäufnet werden können (Art. 60a BVV2). Gemäss Tabelle des BSV sind dies für Frau O. per Ende 2008 rund CHF 171'000. Somit reduziert sich die benötigte Einkaufssumme um die Differenz zu den CHF 171'000, d.h. um rund CHF 24'000.
- Freizügigkeitsguthaben, die eine versicherte Person nicht nach Art. 3 und 4 Abs. 2 FZG in die Vorsorgeeinrichtung übertragen musste. Frau O. musste das Guthaben von CHF 12'000 nicht übertragen, weil sie vor dem 1.1.2001 in die Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist. Die CHF 12'000 sind deshalb anzurechnen.
Bei der Berechnung der Einkaufssumme durch die PK müssen diese Korrekturen bereits vorgenommen worden sein, da es sich nicht mehr nur um steuerrechtliche, sonder um vorsorgerechtlichtliche Vorschriften handelt.
Frau O. (Jahrgang 1960) arbeitete von 1990-2000 als freie Journalistin. Sie hat in dier Zeit Beiträge an di Säule 3a geleistet. Seit dem Jahr 2000 ist sie bei einer Regionalzeitung fest angestellt. Im Februar 2009 möchte sie einen Einkauf in die PK von CHF 100'000 tätigen. Die beiden Säule 3a-Konten weisen Ende 2008 einen Saldo von CHF 195'000 auf. Ausserdem verfügt sie über ein Freizügigkeitskonto mit einem Guthaben von CHF 12'000.
Sie hat 1997 aus der 3. Säule 3a einen Vorbezug für WEF von CHF 50'000 gemacht.
Nach Art. 60a Abs. 2 BVV2 gelangen nur die aktuellen Gutahben zur Anrechnung. Wurde vor dem Einkauf ein Vorbezug aus der Säule 3a gemacht, kann dieser Betrag nicht mehr angerechnet werden für die Berechnung der Einkaufssumme. Vorbehalten bleibt eine missbräuchliche Rechtsgestaltung (also ein Bezug unmittelbar vor dem Einkauf).
Vorbezüge aus der Säule 3a können nicht zürickbezahlt werden. Somit kommt auch Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG nicht zur Anwendung.
Herr P. hat sich mit 63 Jahren vorzeitig pensionieren lassen. Sein Altersguthaben von CHF 2,8 Mio. bezog er zu Hälfte in Kapitalform und zur Hälfte als Rente. Ein Jahr später gründet er die P. AG und lässt sich als Direktor anstellen. Er bezieht ein jährliches Salär von CHF 120'000. Er möchte nun Einkäufe in die neue PK leisten.
Wie beurteilen Sie die Sachlage bzgl. den Einkauf?
Wenn sich eine Person nach der (vorzeitigen) Pensionierung einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliesst, sind Einkäufe nur möglich, wenn gemäss aktuelem Relglement unter Berücksichtigng des Altersguthabens im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung noch ein Einkaufsbedarf besteht (s. auch VGr 20.12.2006)
Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters sind Einkäufe ganz ausgeschlossen.
Aufgrund einer Änderung von Art. 2 Abs. 1 FZG kann überigens seit 1.1.2010 bei einem Stellenwechsel im Alter, in dem eine vorzeitige Pensionierung möglich ist, anstelle der Altersleistung die Freizügigkeitsleistung bezogen werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.
Herr C ist 57 jährig, bristischer Staatsangehöriger, und wird CFO der Z AG ernannt. Er zieht deshalb am 1.2.2009 in die Schweiz. Er verdient 1 Mio. pro Jahr und möchte in den nächsten Jahren je CHF 300'000 in die PK der Z AG und eine Säule 3a äufnen.
Wie beurteilen Sie die Sachlage hinsichtlich der beruflichen Vorsorge?
