Steuerberater
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Nur natürliche Personen sind einkommensteuerpflichtig.
(Natürliche Person => ESt-Pflicht)
(Körperschaft [GmbH, AG...] => KSt-Pflicht)
(Personenvereinigungen [OHG,GbR...]=> weder ESt,noch KSt, sondern direkte Zurechnung der Einkünfte auf die einzelnen Gesellschafter. Beispiel: GbR mit 3 Gesellschaftern und 30.000€ Gewinn: muss jeder Gesellschafter 10.000€ Gewinn aus GbR versteuern.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG
- Bestehen einer rechtsgültigen Ehe
(Bsp: Paar heiratet am 30.12.12=> für 2012 ist bereits die Ehegattenveranlagung möglich)
- unbeschränkte Steuerplicht beider Ehegatten
- kein dauerndes Getrenntleben
(Bsp: Eheparr trennt sich am 06.01.2012=>Beginn 2012 haben die Vorraussetzungen vorgelegen, Trennung spielt für 2012 keine Rolle)
Einnahmen sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie dem Stuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind in dem Kalendejahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden.
(Bsp: Unterlagen Vermietung u.Verp. eines Mandanten für die Erklärung 2012. Beleg für Reparatur am 28.12.12 Was ist zu tun? => Zeitpunkt der Zahlung erfragen, ist die Rechnung erst 2013 beglichen worden, gehört die Rechnung nach 2013 und der Abzug der Kosten ist 2012 nicht möglich)
Durchbrechnung des Zu-/Abflussprinzips für regelmäßig wiederkehrende Einn. und Ausg. D.h. die Berücksichtigung erfolgt nicht im Jahr des Zu.-/Abflusses, sondern im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Vorraussetzungen H11 "Allgemeines":
- Zu-/Abfluss des Betrages und Fälligkeit liegen in der zeit 22.12.01-10.01.02
- wirtschaftliche Zugehörigkeit zum anderen Kalenderjahr (Bsp: Dezembermiete wird erst Anfang Jan. des Folgejahres gezahlt)
Beispiele:
- Miete, Rente, Versicherungen, Stromkosten, Wasserkosten, Telefongebühren (nur die Grundkosten), Umsatzsteuerzahlungen
es müssen 3 Bedingungen erfüllt sein:
- Es müssen Aufwendungen des Steuerpflichtigen vorliegen. Aufwendungen liegen nicht vor, soweit den Ausgaben Erstattungen gegenüberstehen
- Bei Aufwendungen darf es sich dem Grunde nach weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handeln (§ 10 Abs. 1 1. Halbsatz)
- Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen müssen sich in einen der in § 10 Abs. 1 Nr. 1-9 EStG abschließend aufgeführten Tatbestände einordnen lassen
- Unterhalsleistungen
- gezahlte Kirchensteuer
- Beiträge zur gesetzl. RV
- Beiträge zur KV, gesetzl. PV
- 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleist. zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. LJ eingetretenen körperlichen, geistigen, seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, bis zu 6000€ im KalenderJahr
- Schulgeld, abzugfähig sind 30% (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), max. 5000€ (entspricht Schulgeld in Höhe von 16.667€)
- Spenden, zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, gemeinnütziger Zwecke im Inland und EU-/EWR Ausland. Abzug ist begrenzt auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der übersteigende betrag wird vorgetragen.UNVERZICHTBAR: Spendenbescheinigung, außer bei Zuwendungen bei Katastrophenfällen oder Zuwendungen unter 200€
(Mitgliesbeiträge an gemeinnütz. Körperschaften sind ausgeschlossen, wenn diese Sport, Freizeitgestaltung, Heimatkunde fördern)
Für die Ermittlung der abzugfähigen Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr 2-4 EStG ( bestimmte versicherungsbeiträge und Kirchensteuer) sind die gleichartigen u. während eines Kalenderjahres bezahlten und als Erstattung erhaltenen Beträge zu verrechnen. Nur der Differenzbetrag ist als Sinderausgabe zu berücksichten.
Neuregelung: Erstattungsüberhang für Versorgeaufwendungen (Satz1Nr2bis3a) mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nr zu verrechnen ist.
Beachte: Ergibt sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr 3 EStG (BasisKV, PV) oder der Kirchensteuer (Nr4) ein Erstattungsüberhang, ist dieser ab dem VZ 2012 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (3)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (4)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (5)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (6)
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
Bei (1),(2),(3) sind Einkünfte der Gewinn => muss Bilanzieren
Bei (4,5,6,7) sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (EÜR)
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Bei den Außergewöhnlichen Belstungen allgemeiner Art (§33 EStG) werden sie allerdings nur insoweit berücksichtigt, als sie die zumutbare belstung übersteigen (§ 33 Abs.3 EStG). In § 33a und § 33b sind besondere Fälle typisiert geregelt. Hier entfällt die Kürzung um eine zumutbare Belastung.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art:
- Krankheitskosten,soweit nicht von der Krankenkasse erstattet
- Fahrtkosten zu Ärzten und Therapie
- Zuzahlungen auf Medikamente und
- Praxisgebühr
- Scheidungskosten
- Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken
- Augenoperationen (auch laser-OPs)
- Umbaukosten auf behinderten-gerechte Bäder...
