Steuerberater
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Flashcards
Die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind nicht im Jahr der Anschaffung oder Zahlung, sondern erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung (Zufluss Veräußerungspreis) oder Entnahme als Betreibsausgabe abzuziehen (§4Abs.3 Sätze 4 und 5 EStG, besonderes Verzeichnis). Z.B. Grund und Boden, Beteiligungen...
[Beispiel: Steuerberater erwirbt 02 einen Kundenparkplatz (unbebautes Grunstück). Die Anschaffungskosten betragen 50T€. Im Nov. 10 verkauft er das Grundstück für 75T€.
Lösung: 02: keine Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Grundstück muss aber in das besondere Verzeichnis aufgenommen werden.
10: Betriebseinnahmen 75T€, -ausgaben 50T€]
Sacheinlage => fiktive Betriebsausgabe
Geldeinlage => ohne Gewinnauswirkung
[Bsp: Spielwarenhändler schenkt seinem Sohn zum Geb. 08.2010 eine Lego-Polizeistation aus seinem Sortiment. Eingekauft hatte er die Station bereits 03.2010 für 42€ zzgl. 7,98€ UST. Im August kostete die Station bereits 45€ netto. VK lag bei 79€
Lösung:
Betriebsausgabe:
Anschaffungskosten 42€
Vorsteuern auf Anschaffungkosten Waren 7,98€
Betriebseinnahme:
Entnahmewert Station 45€
Ust auf den Eigenverbrauch 8,55€
=> im Endergebnis entsteht ein Gewinn von 3€
Eine Gewinnauswikrung ergibt sich bereits durch die fehlende und insoweit nie eintretende Betriebseinnahme. Betriebsausgaben lagen bereits bei Einkauf der Waren vor.
[Bsp: 13.01.12 wurde im Laden eingebrochen und Waren im Verkaufswert von 760€ gestohlen. Diese Waren wurden um Dez. 11 für 450€ netto gekauft und auch bezahlt. Lösung:
11: Betriebsausgaben 450€
12: keine Berücksichtigung des Warenverkusts, da sich die Anschaffungskosten bereits bei Kauf gewinnmindernd ausgwirkt haben. Im Rahmen der Buchführung hätte sich eine Gewinnminderung erst im Jahr 2010 ( Verlustjahr) ergeben (Bilanz-> Inventur)
Die Einkommensteuer bemisst sich ab einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens nach einem progressiven Steuertarif. Werden bei der Besteuerung bestimmte Einnahmen nicht erfasst, bewirkt das nicht nur den Steuerausfall für diese Einnahmen, sondern darübber hinaus hat dies die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte zur Folge. Das wird duch den Progressionsvorbehalt ausgeschlossen.
Beispiel: A hat ein zu verst. Einkommen von 80T€ und weitere steuerfreien Einnahmen von 40T€ erhalten.
Der Progressionsvorbehalt besagt hier, dass bei dem zu versteuernden Einkommen von 80T€ der Steuersatz für ein zu versteuerndes Einkommen von 120T€ zugrunde zu legen ist.
Fahrten
erfasst:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
nicht erfasst:
- Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG
- zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und derselben Arbeitsstätte
Abzugsfähige Beträge:
Je Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht pro vollem Entfernungskilometer 0,3€. Die Entfernungspauschale ist auf einen Betrag von 4500€ begrenzt, es sei denn der Arbeitnehmer nutzt einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW (Nachweis im Zweifel erforderlich)
i.d.R. 220-230 Arbeitstage/Jahr => 230x einfache KM x 0,3€ = Entfernungspauschale
Nach Verwaltungserlass berücksichtigen die Finanzämter in Fällen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag i.H.v. 1250€ jährlich vorläufig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das gilt uneingeschränkt für alle erstmalig zu bearbeitenden Stuer- und Festellungserklärungen. Für bereits veranlagte, aber noch nicht bestandskräftige Fälle ab Kalenderjahr 07 setzt die vorläuftige Anerkennung der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen bis zu 1250€ jährlich einen entsprechenden Antrag voraus.
Im Jahr 2012 sind die folgenden Verpflegungspauschalen im Inland zulässig:
Abwesenheit:
weniger 8h : 0€ (2014: 0€)
min. 8h : 6€ (12€)
min. 14h : 12€ ( / )
min. 24h : 24€ (24€)
Für Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder.