Nach Art. 1 Abs. 2 BVG kann sich in der 2. Säule nur versichern, wer über ein entsprechender AHV-pflichtieges Einkommen verfügt. Deshalb ist zunächst zu prüfen, welcher Soz.vers.gesetzgebung Herr C gemäss Freizügigkeitsabkommen unterstellt ist. Nur wenn er der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung untersteht, ist Herr C AHV pflichtig und kann sich im Rahmen einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichern. Auch die Äufnung einer Säule 3a setzt die AHV-Pflicht voraus.
Nach Art. 60b BVV2 darf für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, die jährliche Einkaufssumme 20% des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Wie hoch der versicherte Lohn ist, beurteilt sich nach dem Reglement. Nach Art. 79c BVG darf der versicherte Lohn aber max. CHF 846'000 (im 2015) betragen.
Herr C ist 57 jährig, bristischer Staatsangehöriger, und wird CFO der Z AG ernannt. Er zieht deshalb am 1.2.2009 in die Schweiz. Er verdient 1 Mio. pro Jahr und möchte in den nächsten Jahren je CHF 300'000 in die PK der Z AG und eine Säule 3a äufnen.
C. erkundigt sich nach den Steuerfolgen, falls er nach 3 Jahren wieder nach GB zurückkehren und sein Altersguthaben auf eine britische Vorsorgeeinrichtung transferiert.
Ein Transfer von Vorsorgeguthaben auf ausländische Vorsorgeeinrichtungen ist weder im Freizügigkeistabkommen noch in den DBA vorgesehen (eine Ausnahme gilt für Liechtenstein). Er ist somit gleich zu beurteilen wie ein Barbezug. Seit 1. Juni 2007 ist bei einem Wegzug in ein EU/EFTA-Land ein Barbezug des BVG-Obligatoriums ausgeschlossen, wenn im ausländischen Staat wiederum eine Versicherungspflicht besteht. Das entsprechende Guthaben ist daher auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der überobligatorische Teil kann dagegen sofort bezogen werden und wird nach internem Recht als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert. Falls sich der Wohnsitz im Zeitpunkt des Transfers bereits im Ausland befindet, kommt die Quellensteuer zu Anwendung. Diese kann unter gewissen Voraussetzungen zurückgefordert werden (vgl. dazu Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 27. Nov. 2009, ZStB Nr. 29/457)
Einkauf kurz vor Kapitalbezug
Die Firma W. hat ihrem Mitarbeiter S. im November 2006 mitgeteilt, dass er per Ende Juni 2007 vorzeitig pensioniert werde. Im Februar 2007 leistete der Steuerpflichtige noch einen Einkaufsbeitrag von CHF 150'000, bevor ihm dann anfangs Juli 2007 - aufgrund der bereits früher ausgeübten Kapitaloption - die Altersleistung in Form einer Kapitalleistung von CHF 1'650'000 ausbezahlt wurde.
Wie beurteilen Sie die Sachlage bzgl. BVG Einkauf?
Früher wurden Einkäufe, welche kurz vor Bezug einer Kapitalleistung erfolgten, unter denn Aspekt der Steuerumgehung geprüft. Wenn der Einkauf aus vorsorgerechtlicher Sicht keinen Sinn machte, wurde der Einkauf steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Seit 1.1.2006 ist Art. 79b Abs. 4 BVG in Kraft. Danach dürfen nach einem Einkauf die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Vorliegend somit zumindest die CHF 150'000 nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. Wenn nun trotzdem - also in Verletzung der BVG-Vorschriften - das ganze Altersguthaben als Kapitalleistung ausbezahlt wird, muss der Vorgang grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Wenn dies nicht geschieht, ist steuerlich der Einkauf nicht zum Abzug zuzulassen und dafür die Einschätzung für die Kapitalleistung nach unten zu korrigieren.
Herr E. hat 1997einen Vorbezug für Wohneigentum von CHF 80'000 getätigt. Er hofft anfangs 2009 auf eine grössere Bonuszahlung (CHF 100'000) und möchte diese für einen Einkauf in seine PK verwenden.
Wie beurteilen Sie die Sachlage?
Nach Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn frühere WEF-Vorbezüge zurückbezahlt sind. Die neue Bestimmung gilt für alle Einkäufe nach dem 1.1.2006, unabhängig davon, wann der Vorbezug getätigt wurde.