- Außergewöhl. Belastungen in besonderen Fällen:
- Aufwendungen für Unterhalt, soweit nicht als Sonderausgaben berücksichtigt
- Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag besteht.
- Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonal
- Sonderausbildungsfreibetrag:
beträgt 924€/Jahr und wird zeitanteilig auf die einzelnen Monate verrechnet (gezwölftelt).
Vorraussetzung sind, dass:
- der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält
- das Kind sich in Berufsausbildung befindet,
- das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- das Kind auswärtig untergebracht ist
Vorraussetzung für die Gewährung eines Körperbehindertenpauschbetrages sind:
- Antrag
- Körperbehinderung mit dauerndet Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 33 b Abs. 2
- Nachweis durch vorgeschriebene Bescheinigung
Maßgeblich für die Höhe des zu gewährenden Pauschbetrages ist der Grad der dauernden Erwerbsminderung. Vgl. die Staffelung im Gesetz § 33b Abs. 3 Satz 2
Der Pauschbetrag für Blinde und ständig hilflose Personen beträgt 3700€.
Bei Eintritt der Erwerbsminderung im Laufe eines Kalenderjahres ist der volle (nicht zeitanteilige) Pauschbetrag zu gewähren
Der Pauschbeträge gelten die typischen Aufwendungen wie Wäsche, Prothesen, Hilfsmittel ab. Daneben ist ein Abzug außergewöhnlicher Krankheitskosten nach § 33 EStG möglich. Hierzu zählen auch KFZ-Kosten
- Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen ertragssteuerlich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungsaufwand halndelt, ist nach dem neuen BMF-Schreiben nicht ausschlaggebend. Nach wie vor nicht begünstigt sind aber handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (in allen offenen Fällen ab 2006 anwendbar)
- Bisher waren die Aufwendungen von Schornsteinfegern in voller Höhe begünstigt. Diese Aufwendungen sind ab 2012 aufzuteilen. Weiterhin gebünstigt sind die Kehrbegühren. Nicht mehr begünstigt sind die Mess- und Überprüfungsarbeiten, da insoweit keine Handwerkleistungen gegeben ist, sondern vielmehr eine Gutachtertätigkeit.
- Die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen bei öffentlich geförderten Maßnahmen ist ausgeschlossen. Um eine solche handelt es sich, wenn für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. (Anwendung in allen offenen Fällen ab 2011)
(nach neuem BMF-Schreiben gehen Winterdienste inzwischen komplett, wenn der andere auch versteuert)
- KU sind Unternehmer, deren Umsatz so geringfügig ist, dass das UStG ihnen in wesentlichen Punkten die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten nicht zumuten will.
- KU ist nur, wessen Umsatz im Vorjahr die Schwelle von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr seine Umsätze nicht so weit ausweitet, dass er voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen wird. Einschlägig für die Messung dieser Grenzen ist der Gesamtumsatz, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der darauf entfallenden Steuer.
- Die Steuer für eigene Umsätze des KU wird nicht erhoben, im Gegenzug steht dem KU aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Da die KUR somit für den Betroffenen auch nachteilig sein kann, steht ihm ein Optionsrecht zur Regelbesteuerung zu (§ 19 II UStG); eine solche Option bindet dann für mind. 5 Jahre. Weitere Optionsrechte, durch die ein regelbesteuerter U. teilweise einen an sich steuerfreien Umsatz für steuerpflichtig erklären kann (z.B. Vermietung von Gebäuden an andere U., § 9 UStG), sind für den KU nachrangig, er kann solche Optionen nur nutzen, wenn er auf seinen KU-status verzichtet hat.
- Für Zwecke der Erwerbsteuer gelten KU, sofern sie nicht auf ihren KU-status verzichtet haben, als Halbunternehmer. Beim Bezug von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten haben sie regulär die Umsatzsteuer für die bezogene Dienstleistung zu entrichten (§ 13b UStG, ab 2010). Hat ein KU wegen Beteiligung an solchen Vorgängen eine Ust-erklärung abzugeben, geht sein KU-status allein hierdurch nicht verloren.
Altersvorsorgeaufwendungen gehören zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben.