Verpflegungsaufwendungen sind auf 3 Monate beschränkt, wenn es sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt.
Beruflich bedingte Übernachtungskosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen müssen aber nachgewiesen werden. Pauschbeträge sind im Bereich der Übernachtungskosten nicht möglich.
Bei Hotelrechnungen inkl. Frühstück, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit von mind. 24h zu kürzen.
a) Laufende Kapitalerträge wie:
- Dividenden (§20 Abs 1 Nr 1 EStG)
- Gewinnbeteiligungen als stiller Gesellschafter
(§ 20 Abs.1 Nr4)
- Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§20Abs.1Nr4)
- Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
(§20Abs1Nr7)
b) Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§20Abs2Nr1)
- Gewinne aus der Veräuß. von Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft (§20Abs2Nr4)
- Gewinne a.d.Veräuß. von partiarischen Darlehen (§20Abs.2Nr4)
- Gewinne a.d.Veräuß. einer Kapitalforderung (§20Abs2Nr7)
Sämtliche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25%. Die Einkommenssteuer ist regelmäßig mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer abgegolten (§45 Abs. 5 Satz1 EStG). Die Kapitalerträge sind deshalb grundsätzlich nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und müssen deshalb grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Der Sparer Pauschbetrag beträgt 801€ / 1602€ bei Verheirateten.
Der Steuerpflichtige kann nach § 32 d Abs. 6 EStG beantragen, dass sämtliche erzielten Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Der Antrag kann nur für alle Kapitalerträge gestellt werden und kann im Falle der Zusammenveranlagung für beide Ehegatten nur einheitl. ausgeübt werden.
Ein solcher Antrag ist dann sinnvoll, wenn die tarifliche Einkommenst.belastung auf die Kapitaleinkünfte geringer ist als der Abgeltungsstuersatz von 25%.
Konsequenzen d. gestellten Antrages:
- FA püft, ob die tarifl. Steuerbelastung auf die Kapitalerträge niedriger ausfällt. Würde die Einbeziehung der Kap.ertr. in die Est.festsetzung zu einer höheren Steuer führen, gilt der Antrag als nicht gestellt.
- Führt Günstigerprüfung zu einer geringeren Steuerlast, werden die Kapitalerträge mit den übrigen Einkünften der tarifl. Est. unterworfen
- einbehaltene Steuerabzubsbeträge weden auf die Est, Soli und ggf KiSt angerechnet
- Es müssen alle Kapitalerträge erklärt werden
- Ein Werbungskostenabzug über den Sparer Pauschbetrag hinaus ist ausgeschlossen.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Auf V&V gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht ausschließl. durch Einnahmenerzielung, sondern daneben auch durch die private Lebensführung veranlasst (Nutzung eines Gebäudeteils zu eigenen Wohnzwecken), können sie nur anteilsmäßig als Werbungskosten abgezogen werden.
Aufwendungen, de durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus V&V zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.
Werbungskosten können zeitl. vor, während, oder (selten) nach der Erzielung von Einnahmen aufgewendet werden.
Veräußerungsbedingte Aufwendungen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Schuldzinsen
z.B. laufende Zinsen, einbehaltenes Damnum
(siehe Bild)
Geldbeschaffungskosten
sind Aufwendungen für die Beschaffung und Bereitstellung von Kreditmitteln
weitere Werbungskosten
- gem. § 9 Abs. 1 Nr 2: Grundsteuer, Müllabfuhrgeb., Beiträgte zur Feuerversicherung, Einbruchversicherung, Haftplichtvers., sonstige Vers. im Zusammenhang mit dem Grundstück
- gem.§9Abs.1 Nr 3: Beiträge zu Haus- und Gundbesitzervereinen
- gem.§9Abs.1 Satz1: Heizungskosten, Kosten der Hausverwaltung und Aufwendungen wür Strom-, Gas und Wasserversorgung und Ähnliches
- Fahrtkosten zur Beaufsichtigungs eines Mietwohngrundstücks (0,3€ je gefahrenen Km)
-Steuerberaterkosten soweit auf V&V entfallend.
-> Zahlungen in die Instandhaltungrücklage sind noch kein Aufwand
-> Entnahmen aus Instandh.rückl. = Aufwand im Jahr der Entnahme
Erhaltungsaufwendungen
an einem vermieteten Gebäude sind als Werbungskosten abzugsfähig. Bei diesen Aufwendungen ist allerdings zwischen Erhaltungsaufw. und (nachträgllichen) Herstellungskosten zu unterscheiden. Die steuerliche Einordnung, ob Erhaltungsaufw. oder Herstellungsaufw. vorliegt, ist von erheblicher Bedeutung.
Erhaltungsaufwendungen können im Jahr ihrer Zahlung on voller Höhe sofort abgezogen werden. HK sind dagegen nur im Wege der AfA als Werbungskosten berücksichtigungsfähig; bei einem bestehenden Gebäude erhöhen sie als nachträgl. HK die Bemessungsgrundlage für die AfA (siehe Bild)
Verteilung der Erhaltungsaufwendungen
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden im Privatvermögen, die im Zeitpunkt der Leistungen überwiegend Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 11Abs. 2EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. (§82 Abs. 1 Satz1 EStDV)
zu den Werbungskosten gehört nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch die Abschreibung.
in Betrecht kommt:
- lineare Abschreibung AfA § 7 Abs. 1 EStG (für andere Wirtschaftsgüter als Gebäude)
- Gebäude AfA: § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 5, §7h, §7i
Haus darf ab dem Datum Übergang von Nutzen&Lasten oder bei Neubau bei Fertigstellung abgeschrieben werden.
Ab 2005 ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn maßgebend. Der andere- nicht zu versteuernde- TEil der Jahresrente wird vom FA als Rentenfreibetrag festgeschrieben und gilt in dieser Höhe prinzipiell für die gesamte Laufzeit der Rente. Für in 2005 bereits bestehende Renten beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der steuerpflichte Rentenanteil- je nach Jahr des Rentenbeginns- bis zum Jahr 2020 schrittweise um 2 Prozentpunkte jährlich und danach um 1 Prozentpunkt jährlich auf 100% ab dem Jahr 2040.
Renten aus der gesetzlichen RV werden geleistet:
- wegen Alters
- wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- wegen Todes
als sonstige Einkünfte:
Besteuerungsanteil beträgt 58%, da die Rente 09 begann.
Jahresrente: 6*1200€+6*1225€ = 14550€
Rentenfreibetrag (§9a Nr 3) wird im Folgejahr des Renteneintritts festgesetzt. Hier 42% von 14550=
6111€
=> 14550€- 6111€- 102€ (Werbungskostenpauschale)=
8337€ als sonstige Einkünfte zu versteuern
[der Freibetrag von 6111€ bleibt für den Rest der Rente bestehen]
Wird gezahlt, wenn aufgrund von Unfall oder Krankheit der Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschreänkt nachgekommen weden kann.
Sie wird höchstens bis zum 65./67. Lebensjahr gezahlt, da sich dann die Altersrente anschließt.
Die Besteuerung erfolgt wie bei der Altersrente nachgelagert.
Diese werden weiterhin (auch nach 05) mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert ( §22Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG)
Jahresrente 2010: 6.600€
Ertragsanteil 18% v.6.600€: 1.188€
[§22Nr.1Satz3 Tabellen]
Werbungskosten-Pauschbetrag: ./. 102€
Sonstige Einkünfte 1.086€
Nicht mit dem Ertragsanteil besteuert werden Rentenzahlungen aus einer privaten Versicherung, deren eingezahlte Beträge steuerlich begünstigt waren( bsp: Riester-Rente, oder Rürup-Renten)
Renten aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag (Riesterrenten) wereden nicht mit dem Ertragsanteil, sondern nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe versteuert. Das gilt aber nur für die Auszahlungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen. Der Teil der Beiträge, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, wird nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Eine private Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, ist eine kapitalgedeckte private RV, die vorwiegend von Lebensversicherern angeboten wid. Anders als bei der Rieser-Rente gibt es keine staatliche Zulage. Die Förderung besteht hier in der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen.
Im Rahmen des Höchstbetrages sind 2011 72% der Beiträge steuerlich absetzbar. Die spätere Rentenzahlung aus einer Rürup-Rente wird wie die Rente aus der gesetzlichen RV behandelt § 22 Nr. 1 Satz3 Bust. A Doppelbuchst. aa EStG. Versteuert werden muss also der sog. Besteuerungsanteil der REnte. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2011 62% des Jahresbetrages der Rente