Herr E. muss somit den Vorbezug von CHF 80'000 zurückzahlen. Er kann daraufhin die damals bezahlten Steuern zurückfordern. Soweit die Einlage darüber hinaus geht (CHF 20'000), liegt ein steuerlich abzugsfähiger Einkauf vor.
Wenn Herr E. jedoch bereits in einem Alter ist, in welchem die Rückzahlung des Vorbezugs nicht mehr möglich ist (3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung), ist ein Einkauf möglich, wenn auch unter Berücksichtigung des Vorbezugs eine Deckungslücke besteht (Art. 60d BVV2).
B. ist als selbständerwerbender Maler tätig und erzielt im Geschäftsjahr 2007 einen Reingewinn von CHF 120'000. Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit und erhält einen Nettolohn von CHF 22'000.
Welcher Beitrag an die 3. Säule 3a kann geleistet werden?
Für die Frage welcher Beitrag an die 3. Säule a geleistet werden kann, ist massgebend, ob die betreffende Person einer 2. Säule angeschlossen ist oder nicht.
Falls der Ehemann keiner 2. Säule angeschlossen ist, kann er 20% des Reingewinnes (d.h. 20% von CHF 120'000 = 24'000) in die 3. Säule a einzahlen. Die Obergrenze von 40% des oberen Grenzbetrags im Jahr 2015 von CHF 84'600, d.h. max. CHF 33'840, gelangt vorliegend nicht zur Anwendung.
Die Ehefrau ist angesichts der geltenden Eintrittsschwelle von CHF 21'150 einer 2. Säule angeschlossen. Sie darf deshalb den "kleinen Abzug" von CHF 6'768 (8% v. 84'600)geltend machen. Falls sie aufgrund eines noch tieferen Einkommens kleiner 2. Säule angeschlossen wäre, könnte sie (nur) 20% des Nettolohnes in die 3. Säuel a einzahlen.
B. ist als selbständerwerbender Maler tätig und erzielt im Geschäftsjahr 2007 einen Reingewinn von CHF 120'000. Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit und erhält einen Nettolohn von CHF 22'000.
B. gibt zudem Berufskundeunterricht an der Berufsschule X. und erhält dafür einen Lohn von CHF 30'000.
Welcher Beitrag an die 3. Säule 3a kann geleistet werden?
Wenn B. für seine Tätigkeit an der Berufsschule X. einer 2. Säule angeschlossen ist, kann er nur den "kleinen" Abzug geltend machen; ein zusätzlicher Abzug für seine selbständige Erwerbstätigkeit wäre nicht möglich. Er kann jedoch gestützt auf Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2 für seine Nebenerwerbstätitkeit von der Anschlusspflicht an die 2. Säule befreit werden, so dass für sein ganzes Erwerbseinkommen die 20%-Regel zur Anwendung gelangen könnte.
B. ist als selbständerwerbender Maler tätig und erzielt im Geschäftsjahr 2007 einen Reingewinn von CHF 120'000. Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit und erhält einen Nettolohn von CHF 22'000.
Die Ehefrei ist im Jahr 2007 65 jährig geworden.
Welcher Beitrag an die 3. Säule 3a kann geleistet werden?
Seit dem 1.1.2008 kann die 3. Säule a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus geäufnet werden. Im Jahr 2007 galt diese Bestimmung jedoch noch nicht. Die ehefrau konnte daher im Jahr 2007 keine Beiträge mehr an die 3. Säule a leisten. Ein allfälliges Altersguthaben wurde mit der vollendung des 65. Altersjahres im Jahr 2006 fällig. Wenn die Ehefrau die Erwerbstätigkeit auch im Jahr 2008 fortsetzt, kann sie allerdings ein neues Säuel 3a Konto eröffnen.
Y. war bis Ende März 2007 bie der PC AG tätig. Im Januar 2007 hat sie CHF 6'365 auf ihr 3. Säule 3 a Konto bei der Z-Bank überwiesen. Seit April 2007 arbeitet sie als selbständige EDV-Supporterin und ist keiner 2. Säuel mehr angeschlossen. Sie hat dehalb im Dezember 2007 nochmals eine Einzahlung von CHF 28'000 an die 3. Säule a vorgenommen.