- Beiträge zur gesetzlichen RV
- Beiträge zur landwirtschaftl. Alterkasse
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basisrente (Rürup-Rente)
- Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betriebl. Alterversorgung, wenn der Versorgungszusage ein zertifiziertes Vertragsmuster einer Basisrente (Rürup) zugrunde liegt
- Zu den abziehbaren Aufwendungen gehört auch der nach § 3 nr. 62 EStG stuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzl. RV
- Vorsorgeaufwendungen können grundsätzl. bis 20.000€/40.000€ berücksichtigt werden. Allerdings kann dieser Betrag erst im Jahr 2025 voll zum Abzug gebracht werden. Im Rahmen der Übergangsregelung von 2005-2025 können die Beiträge nur anteilig berücksichtigt werden.
Für das Jahr 2010 sind demnach 70% der Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2%-Punkte.
2010: 70%
2011: 72%
2012: 74%
2013: 76%
...
zu den begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören:
- Beiträge zur KV und PV
- Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
- Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherung
- Beiträge zu RisikoLV, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen
Bei Stuerpflichtigen, denen eine eigene Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung zugesagt wird (z.b. Beamten), ist der Höchstbetrag von 20.000€ um einen fiktiven Gesamtbetrag zur gesetzlichen RV zu kürzen.
Zur Berechnung des fiktiven Gesamtbeitrages ist auf den zu Beginn eines Jahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen RV abzustellen (2010 z.B. 19,9%)
Beispiel siehe Bild.
Es sind nur folgende KV-beiträge vom Steuerpflichtigen als Sonderausgabe abzugsfähig:
- für sich selbst
- für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner
- für seine steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder
- für seinen eingetragenen Lebenspartner
Begünstigt sind allerdings auch solche Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer zahlt, mit der er sein nicht mehr kindergeldberechtigtes Kind absichert.
geseztl. KV
Beiträge zur gesetzlichen KV sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Hat der Steuerpflichtige im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung, ist der tatsächlich gezahlte Beitrag um 4% zu kürzen.
private KV
Beiträge zur privaten KB stellen nur insoweit eine BasisKV dar, als die Leistungen den Pflichleistungen in der gesetzl. KV in Art, Umfang und Höhe entsprechen. Nicht begünstigt sind Beiträge, die z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Heilpraktiker etc. ebdecken
1.Schritt
Zuerst sind die KV-und PV-beiträge zusammen mit den anderen Versicherungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1900€ (Arbeitsnehmern) bzw. 2800€ ( Selbständigen) uz berücksichtigen, sofern dies günstiger ist. Der Höchstbetrag von 2800€ gilt auch für Angehörige von Beihilfeberechtigten u. für geringfügig Beschäftigte, nicht jedoch für in der gesetzl. KV ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige.
der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. D.h. der niedrigere Betrag ist anzusetzen, wenn die Vorraussetzungen für den gekürzten Betrag nur zeitweise vorlagen.
2.Schritt
Alternativ werden nur die KV-und PV-beiträge ohne die übrigen Vorsorgeaufwendungen- berücksichtigt, sofern diese für sich betrachtet die Höchstbeträge von 1900€bzw. 2800€ übersteigen.
Beispiel siehe Bild
Kinder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- noch nicht das 21. LJ vollendet haben, arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen.
- noch nicht das 25. LJ vollendet haben und:
- für einen Beruf ausgebildet werden
- sich für eine Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befinden
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwillig ökologisches Jahr leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beschränkung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004€ für volljährige Kinder entfallen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ist nunmehr zu prüfen, ob das Kind bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat und ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Eine Erwerbstätigkeit ist unschädliche, wenn die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 20h nicht überschreitet oder ein Ausbildungsdienstverhältnis (BA, dann ist die 20h-Regel nicht relevant)
bzw. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darstellt.
Begünstigt: Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens 1 Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
Alleinstehend: kein Splitting, nicht verwitwet, keine Haushaltszugehörigkeit mit einer anderen Person, es sei denn,
- für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32Abs. 6 EStg oder Kindergeld zu oder
- es handelt sich um ein Kind, das Grundwehr-/Zivildienst leistet bzw. Entwicklungshelfer als Ersatz für Grundwehr-/Zivildienst ausübt.
Zugehörigkeit des Kindes: wird vermutet, wenn das Kind in der Wohnung der Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Höhe ds Entlastungsbetrages: 1.308€
Die ab 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erberbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000€ je Kind wurden in den neuen §10 Abs. 1 Nr.5 EStG unter Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen übernommen.
Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr im Einzelfall als WK, BA oder Sonderausgaben abziehbar, da die Eingangsvorraussetzungen - abgesehen von der Altersgrenze - nicht mehr zu prüfen sind. Dies gilt ab VZ 2012
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat der Einzelgewerbetreibende (§15 Abs. 1 Nr. 1) oder ein Mitunternehmer (§15 Abs. 1 Nr.2).
