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Fichier Détails
Cartes-fiches | 28 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 07.02.2013 / 01.07.2015 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/staatsorganisationsrecht
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A. Zulässigkeit Organstreit
- I. Zuständigkeit
- II: Parteifähigkeit
- III. Antragsgegenstand
- IV. Antragsbefugnis
- V. Form
- VI. Frist
- VII. Schutzbedürfnis
I. Zuständigkeit Organstreit
Art. 93 Nr.1 GG,§§ 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
II. Parteifähigkeit Organstreit
- Parteifähigkeit im Sinne des: Art. 93 Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
- § 63 BVerfGG + Bundesversammlung + gemeinsamer Ausschuss
III. Antragsgegenstand Organstreit
Eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners, die die verfassungsmäßigen Rechte u. Pflichten des Antragstellers verletzt oder unmittelbar gefährdet (§ 64 I BVerfGG)
IV. Antragsbefugnis Organstreit
- Antragsbefugnis wenn das vorliegen einer Rechts-/Pflichtsverletzung zumindest möglich ist
- Bei Maßnahme des Antragsgegners muss diese zumindest geeignet sein die geltend gemachten Rechte oder Pflichten unmittelbar zu gefährden
- Bei Unterlassen muss eine Handlungspflicht des Antragsgegners vorgelegen haben
V. Form Organstreit
- Der Antrag muss schriftlich mit einer Begründung versehen beim BVerfG eingehen (§ 23 I BVerfGG)
- Die Vorschrift, die der Antragsteller durch den Antragsgegner gefährdet oder verletzt sieht ist zu benennen, weil sich aus dem Antrag der detailierte Streitgegensand ergibt (§ 64 II BVerfGG)
VI. Frist Organstreit
- Die Frist beträgt 6 Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragstellers bekannt geworden ist (§ 64 II BVerfGG)
- Bei Unterlassung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Antragsgegner sich erkennbar, eindeutig und endgültig weigert, in der vom Antragsteller begehrten Weise tätig zu werden
VII. Schutzbedürfnis Organstreit
Fehlt, wenn es eine einfachere Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen, als das BVerfGG anzurufen
B. Begründetheit Organstreit
- I. Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers
- II. Beeinträchtigung dieser Rechtsposition durch den Antragsgegner
- III. Mögliche Rechtfertigung der Beeinträchtigung
A. Zulässigkeit Abstrakte Normenkontrolle
- I. Zuständigkeit
- II. Antragsberechtigung
- III. Antragsgegenstand
- IV. Antragsgrund
- V. Form und Frist
I. Zuständigkeit Abstrakte Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr.6, 76ff BVerfGG
II. Antragsberechtigung Abstrakte Normenkontrolle
- Ergibt sich aus Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 I BVerfGG
- Bundesregierung (Art. 62 GG)
- Landesregierungen
- 1/4 des aller Bundestagsmitglieder
III. Antragsgegenstand Abstrakte Normenkontrolle
- Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG
- Alles geltenden Bundes- oder Landesrechtsnormen
- Das Gesetzt muss schon in Kraft getreten sein
IV. Antragsgrund Abstrakte Normenkontrolle
- Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Gesetzes beim Antragsteller (Art. 93 I Nr.2 GG)
- Für nichtig halten gem. § 76 I Nr. 1 wird vom BVerfG verfassungskonform im sinne des Art. 92 GG ausgelegt
V. Form und Frist Abstrakte Normenkontrolle
Gem. § 23 I BVerfGG muss der Antrag schriftlich und begründet beim BVerfG eingehen
B. Begründetheit Abstrakte Normenkontrolle
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Kompetenz (Gesetzgebung Art. 70ff GG) b)Verfahren c) Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit (jede in Frage stehende Vorschrift des zu überprüfenden Gesetzes auf Verfassungsmäßigkeit hin testen)
A. Zulässigkeit Konkrete Normenkontrolle
- I. Zuständigkeit
- II. Vorlageberechtigung
- III. Vorlagegegenstand
- IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
- V. Entscheidungserheblichkeit
- VI. Form
I. Zuständigkeit Konkrete Normenkontrolle
Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff BVerfGG
II. Vorlageberechtigung Konkrete Normenkontrolle
Vorlageberechtigt sind lediglich Gerichte (§ 12 Gerichtsverfassungsgesetz)
III. Vorlagegegenstand Konkrete Normenkontrolle
Vorlagegegenstand können nur bereits verkündete Gesetzte sein
IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Abstrakte Normenkontrolle
- Gem. Art. 100 I 1 GG muss das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein
- Eine möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung darf nicht bestehen
V. Entscheidungserheblichkeit
Konkrete Normenkontrolle
- Art 100 I 1 GG, § 80 II BVerfGG
- "auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt"
VI. Form Konkrete Normenkontrolle
§§ 23 I, 80 II BVerfGG
B. Begründetheit Konkrete Normenkontrolle
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- 1. Kompetenz
- 2. Verfahren
- a) Gesetzesinitiative
- b) Gesetzesbeschluss
- c) Bundesratsbeteiligung
- 3. Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Inhalt des Gesetzes auf Verfassungskonormität hin überprüfen
§ 23 I BVerfGG
1 Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim BVerfG einzureichen
2 Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben
§ 64 II BVerfGG
Form Organstreit
II. Im Antrag ist die Bestimmung des GG zu bezeichnen, gegen die dur die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird
§ 64 I BVerfGG
Antragsgegenstand Organstreit
I. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass der oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist
Art. 100 I 1 GG
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
I 1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig [...]
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