Wie beurteilen Sie den Einkauf?
Gemäss M StG 2001 Nr. 4 kann für die zeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit der "kleine Abzug" geltend gemacht werden und zusätzlich für die Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit 20% des Reingewinnes. Zusammen kann jedoch nicht mehr als der "grosse Abzug" von CHF 31'824 geltend gemacht werden.
Der 45-jährige X. hat sich auf den 1. April 2008 als Steuerberater selbständig gemacht. Er liess sich aus diesem Grund seine Austrittsleistung von CHF 240'000 bar auszahlen. Im Januar 2009 schliesst er sich einem Treuhandbüro und der PK des entsprechenden Personals an. Beim Eintritt leistet X. einen Einkaufsbeitrag von CHF 200'000.
Wie beurteilen Sie die Sachlage bezgl. BVG?
Wird die Austrittsleistung innerhalb eines Jahres wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht, wird die Kapitalleistung gestützt auf § 24 lit. c StG bzw. Art. 24 lit. c DBG nicht besteuert. Auf der anderen Seite kann auch kein Einkaufbeitrag geltend gemacht werden.
Es würden somit vorliegend nur CHF 40'000 als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert. Wenn die Einschätzung der Kapitalleistung bereits definitiv ist, muss sie entsprechend revidiert werden.
Der 45-jährige X. hat sich auf den 1. April 2008 als Steuerberater selbständig gemacht. Er liess sich aus diesem Grund seine Austrittsleistung von CHF 240'000 auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Im Januar 2009 schliesst er sich einem Treuhandbüro und der PK des entsprechenden Personals an. Beim Eintritt leistet X. einen Einkaufsbeitrag von CHF 200'000.
Wie beurteilen Sie die Sachlage bezgl. BVG?
Seit 1. Januar 2001 besteht eine Verpflichtung, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung die vorhandenen Freizügigkeitguthaben zur Deckung der Beitragslücken einzbrigen (vgl. Art. 3 und 4 Abs. 2 FZG). Die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens in die neue PK ist steuerlich neutral.
Seit 1.1.2005 müssen die von selbständig Erwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen zudem dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. Ein Barbezug ist daher nur noch im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, bzw. innerhalb eines Jahres möglich. Ein späterer Barbezug ist ausgeschlossen. Gemäss einem urteil der sozialversicherungsrechlichen Abteilung des Bundesgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen allerdings ein Bezug für Investitionen in den Betrieb auch später möglich (vgl. BGer 12.3.2008, B 134/06). Allerdiengs muss in diesem Fall das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen werden; ein Teilbezug ist ausgeschlossen (Vgl. BGer 8. Okt. 2009 (9C_301/2009)).
X. wurde per Ende August 2007 ordentlich pensioniert. Auf 1. Sept. 2007 verlegte das Ehepaar X. seinen Wohnsitz nach Sils Maria/GR. Herr X. bezog die Hälfte seiner Altersleistung als Kapital. Die Kapitalleistung von CHF CHF 460'000 wurde ihm am 5. September 2007 überwiesen. Seine am 3. März 2007 62 Jahre alt gewordene Ehefrau bezog zudem im März 2007 ihr Guthaben von CHF 32'000 aus der 3. Säule a. Sie verfügt aus einer früheren Erwerbstätigkeit noch über ein FZG Konto bei der Y. Stiftung (Guthaben CHF 134'000).
Wie beurteilen Sie die Auszahlung?
Entgegen der allgemeinen Regel, wonach ein Steuerpflichtiger für das ganze Jahr im Zuzugskanton steuerpflichtig ist, sind Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 68 Abs. 1 StHG in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Diese Regel gilt auch für die DBST (Ziff. 7 des KS Nr. 5 der ESTV zu Steuerperidode 2001).
Altersleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung sind nach Auffassung des Bundesgerichts (BGer 3.3.2000, StE 2001 A 24.35 nr. 2) frühestens am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen. Vorliegend ist für die Kapitalleistung an den Ehemann somit der Kanton GR zuständig (entsprechend ist eine Meldung vorzunehmen, wenn das Meldeformular dem KSTA ZH zugestellt wurde).
Im Kanton ZH zu besteuern ist jedoch die Kapitalleistung aus 3. Säule 3a an die Ehefrau von CHF 32'000. Das FZG Guthaben kann noch nicht besteuer werden, da die Ehefrau dieses noch nicht bezogen hat (vgl. M StG 2002 Nr. 24). Die Erfassung der Kapitalleistung von CHF 32'000 erfolgt auch satzmässig ohne Berücksichtigung der erst nach dem Wegzug zugeflossenen Kapitalleistung.
26. A. Meier arbeitet seit 20 Jahren bei der Rex AG. Wegen strukturellen Anpassungen verliert A. Meier auf den 28. Februar des Jahres n seine Stelle. Bis zur Pensionierung in fünf Jahren erhält A. Meier pro Jahr CHF 75'000. Er hat auch die Möglichkeit, die jährlichen Entschädigungen in Form einer einmaligen Kapitalleistung von CHF 320'000 zu beziehen.
Einkünfte N n (Variante)
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bis 1.3. 20'000 20'000
Entschädigung 1.3. – 31.12. 62'500 320'000
Übrige Einkünfte 50'000 50'000
Frage:
Wie viel beträgt das Steuerbare Einkommen für die Steuerperiode n ?
Sofern sich A. Meier für die jährliche Entschädigung entscheidet, beträgt das steuerbare Einkommen CHF 132'500.-.
Wenn sich A. Meier für die Einmalauszahlung entscheidet, ist Art. 37 DBG anzuwenden. Es handelt sich um eine Abfindung für eine bestimmte Anzahl Jahre. Für die Satzbestimmung ist auf eine jährliche Entschädigung von CHF 64’00.- (320'000:5) abzustellen. Das steuerbare Einkommen beträgt CHF 390'000.-. Das satzbestimmende Einkommen beträgt CHF 134'000.- (20'000 + 64'000 + 50'000).
J. Läubli schliesst bei der Lebensversicherungsgesellschaft "Nuptia" eine rückkaufsfähige Lebensversicherung ab. Als Begünstigte im Todesfall setzt er seine Ehefrau Berta ein.
Jahresprämien: CHF 5'500
Auszahlungssumme im Erlebensfall: CHF 200'000 (plus Bonus)
Auszahlungssumme im Todesfall: CHF 400'000.
Fragen:
a) Wie sind die Jahresprämien steuerlich zu erfassen ?
b) Wie erfolgt die Besteuerung im Erlebensfall ?
c) Wie erfolgt die Besteuerung im Todesfall ?
Abzugsfähigkeit der Prämien: Die rückkaufsfähigen Lebensversicherungen fallen unter die freie Vorsorge (Säule 3b). Die Einlagen, Prämien und Beiträge für diese Art von Versicherungen sind nur beschränkt abzugsfähig. Sie fallen unter den Pauschalabzug nach DBG 33 g. Der Abzug beträgt CHF 3'100.- für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und CHF 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen. Hat der Steuerpflichtige keine Beiträge für die berufliche Vorsorge geleistet, so erhöht sich der Beitrag bei Verheirateten auf CHF 4'650.- bzw. CHF 2'250.-. Die Abzüge erhöhen sich um CHF 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Auszahlung im Erlebensfall: Der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung ist nach DBG 24 steuerfrei. Steuerfrei ist auch der mit der Auszahlung verbundene Bonus.
Auszahlung im Todesfall: Vorliegend handelt es sich um eine gemischte rückkaufsfähige Lebensversicherung. Bei Todesfall ist die Differenz von 200'000.- als Einkommen steuerbar. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung bei Tod gem. DBG 23 b. Die Besteuerung erfolgt nach DBG 38, d.h. zu einem Fünftel des Tarifs.