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine Tätigkeit, die:
- selbständig
- nachhaltig
- mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird
- sich als Beteiligung am allg. wirtschaftl. Verkehr darstellt;
- es darf sich nicht um Einkünfte aus L+F oder selbständiger Tätigkeit handeln und es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.
Abgrenzung zur Selbständigkeit:
zusätzliches Abgrenzungmerkmal: dass die Tätigkeit bzw. der Beruf in § 18EStG ausdrücklich aufgeführt ist oder einer dort genannten Tätigkeit ähnelt. Erforderlich ist, dass das Tätigkeitsbild des ähnlichen Berufs mindestens mit dem typischen Berufsbild eines Katalogberufs vergleichbar ist. Ein in wesentlichen Punkten vergleichbarer Beruf lieg vor, wenn die Vergleichbarkeit vin Ausbildung und beruflicher Tätigkeit gegeben ist.
um dem Ziel einer rechtsformneutralen Besteuerung näher zu kommen, hat der Gesetzgeber die " Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb" für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften in § 35 EStG eingeführt. Ermäßigt wird die tarifliche Einkommensteuer, indem sie um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.
Beispiel: siehe Bild
im Wesentlichen:
- kleine Gewerbebetreibende, die keine Kaufleute im Sinne des Handelsrecht sind (§140 AO) und deren Betrieb die Grenzen des § 141 AO nicht übersteigen
- Die Landwirte, deren Betriebe die Grenzen des § 141 AO nicht übersteiegn und die nicht uner § 13 a EStG fallen.
- Fast alle Freiberufler, denn sie sind weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO buchführungspflichtig
- Die Verpflichtung zur Buchführung entsteht dem Grund nach bereits dann. wenn eine der aufgeführten Grenzen überschritten wird
- Werden due Grenzen allerdings nur einmalig überschritten, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung zu stellen (§ 148AO)
- Tatsächlich ist der Gewinn durch Betriebvermögensvergleich vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu ermitteln, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt, mit der der Steuerpflichtige auf die Verpflichtung hingewiesen wurd (§141 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Die Verpflichtung endet(erst) mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das WJ folgt, in dem die Finanzbehörde festellt, dass die Vorraussetzungen für die Buchführung nicht mehr vorliegen (§141 Abs.2 Satz 2 AO)
- Als Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (öffentl. Dienst)- § 19 Abs. 2 Nr1 oder
- in der Privatwirtschaft wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren, Berufs- Erwerbsunsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gezahlt wird
(§19 Abs. 2 Nr.2 EStG)
Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt seit 2005
102€. Tatsächlich höhere Werbungskosten können bei Nachweis berücksichtigt werden.
Da es bis 2004 den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ gab, erhalten die begünstigten Steuerpflichtigen ab 2005 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900€, der aber ab 2006 abgeschmolzen wurde.
Zum Ausgleich der unterschiedl. Behandlung von Pensionären und aktiven Arbeitnehmern, gibt es in der Übergangszeit von 2005 bis einschließlich 2039 noch einen Versorgungsfreibetrag.
Dieser beträgt im Jahr 2011 30,4% der Versorgungsbezüge aber maximal 2.280€.
Zuschlag und Versorgungsfreibetrag werden abgeschnolzen. Im Jahr 2040 werden Beamten- und Werkspensionen wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll versteuert.
Zu Ermittlung der steuerpflichtigen Versorgungsbezüge ist ab 2005 bis 2039 wie folgt zu rechnen: siehe Bild
Der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil des Versorgungsbezüge/ des Höchstbetrages der Versorgungsfreibetrags/ des Zuschlags bestimmen sich ab 2005 nach dem jahr des Versorgungsbeginns
(§19 Abs. 2 Satz 3 und 8)
Betriebseinnahmen sind in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie bezogen , d.h. zugeflossen sind.
Betriebsausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Dami gelten für dir Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG die Grundsätze des § 11EstG. Die Höhe des Gewinns wird demzufolge durch die Zufälligkeit des Geldverkehrs bestimmt. Jeder Zahlungseingang und jeder Zahlungsausgang wirkt sich grundsätzlich sofort auf den Gewinn aus.
- Darlehen:
Beträge, die dem Steuerpflichtigen durch eine betribeliche Darlehensaufnahme zufließen oder die durch eine betriebliche Darlehensgewährung abfließen, sind keine Betriebseinnahmen oder -ausgaben (H 4.5 Abs. 2 EStH) [Bsp:Steuerpflichtige hat 2012 einem Kunden ein Darlehen gewährt. Kunde zahlt 2012 Tilgungsbeträge und Zinsen. Darlehenshingabe und -tilgung bleiben unberücksichtigt. Zinsen sind aber den Betriebseinnahmen zuzurechnen]
- Durchlaufende Posten
Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, sind in der EÜR nicht zu berücksichtigen.
Die Vorschriften des § 7 EStG sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4Abs.3 EStG zu beachten.
("Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts")